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BGH Entscheidung vom 27.11.1952 – 4 StR 385/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kontageh r Egon I BEE Ds geboren 5 ini Gr: Wi CORE, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2.) den Berglehrling Heinrich K _@ aus CE dort geboren am R

wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- | zung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Versitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin . als beisitzende Richter,

Bundesanvalt gb

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär EB

als Urkundsbeanter ‘der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten TEE und. KB vird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. März 1952 im Falle VII, zugleich im Verhältnis zu dem früheren Mitangeklagten Manfred NEED , im Schuld-

spruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten nur wegen

versuchten schweren Diebstahls verurteilt sind. Insoweit wird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Auch die gegen diese Angeklagten erkannten Gesamtstrafen entfallen. In Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch i über die Kosten der ‚Rechtsmittel, an das ‚Landgericht zurückverwiesen. Im ‚übrigen werden die Revisionen der Angeklag-

- ten TAB und. ‚Km verworfen.

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Von Rechts wegen

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von zwei ‚Jehren,: KB unter Freisprechung im übrigen we-

Bedenken. Mit Recht hat das Landgericht die Verordnung

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'es aus Benzinnangel‘ oder aus anderen Gründen, nicht mehr.

Zugriff von beliebigen dritten Personen preis. Die Zueignungs-

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_ Durch das ‚angefochtene Urteil sind verurteilt worden: Löschel wegen Diebstahls in Tateinheit mit Vergehen gegen 854 KFG in sieben, ‚Fällen, Diebstahls in zwei weiteren Fälien, eines Diebgtahlsversuchs, schweren Diebstahls in sieben Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtgefängnisstrafe

gen Diebstahls und schweren Diebstahls zu drei Monaten und einer Woche Gefängnis. Die Revisionen der beiden Angeklagven erheben ‚die Sachbeschwerde; sie. hat nur teilweise ‚Erfolg.

1. Die Annahme ‚eines einfachen Diebstahls in den. Fällen I, II, III, V, VI, VIII, XIII, XVII und XVIII und eines . Diebstahlsversuchs im Falle XX: begegnet keinen rechtlichen

gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahr- Zn: rädern vom 20. Oktober 1932 in den Fällen I, II, III, V% VI, ns XVII, XVIII und XX nicht angewendet, weil der. Angeklagte den jeweils entwendeten Kraftwagen, seinem Plane entsprechend, ö nicht nur in Gebrauch nahm, sondern ihn, sobald er. ihn,. sei

weiter benutzen konnte, ‚irgendwo ‚stehen liess. Er hatte, wie seine Mittäter, nicht die Absicht, die Fahrzeuge in den Macht- .

bereich des Eigentüners zurückzuführen, . gab sie vielmehr: dem m:

absicht hat aber auch derjenige,. ‚der einen Kraftwagen nicht

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‚nicht geboten; .dass das Landgericht in jedem Falle die Zueignungsabsicht besonders begründete. Es’ genügte, die...

dauernd für sich behalten will, sondern sich von vornherein mit dem Gedanken trägt, den Wagen, sobald er ihn nicht mehr benutzen kanns wieder preiszugeben, und dies in einer Weise tut, durch die der-Wagen dem Zugriff dritter Personen überantwortet wird und durch die er es damit dem Zufall überlässt, ob der Rigentümer jemals wieder in: den Besitz des Wagens kommt (RG JW 1935, 3388). zur

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Bei der Gleichheit der Umstände, unter denen sich u die jeweiligen: Diebstähle abgespielt’ haben, war‘ es ‚auch

für diese Absicht sprechenden Gründe Zusammenfassend für alle Fälle darzulegen. Das Landgericht hat auch nicht - wie die Revision meint - die Auffassung vertreten, nach der derjenige, der ein widerrechtlich gebrauchtes Fahrzeug nicht wieder an:die Stelle zurückbringe, ‚an der es entwendet worden Sei, damit zu erkennen gebe, dass er sich das Fahrzeug habe aneignen wollen. Es führt vielmehr aus, - dieser Schluss könne: dann nicht. gezogen werdeni, "wenn das Fahrzeüg 3in'den Machtbereich des Eigentüners derart zurückgebracht

‚werde, dass dieser. damit in. die Tage Komme, die tatsäch-

liche- Gewalt über‘ das Fahrzeug‘ wieder auszuüben. Ob das im einzelnen Falle anzunehmen ist, hängt von den jeweiligen:

"Gegebenheiten ab. Der Angeklagte hat die entwendeten Wagen: auf Tandstrassen oder weit. entfernt von den: ‚Stellen,

wo er sie entwendet hatte, 'stehenlassen oder einem Mittäter

"mit dem Auftrag übergeben, sie an einem von ihm bezeichneten Orte abzustellen, wobei er nicht sicher war, dass der

Auftrag auch ausgeführt. werde. Die Auffassung des Tandgs-

richts, der Angeklagte habe die Fahrzeuge sich jeweils zugeeignet, begegnet unter diesen Umständen keinen rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter war ferner nicht daran gehindert, im Falle XX anzunehmen, dass der Angeklagte den Willen hatte, sich auch hier, wie in den anderen Fällen, den Kraftwagen anzueignen, dessen Wegnahme nur daran scheiterte, dass er, im Kraftwagen sitzend, von der Polizei überrascht und festgenommen wurde. Die Annahme eines Diebstahlsversuchs lässt einen Rechtsirrtum ebensowenig erkennen wie die Verneinung eines Portsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Kraftwagendiebstählen. Es genügt zur Begehung einer fortgesetzten Handlung nicht, wie die Revision meint, ein allgemeiner Plan, bei etwa sich bietender Gelegenheit ein gerade parkende$ Fehrzeug an sich zu nehmen.

. ‘ . . 2 Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls in den

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In diesem letzteren Felle Sticken der Angeklagte, ia )

@ uni KEEÜR Aurch das Fenster in das Wochenendhaus des

Friedrich Mg in Hm ein, um nach brauchbaren Gegen-

ständen zu suchen, die sie sich aneignen wollten. Sie

öffneten die Schränke und durchsuchten sämtliche Behält-

' nisse, fanden aber nur als zur Mitnahme geeignet eine halbe Flasche Weinbrandverschnitt und eine Büchse mit 100 g Zucker. Da im Nebenhaus Licht eingeschaltet und ein Hund losgelassen wurde, stellten sie aus Angst, ertappt zu werden, die weitere Durchsuchung der 'Tohnung ein und verliessen mit, der Flasche und der Büchse fluchtartig das Haus. Weinbrandverschnitt und Zucker wurden auf der Heimfahrt verbraucht. Der Angeklagte konnte auf Grund dieses Sachver-

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halts nicht wegen vollendeten schweren Diebstahls verurteilt werden, denn die Verurteilung aus § 243 Abs 1 Nr 2 StGB setzte voraus. dass er nicht nur Nahrungsmittel und Genussmittel in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch weggenommen hatte. Es liegt daher nur versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub vor (RGSt 30, 68);

der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) scheidet, was die Revision übersieht, aus, weil er zu dem Tatnestande des schweren Diebstahls im Verhältnis der Gesetzeseinheit steht (RGSt 53, 279). Der zur Verfolgung des WMundraubs erforderliche Strafantrag (§ 370 Abs 2 StGB) ist, wie sich aus den Akten ergibt, nicht gestellt worden. Deshalb ist der Schuldsnruch dahin richtigzustellen, dass der Angeklagte lediglich wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt ist. Im Strafausspruch muss das Urteil insoweit aufgenoben werden. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Das Landgericht wird bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe die durch das inzwischen rechtskräftig gewordene Urteil vom 6. Februar 1952 - 27 Kis 27/51 - erkannten Strafen einbeziehen müssen (§ 79 StGB).

Im übrigen kann die Revision des Angeklagten > keinen £örfolg haben.

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Der Angeklagte KB war bei dem Diebstahl des Kraftwagens im Falle VI und bei dem Einbruchdiebstahl im Falle VII beteiligt. Für die rechtliche Beurteilung des letzteren Falles und für die daraus sich ergebenden Folgen für diesen

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Angeklagten gilt entsprechend, was oben unter zit? 2 ausgeführt worden ist. Insoweit muss auch die Revision des Angeklagten Ku Er 012 haben. Im übrigen ist sie unbegründet. Das Landgericht hat den Grundsatz, ‚dass im Zweifel zugunsten eines Angeklagten zu entscheiden ist, nicht verletzt; es hat die volle Überzeugung davon gewonnen, dass der Angeklagte im Falle vI als Mittäter zu betrachten ist, Dabei war die Strafkammer njcht gehindert, insoweit auch. den Angaben eines Kittäters, „&lauben zu schenken.

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Gemäss $ "357 StPO muss das Urteil auch zugunsten des früheren Nitangeklagten I) der keine Revision eingelegt hat, insoweit aufgehoben vierden, als auch er im Falle VII rechtsirrtünlich wegen vollendeten ‚schweren Diebstahls verurteilt worden ist. Damit entfällt auch ihm gegenüber die gebildete Gesamtstrafe.

Groß Krumme . Hörchner

Engels - 7: „Drs} Augustin —

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