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BGH Entscheidung vom 25.11.1952 – 1 StR 419/52

1. Strafsenat

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1 StR 419/52 2320 084

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Lalermeister Martin Hp au rip. geboren an > 1905 in my

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 4. März 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründes

1. Auf die vermeintliche Verletzung des § 273 Abs 2 und 3 StPO kann sich die Revision nicht berufen: Abs 2 gilt nur im amtsgerichtlichen Verfahren; im übrigen hat der Angeklagte abgesehen davon, dass die wörtliche Niederschrift bestimmter Aussagen in der Hauptverhandlung nicht beantragt worden ist, keinen Anspruch hierauf, RGSt 28, 395. Zuf den genauen Yortlaut einer Aussage kommt es ausserdem im allgemeinen nur an, wenn ein bestimmter Ausdruck des Zeugen oder eine Wortfolge Beweisbedeutung hat oder für ein anderes Verfahren wesentlich ist. Aber selbst dann entscheidet das pflichtgemässe Ermessen des Vorsitzenden oder des Gerichts über die Notwendigkeit wörtlicher Niederschrift, Diese dient nicht, wie die Revision meint, der rechtlichen Prüfung der Beweiswürdigung im Rechtsmittelverfahren. Dazu ist das Revisionsgericht nicht berufen.

Auf dem Inhalt der Sitzungsniederschrift, die regelmässig erst nach der Urteilsverkündung fertiggestellt werden kann, beruht ein Urteil niemals. Blosse Protokollrügen können das Rechtsmittel daher nicht stützen.

2. Eine Verletzung des § 267 StPO hat die Revision nicht dargetan. Abs 1 schreibt zwingend nur die Anführung der erwiesenen Tatsachen vor, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Straftat findet, nicht auch die der weiteren Beweistatsachen, aus denen es jene Tatsachen folgert. Solche weiteren Beweistatsachen mussten hier schon deshalb fehlen, weil die Tatfeststellungen unmittelbar auf Bekundungen der verletzten Mädchen beruhen.

Mit sämtlichen Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung braucht sich das Urteil nicht auseinanderzusetzen.

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3. Auch ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Revision hat nicht mitgeteilt, wie im § 344 Abs 2 StPO zwingend vorgeschrieben, was das Landgericht auf Grund der Aussage I) zur weiteren Prüfung der Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit lljährigen Ingrid H, noch hätte tun können und sollen. Die Wendung "unter Angabe überprüfbarer Quellen" erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die Revision hätte diese angeblichen unbenützten Beweismittel zur Begründung des Rechtsmittels angeben und dartun müssen, dass das Landgericht sie unbenutzt gelassen hat. obwohl sich ihm ihre Verwertung aufdrängen musste. Sie hat in der Hauptverhandlung übrigens auch keinen solchen Antrag gestellt.

Ebensowenig hat sie in der Hauptverhandlung beantragt, die Jugendgerichtsakten gegen den Bruder der Ingrid H. wegen angeblicher sittlicher Verfehlungen heranzuziehen und auch nicht dargelegt, inwieweit daraus deren Unglaubwürdigkeit hätte hervorgehen können.

4. Auch sachlichrechtlich kann die Revision nicht durchdringen. Der § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist zutreffend angewandt. Zungenküsse in wollüstiger Absicht gegenüber kleinen kädchen verletzen das gesunde sittliche Empfinden in geschlechtlicher Beziehuhg (zum Begriff der unzüchtigen Handlung BGHSt 2, 167); das galt besonders hier nach den übrigen grob unzüchtigen Berührungen der Ingrid H- Von den sonstigen Handlungen des Angeklagten

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bei der Ingrid H, gilt dasselbe. Nach der Urteilsfassung besteht überdies kein Zweifel, dass das Landgericht die Küsse, die der Angeklagte der Ingrid H. sonst noch gegeben hat und die keine unzüchtigen Handlungen waren, nur zur vollständigen Darlegung des Hergangs angeführt, in den Schuldspruch aber nicht einbezogen hat. Die Revision war daher zu verwerfen.

Richter Mantel Dr. Geier Glanzmann Jagusch