Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.11.1952 – 2 StR 699/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2311 037°
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den landwirtschaftlichen Gehilfen Walter Lew aus
vo, zeooren an EEE 1934 in FORD :
z.24t. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952; an der teilgenommen
haben;
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: ec.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 12. Juli 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht verurteilt, Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
I. Verfshrensrüge.
Die Strafkammer hat als belastendes Beweisangeichen verwertet, dass der Angeklagte bei der jetzt ihm zur Last gelegten Handlung in ähnlicher Weise vorgegangen ist, wie in dem bereits abgeurteilten Fall Roswita CB. Die Revision trägt vor, die Strafkammer habe diese Feststellung aus der Vorakte entnommen, dabei aber äbersehen, dass die danalige Verurteilung sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten stützte. Roswita CE sei nur polizeilich vernommen worden. Diese polizeiliche Aussage hätte die Strafkammer in dem jetzi gen Verfahren nicht verwerten dürfen, sondern die CO 21: Zeugin vernehmen müssen. Sie habe daher gegen § 250 StPO verstossen. Sorten
Diese Rüge geht fehl. Das in dem Falle CB gegen den Angeklagten ergengene Urteil konnte nach § 249 StPO durch Vorhalt als Beweismittel in-die Eauptverhandlung eingeführt und verwertet werden. Die:Strafkammer war nach der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung nicht gehindert, aus diesem Beweismittel die Überzeugung zu gewinnen, dass der Angeklagte in der geschilderten Weise gegen die CE vorgegangen war. Die Revision trägt zudem selbst vor, dass der früheren Verurteilung nur die eigenen Angaben des Angeklagten zu Grunde
lagen. Es ist daher nicht dargetan, dass die Strafkammer unae. Entscheidung auf polizeiliche Aussagen
zulässigerweise ihr
der CB stützte.
.——
nn
s vw.
II. Szechbeschwerde.
Die Strafkarmer hat den festgestellten Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt und die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ohne Rechtsirrtum festgestellt. Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren unzuildssig. Dass die von der Strafkammer für ihre Überzeugung angeführten Beweisanzeichen einen zwingenden Schluss für die Schuld des Täters ergeben, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Folgerungen möglich sind. Die Strafkammer war nicht genötigt, sich mit dem Gutachten des psychologischen Sachverständigen in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Diese müssen nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben. in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt nicht vor, da die Strafkammer von ler Schuld
des Täters überzeugt ist.
Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Urteil schildert die Lebensverhältnisse und die Bntwicklung des Angeklagten. Es führt aus, dass seine früheren Straftaten in Verbindung mit der vorliegenden strafbaren Handlung schädliche Neigungen erheblichen Umfangs erkennen lassen und nur im Rahmen einer länger andauernden Freiheitsstrafe erzieherisch auf den Angeklagten eingewirkt werden könne. Die Strafkamner ist der Ansicht, die strenge Zucht des Jugendgefängnisses gebe allein die Aussicht, dass der Angeklagte, der eine gewisse
ar
v Ye
0. .
[> [nt
Erziehungsbereitschaft zeige, wieder auf den rechten Weg zurückfinde. Diese Ausführungen genügen den Bestimmungen des § 39 IGG.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr- Ortlieb
u