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BGH Entscheidung vom 02.12.1952 – 1 StR 570/52

1. Strafsenat

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1. StR 570/52

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‘ImNanmnen des Vclkes

In der Strafsache

gegen

den Textilkaufmann Heinz S dB zu: A, sevoren an @ 1205 in eg.

z.Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft, i wegen Unzucht mit einem Rinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter els Vorsitzender, " Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des’ Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 5. Juni 1952 wird verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte. von der weitergehenden Anklage freigesprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die vom Angeklagten seit dem 5. Juni 1952 weiter erlittene Untersuchungshaft wird. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

End 2 un) Gründes

Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte im Sommer und Herbst 1951 die zehn Jahre alte Waltraud Sch, die Tochter einer Kundin, bei Fahrten in Aschaffenburg und der näheren Umgebung wiederholt in seinem Kraftwagen ein Stück mit und liess sie dabei auch das Lenkrad ergreifen, un selbst ‘den Wagen zu steuern. Dabei griff er mindestens an drei verschiedenen Tagen, während das Mädchen auf seinem Schoss sass und das Lenkrad hielt, mit einer Nand an den nackten Geschlechtsteil des Kindes: Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, diese Feststellungen seien zu unbestimmt, als dass sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu tragen vermöchten. In den Urteilsgrün- ‘den ist in Bezug auf die Anzahl dieser Vorfälle weiter ausgeführt, das Kind habe seiner Mutter zunächst erzählt, der Angeklagte habe es 9 bis 10 mal an verschiedenen Tagen unter dem Schlüpfer am Geschlechtsteil berührt. Lit der Kriminalpsychologin, die,das Gericht als Sachverständige gehört habe, sei es sich jedoch darüber einig, dass diese Angabe für das Kind nur einen unbestimmten Zahlbegriff bedeute. Das Kind habe damit ausdrücken wollen, dass es öfters geschehen sei. Es habe auf entsprechende Fragen in der Hauptverhandlung auch erwidert, dass es jedenfalls mehr als dreimal vorgekommen sei. Das Gericht habe so allenfalls in dem Zeitraum vom Sommer bis zum Herbst 1951 mit Sicherheit drei Verfehlungen des Angeklagten feststellen können. Danach hat das Gericht die volle Überzeugung davon erlangt, dass der Angeklagte in dem angegebenen Zeitraum dem Kinde in seinem Wagen dreimal an drei verschiedenen Tagen mit der Hand unter den Schlüpfer an den nackten Geschlechtsteil gegriffen hat.

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Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass das Gericht hinsichtlich der Zehl der Fälle den &eringsten Zveifel gehabt hat. Die Erwägungen und Überlegungen, mit denen es das Ergebnis näher begründet. lassen such nicht erkennen, dass es etwa bei der tatsächlichen würdigung die seinem pflichtgemässen Ermessen surch § 261 StPO gezogenen Grenzen nicht beachtet hätte. Die Feststellung, dass sich der Angeklagte in mindestens F&£]len in der erörterten. Weise an dem Xinde verzengen habe, bedeutet keine Schätzung, die.die l5glichkeit cffen lässt,dass es in Wahrheit mehr oder weniger Tälle geviesen sein könnten. Zwar bleibt die Löglichkeit, dass sich mehr als drei Fälle dieser Irt ereignet haben könnten, offen; dass ihre Zahi geringer gewesen sein könnte, wird aber mit aller Bestimmtheit ausgeschlossen.

drei

In die Feststellungen des Urteils kommt auch dadurch keine Unklarheit oder Unsicherheit, dass das Landgericht im ganzen vier ?ölle von unzüchtigen Handlungen des Anseklagten an der Waltraud Sch für erwiesen gehalten hat: Der vierte Fall nimmt in der Darstellung des Urteils eine Sonderstellung ein, weil der Angeklagte in diesen Falle in seiner unzüchtigen Betätigung wesentlich weiter gegangen ist und der Vorgang nicht nur nach seinem Verlauf, sondern auch nach den zeitlichen und örtlichen Begleitunstünden näher geklärt werden konnte als die drei anderen Vorfälle. Soweit die Urteilsgründe von drei Verfehlungen des Angeklagten sprechen, meinen sie — daran lässt der Zusammenhang keinen Zweifel - nicht sämtliche Fülle unzüchtiger Handlungen des Angeklagten, sondern nur die drei ersten, die nicht ganz so weitgehend geklärt werden konnten wie der vierte, ohne dass aller-

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dings dadurch die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in Frage gestellt wurde.

Richtig ist, dass die Feststellungen des Urteils hauptsächlich auf den Bekundungen des als Zeugin vernommenen zehnjährigen Mädchens beruhen. Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler. Die Strafkammer ist sich dessen bewusst gewesen, dass Aussagen von Mädchen in diesem Alter, vor allem wenn sie geschlechtliche Vorgänge betreffen, mit grosser Vorsicht zu bewerten. sind. Sie ist deshalb sorgfältig allem nachgegangen, was die Verteidigung vorgetragen hatte, um die Glaubwürdigkeit des Kindes und seiner Mutter in Frage zu stellen. Sie hat den Lendgerichtsarzt und eine Kriminalpsychologin als Sachverständige hinzugezogen und die Hauptverhandlung mehrere Tage unterbrochen, um beiden Sachverständigen Gelegenheit zu geben, mit dem Kinde Versuche anzustellen. Weitere Beweisamträge wurden in der Hauptverhandlung nicht gestellt, § 244 Abs 3 und 4 StPO also nicht verletzt. Die Sachlage gebot; auch nicht, weitere Beweise von Amts wegen zu erhehen (§ 244-Abs 2 StPO). Es ist nicht ersichtlich, dass Beweismittel ungenutzt blieben, deren Benutzung weitere Unterlagen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit versprochen hätte. Auch die Revision vermag in dieser Beziehung mur. geltend zu machen, das Gericht hätte zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes ein "Obergutachten" einholen müssen. Dazu ‘bestand jedoch verfahrensrechtlich schon deshalb kein Anlass, weil das Gericht auf Grund der Gutachten der vernommenen Sachverständigen in Verbindung mit dem übrigen Beweisergebnis bereits zu einer festen und zweifelsfreien Überzeugung gelangt war. Die Erwägungen, mit denen das Landge-

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richt seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des | Kindes näher begründet, liegen in der Hauptsache auf tatsächlichem Gebiet und zeigen keinen Rechtsfehler. Der Versuch der Revision, die dem pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters überlassene Beweiswürdigung als rechtlich fehlerhaft zu bemängeln, weil sie allgemeine Erfahrungssätze verletzs, muss scheitern, weil sie als angeblich verletzten allgemeinen Erfahrungssatz nur die Erkenntnis anzuführen vermag, dass Aussagen von Kindern im Alter der Hauptbelastungszeugin über geschlechtliche Dinge wegen der grösseren Möglichkeit einer unbewussten Täuschung oder einer bewussten Unwahrheit besonders sorgfältig zu bewerten sind, eine Erkenntnis, der sich das Landgericht nicht verschlossen hat. Von ihr hat es sich, wie Gie Urteilsgründe zeigen, bei der Beweiswürdigung überall leiten lassen.

Keine Rechtsbedenken bestehen schliesslich auch ge-

gen die Annahme des Landgerichts, dass die vier vom An-

geklagten begangenen unzüchtigen Handlungen rechtlich als selbständige Fälle und Nicht als einheitliche in Sich fortgesetzte Handlung anzusehen seien. Die Revision ist der Auffassung, Fortsetzungszusammenhang sei schon dann zu bejahen, wenn der Täter, ohne auf Grund eines Gesamtvorsatzes zu handeln, nach der ersten Tat durch Tarbietung der schon einmal benutzten gleichen oder ähnlichen Gelegenheit zur Wiederholung bestimmt werde oder wenn sich die spätere Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auch ohne Gesamtvorsatz aus der vorhergehenden entwickle. Diese Ansicht ist vom Bundesgerichtshof stets als rechtsirrig abgelehnt worden

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(BGHSt Bd 1 S 313, 315; Bd 2 S 163, 167). Mit dieser Rechtsprechung befindet sich das Urteil im Einklang.

Der Schuldspruch erschöpft jedoch nicht die Anklage: Diese hatte angenommen, dass sich der Angeklagte insgesamt in zehn Fällen an dem Kinde seiner Kundin vergangen habe und dass diese zehn Fälle rechtlich eine einheitliche in sich fortgesetzte Handlung bilden- Da das Landgericht abweichend davon jeden Fall als selbständige Handlung beurteilt, aber nur vier Fälle für erwiesen erachtet hat, bedurfte es, um den Vorwurf der Anklage zu erschöpfen, des Ausspruchs, dass der Angeklagte von der weitergehenden Anklage freigesprochen wird. Diese Berichtigung des Urteils kann von hier aus vorgenommen werden.

Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch