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BGH Entscheidung vom 02.12.1952 – 2 StR 344/52

2. Strafsenat

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2 StR. 344/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufm. Angestellten Heinz F ED au: vEREEEEEEEEED: geboren am EEE 1911 in raw,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEREEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22, Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, einschliesslich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe;z:

Der Angeklagte fuhr als Fahrer eines 1,5-to-IKW mit 30 - 35 km Geschwindigkeit durch die 7 m breite Nadorsterstrasse in Oldenburg, die mit Basaltsteinkopfpflaster gepflastert ist und zur Tatzeit regenfeucht und äusserst schlüpfrig war. Als ein 50 - 35 m vor ihm fahrender PKW plötzlich abbremste, musste der Angeklagte ebenfalls bremsen. Dabei kam sein Fahrzeug ins Schleudern und stiess mit dem ihm entgegenkommenden lastzug des Nebenklägers zusammen. Es entstanden Beschädigungen der beiderseitigen Fahrzeuge, der Beifahrer des Angeklagten, SE, erlitt später tödlich verlaufende Verletzungen, der Nebenkläger trug leichtere Verletzungen davon und hat hiewegen Strafantrag gestellt.

Durch Urteil der. Strafkammer ist der Angeklagte von einem Vergehen der’ fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fehrlässiger Körperverletzung freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und erhebt die allgemeine Sachrüge.

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Die Revision: des Nebenkiägers ist zulässig, RG 61, 350; 65, 132.

"Der Revision wer der Erfolg nicht zu versagen.

Die Sachrüge greift durch,

Schon die Tatsachenfeststellungen über den Verkehrsvorgang, der zum Zusammenstoss der Fahrzeuge und zum Tod des SEE und der Körperverletzung des Nebenklägers geführt hat, sind äusserst dürftig und unvollständig, so dass der Senat nicht in der Lage ist, nachzuprüfen, ob

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die Freisprechung des Angeklagten frei von Rechtsirrtum ist (ReSt Ms, 26); auch ‚ist den Rechtsausführungen der Strafkanner zu § 9 Abs 2 und § 1 StVO nicht zu entnehmen, dass die Strafkamer den Sachverhalt durchweg rich-

' tie und erischöpfend rechtlich gewärdigt ‚hat.

Die Strafkammer geht davon aus, ein ursächliches Verschulden’des Angeklägten könne darin liegen, dass 4. entweder der Abstand von 30 - 35 m,.den der Angeklagte von’dem voreusfahrenden Wagen eingehalten hat, zu gering gewesen sei, SO dass er, um einen Zusammen- ‚stoss- zu vermeiden, zu plötzlich habe bremsen müssen, oder 2. dass die Geschwindigkeit von 30, - 35 km bei der Schlüpfrigkeit des Basaltpflasters zu hoch gewesen sel. Diese Einengung der Fragestellung lässt die nach der lebenserfahrung bestehende Möglichkeit ausser Betracht, dass der Angeklagte infolge Ausserachtlassung der erfor-

“ derlichen Aufmerksamkeit die Geschwindigkeitsverringerung

des vorausfahrenden Wagens ‚zu. spät bemerkt naben kann und deshalb Sich zu. einem in Anbetracht der Strassenglätte zu

ww scharfen Bremsen veranlasst. gesehen haben kann, oder dass

er überhaupt unvorsichtigerweise in Anbetracht der Strassen- und Brensverhältnisse „zu scharf gebremst haben kann,

‚ohne hiezu durch dfe Umstände genötigt zu sein. Irgend-

welche Feststellungen darüßer, in welchen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug der Angeklagte tatsächlich gebremst hat .(30 -='35 m oder kürzer) sind nicht getroffen, auch ist-Uem Urteil nicht zu entnehmen, in welcher £nt-

‚fernung sich in diesem Zeitpunkt das entgegenkommende

Fahrzeug des Nebenklägers befand und Über welche Strecke sich der'’Schleudervorgang des Fahrzeugs des Angeklagten

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ausdehnte, ja nicht einmal, ob der Angeklagte beim Schleudervorgang mit seinem Fahrzeug auf die (von ihm aus gesehen) linke Strassenhälfte hinübergeriet, auch nicht, an welcher Strassenstelle der Zusammenstoss der Fahrzeuge sich ereignete, insofern macht die Revision zutreffend geltend, dass es hätte der Aufklärungspflicht des Gerichts entsprechen können, durch Augenschein am Unfallort die Verhältnisse zu klären. Feststellungen über die Beschaffenheit des Fahrzeugs des Angeklagten, die Art, Wirkungsweise und Ordnungsmässigkeit seiner Bremsen, die Beschaffenheit seiner Reifen, über die Beladung seines Fehrzeugs, die Erkennbarkeit der Schlüpfrigkeit der Strasse und sonstige Umstände, die für die Beurteilung der Schuldfrage in einem derartigen Falle von massgebender Bedeutung sein können, sind ebenfalls nicht getroffen.

Mit der Frage, ob es dem Angeklagten bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte möglich sein können; die Schleuderbewegung seines Fahrzeugs xvechtzeitig abzufangen, befassen sich die Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht.

Auch die Ausführungen der Strafkammer zur Frage des erforderlichen Abstandes von dem vorausfahrenden Fahrzeug und zur Geschwindigkeit sind nicht rechtsirrtumsfrei, Die Strafkammer scheint sich insofern den Ausführungen eines Sachverständigen angeschlossen zu haben, ohne im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1 und 9 Abs 2 StVO selbständige rechtliche Erwägungen anzustellen. Nicht nur die Sichtverhältnisse, sondern ‚namentlich auch der vorliegende Grad der Glätte der Fahrbahn im Zusammenhang mit der Beschaffenheit des Fahrzeugs (Bremsen, Reifen, Ladung) sind Umstände, die bei der Beurteilung der Frage. ob der aus Sicherheitsgründen erforderliche Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten ist, mit

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von Bedeutung sind. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Angeklagte seine Geschwindigkeit so eingerichtet hat, dass er jederzeit in der lage war, seinen Pflichten im Verkehr Genüge zu leisten, insbesondere das Fahrzeug rechtzeitig enzuhalten.- Sollte die Unfallstelle innerhalb des geschlossenen Ortsteils liegen, wo die Höchstgeschwindigkeit ohnehin auf 40 km beschränkt ist, so wäre die Annahme der . Strafkammer,- dass eine Geschwindigkeit von 30 - 35 km auf regennasser. und. Näusserst scehlüpfriger" Strasse — bei Verkehr und Gegenverkehr - dem $:9 Abs 2 StVO entspreche, in besonderem Masse rechtlich bedenklich,

"Das Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben. - Die’ Strafkammer-wird ergänzende Feststellungen treffen müssen und unter den dargelegten Gesichtspunkten die Schuldfrage erneut zu prüfen haben.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer j Dr. Iudwig . “ Dr. Ortlieb

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