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BGH Urteil vom 18.11.1952 – 2 StR 139/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ob eine Schrift unzüchtig ist, kann auch von dem Leserkreis abhängen, an den sie sich wendet. Die Gäste eines Verkehrslokals Homosexueller stellen aber keinen bestiLmten Personenkreis!’dar,der es rechtfertigen könnte, eine Schrift,. die den geschlecht- - lichen Verkehr unter Kännern verherrlicht und fördert, als der Zucht und Sitte entsprechend anzusehen.
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Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
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Geset2: StGB 184
Rechtssatz: Ob eine Schrift unzüchtig ist, kann auch von dem Leserkreis abhängen, an den sie sich wendet. Die Gäste eines Verkehrslokals Homosexueller stellen aber keinen bestiLmten Personenkreis!’dar,der es rechtfertigen könnte, eine Schrift,. die den geschlecht-
- lichen Verkehr unter Kännern verherrlicht
und fördert, als der Zucht und Sitte entsprechend anzusehen.
Aktenzeichen: 2 StR 139/52 . Urteil vom 18. November 1952 . LG Köin
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
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den Kellner Wilhelm 2
geboren am EEE 909 ir vu,
wegen Verbreitung unzüchtiger Schriliten
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter REED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 30. August 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts: wegen
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Die Straikammer hat den Angeklagten wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
L. Verfshrensrüge
Die Revision beanstandet,dass die Straikammer dem Hilfsamtrage des Verteidigers, den Vertreter FB über eine näher bezeichnete Beweistatsache zu vernehmen, nicht entsprochen habe. Die Strafkamner hat aber die Beweistatsache als wahr unterstellt. Deshalb ist eine Vernehmung HB auf den Hilfsamtrag hin verfahrensrechtlich nicht geboten
gewesen.
Die Revision trägt sodann andere Tatsachen vor, über die nach ihrer Meinung die Strafkammer Hp häite vernehmen müssen. Das wäre jedoch nur im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO, nämlich dann erforderlich gewesen, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung Umstände vorgelegen hätten, die den Vorderrichter dazu drängen mussten, HWEEEB noch zu hören. Solche Umstände führt die Revision entgegen dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht an. Die Rüge kann deshalb keinen Erfolg haben.
II. _Sachheschwerde
Der Angeklagte hat als Kellner in der "cB-Stube" in MB, einen Verkehrslokal der Homosexuellen, an Gäste 64 Hefte der Zeitschrift "Die Freundschaft" verkauft. Die strafkammer nimmt an, dass die zeitschrift unzüchtig sei. Sie stellt dazu fest, dass die in ihr abgeädruckte Kovelle "erkenne die Stunde" für einen unbefengcenen Dritten erkennbar die gleichgeschlechtliche Liebe verkerrliche. Ausserden enthalte sie Anzeigen, die Gelegenheiten zu homosexueller Betätigung nachweisen sollten. Die Strafkammer ist der Auf-
fassung, dass die Hovelle und die Anzeigen wegen dieses Inhalts das scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen und damit die Zeitschrift unzüchtig machen. In dieser Würdigung tritt kein Rechtsirrtum zutage
Die Revision meint, "homosexuelle unzüchtige Beziehungen" seien "nach dem Gesetz den heterosexuellen Beziehungen vollkommen gleichgestellt". Die Beschreibung von Küssen unter llännern sei im Sinne des § 184 StG3 nicht anders zu bewerten &ls die Schilderung von Zärtlichkeiten zwischen Versonen verschiedenen Geschlechts. Anzeigen, in denen Männer
frauen als Reisebegleiterinnen oder Freundinnen suchten, fänden sich in fast allen, ja sogar in sehr namhaften Zeitcechrif-
ten. lieraus will die Revision offenbar die Folgerung ziehen, dass auch die Anzeigen, die den gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen jlännern fördern sollen, nicht anders zu beurteilen seien. Sie weist aber selbst auf den entscheidenden Unterschied hin. Er liegt darin; "dass der überwiegende Teil der 3evölkerung . - . die Fomosexaalität als nicht ihren na- +türlichen Gefühl entsprechend verabscheut". Auf das Durchschnittsenpficden der Gesaatheit kommt es jedoch an. § 1§ 4 StGB bezweckt, die im Volk allgemein bestehenden Begriffe von Schaan, Sitte und Anstand in geschlechtlichen Dingen gegen Angriffe einzelner zu schützen. De es sich hierbei um ein Gut handelt, das dem ganzen Volke eigen ist, muss das Durchschnittsempfinden der Gesamtheit als Gegenstand des Schutzes angesehen werden (R6St 32, 418; 419) und deshalb auch darüber entscheiden, was in geschlechtlicher Hinsicht gegen Zucht und Sitte verstösst. Der Durchschnitt des Volkes empfindet aber die gleichgeschlechtliche Betätigung als
schamverletizend in dem angegebenen Sinne.
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Die Revision meint weiter, die Zeitschrift wende sich nur an Homosexuelle. Sie könne deshalb nicht das Schau- und Sittlichkeitsgefühl weitester Bevölkerungskreise verletzen. Die Revision will o/fenbar sagen, die Zeitschrift sei auf den Kreis on Homosexuellen beschränkt. Dieser fühle sich nicht verletzt. Das Empfinden des Durchschnittsbügers, für den die Zeitschrift nicht bestimmt sei, dürfe deshalb nicht als Maßstab genommen werden. Dazu ist folgendes zu bemerken:
Der 3egrif? des Unzüchtigen in § 1§ 4 StGB ist allerdıras ein "relativer". Es hängt oft von den Umständen (Zweck und Art der Verwendung) ab, ob ein Gegenstand unzüchtigen Cherakter hat oder nicht, RGSt 21, 306; 26, 370; 30. 378; 33, 17. Auch Ger Leserkreis, an den eine Zeitschrift sich wendet, kann für die Frage, ob sie unzüchtix sei, von massgebender Bedeutung sein (2G JWT 1908, 160; 1926, 2182; RG GA 42, 397; RGSt 24, 365; 27, 114; 29, 133; 32, 418; 56, 175). Die Gäste eines Verkehrslokals lIomosexueller stellen aber keinen bestimmten Persone:kreis dar, der es rechtfertigen könnte, eine Zeitschrift, die den geschlechtlichen Verkehr unter Wännern verherrlicht und fördert, als der Zucht und Sitte entsprechend anzusehen. Soweit es sich bei den Gästen um Männer handelt, die aus sittlicher Verkommenheit der mannmännlichen Unzucht nachgehen, bedarf dies keiner näheren Begründung; denn dass ihre Anschauung nicht massgebend sein darf, leuchtet ohne weiteres ein (vgl hierzu RG JW 1906. 488). Aber auch das Empfinden der Fänner, deren gleichgeschlechtliche Triebrichtung anlagebedingt ist oder auf einer Gehirnerkrankung beruht, ist nicht ausschlaggebend ;“, Denn "üdersrichtige Maßstab für die Beurteilung der Frage, was der allgemeinen Zucht und Sitte entspricht, kann nur die Anschauung des normalen, gesunden Menschen sein (vgl
hierzu RGSt 32. A418; 37. 315: "Normalmensch", "normales Schangefühl"). Auch solche Iienschen verkehren in Gaststätten der geschilderten Art, sei es aus Neugierde,sei es aus Unkenntnis. Auf ihr Urteil allein kommt es an. Die Strafkammer hat deshalb mit Recht den unzüchtigen Charakter der Zeitschrift "Die Freundschaft" bejaht.
Auch zur inneren Tatseite enthält das Urteil die erforderlichen Feststellungen. Die Strafkammer folgert aus mehreren Beweisanzeichen, dass der Angeklagte damit rechnete, eine unzüchtige Zeitschrift zu vertreiben, und dass er dies auch wollte. Sie ist ferner der Überzeugung, dass er "nach dem Masse seiner Einsicht, Reife, Lebenserfahrung und nach seinen geistigen Fähigkeiten das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit hätte haben können". Das genügt, BGRSt 2, 194. Der Schuldspruch entspricht deshalb dem Recht.
Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Die Strafkammer schliesst die rechtliche Würdigung mit dem Satz: "Er hat somit schuldhaft gehandelt und ist wie ein vorsötzlicher Täter zu beurteilen", Daran ist richtig, dass
der vermeidbare Verbotsirrtum den Vorsatz nicht ausschliesst.
Er kann jedoch den Schuldvorwurf mindern. Ist dies der Fall, so ist eine Strafmilderung nach den §§ 44 Abs 2 und 3 StGB geboten, BGHSt 2, 194, 209.
In dem vorliegenden Falle würde jedock die untere Gren- "ze des Strafrahmens, von der die Strafkammer bei der Strafzumessung ersichtlich ausgegsngen ist, auch bei einer Anwendung des § 44 Abs 3 St@B dieselbe bleiben. Denn § 1§ 4 StGB gestattet es ohnehin schon, auf die niedrigsten gesetzlich zulässigen Strafen von einem Tag Gefängnis und drei DM zu erkennen. Im übrigen hat die Strafkammer den in dem angeführten Beschluss des Bundesgerichtskofs vom 18. llärz 1952
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aufgestellten Rechtssatz aber bei der Strafzumensung schon berücksichtigt. Sie führt als strafnildernd an, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht erheblich sei. Das kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur bedeuten, die Tat zeige nur einen geringen Schuldgehalt, weil der Angeklagte sie
- wenn auch fahrlässig - Tür erlaubt gehalten habe. Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig . Dr. Ortlieb