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BGH Entscheidung vom 18.11.1952 – 1 StR 571/52

1. Strafsenat

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2 StR 571/52 2320 oro E42

In SFamen des Volkes

In der Strafsache gegen

n ı 2.) den Schmied Willibald 5 aus W .„ geboren am in 3 , beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Hordes u.a.

1.) den Schlosser Wilh geboren am

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenommen haber:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat — — in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 9. Juli 1952 wer- ‘den verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

al

i.) Das Schwürgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, dass die Angeklagten gemeinschaftlich in

einem \ialde ihrem Opfer awfgelauert und es mit Eichenknüppeln niedergeschlagen haben. Durch die Schläge wurde die Schädeldecke des Überfallenen weitgehend zertrümmert, das Gehirn schwer zerstört und dadurch unmittelbar der Tod herbeigeführt. Die Angeklagten nahmen dem Niedergestürzten die 3rieftasche, die Geldbörse nit 7 Di und die Aktentasche mit Inhalt weg.

2.) Die Revision des ingeklagten DEE rüst. das Schwur-

gericht habe $'338 Nr 8 StPO verletzt, weil es den Antreg abgelehnt habe, den Angeklagten zur Untersuchung auf seinen Geisteszustand in eine Anstalt einzuweisen. Die Rüge ist unbegründet. Ob Anless zu einer Anstaltsbeobachtung bestand, hatte nach § 8: StPO das Schwurgericht nach seinem pflichtgemässen Timessen zu entscheiden (RGSt 20, 378; RG in JW 1937, 8 310: Nr 30). Die atifehnende Entscheidung ist ausreichend. begründet, sie beruht auf keinem Rechtsirrtum, auch die Pflicht zur Arförschutig. der Wahrheit drängte nicht zur kinweisung. Die Begründung des Antrags spricht selbst nur von einem vermutlich Beringen-grad von Geistesschwäche. Das Schwurgericht hat Sinen Sachverständigen gehört, der sein Gutachten ohne Zinweisung abgeben konnte und eine geistige Störung mit Sicherheit verneinte.

Der Angriff gegen die Feststellung des Schwurgerichts; dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB nicht

richtet sich nicht gegen eine wnrichtige An-Die Revision greift mit ihrem Vor-

gegeben sind, wendung des Gesetzes.

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bringen nur die Beweiswürdigung an, die dem Tatrichter vorbehalten ist. Dasselbe trifft auf die Ausführungen zu, mit denen sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes wendet. Sie will hier zum Teil auch die Feststellungen durch andere ersetzt wissen. Das Urteil enthält keinen

sachlichrechtlichen Irrtum. <

3.) Die Revision des A ngek klagten FEED rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist insoweit unzulässig, als

sie nur die tatsächlichen Feststellungen und.die Beweiswürdigung angreift. Das Schwurgericht hat auch entgegen der Auffassung der Revision rechtlich zutreffend seine Überzeugung begründet, dass die Angeklagten mit Tötungsvorsatz gehandelt haben. Es hält für erwiesen, dass sie bei der Tötung vorsätzlich, wenn auch nur bedingt vorsätzlich, gehandelt haben, und hat diese Überzeugung daraus hergeleitet, dass alle Umstände bei der Ausführung der Tat mit Sicherheit erkennen lassen, dass beide Angeklagte, wenn sie auch nicht die Tötung beabsichtigt, so doch erkannt haben, dass die von ihnen angewandte Gewalt und die Art und Yeise.der von ihnen dem Opi er versetzten Schläge dessen Tod mindestens zur Folge haben könnten, und dass

sie trotz dieser von ihnen erkannten LKöglichkeit die Tat ausgeführt und diesen möglicherweise eintretenden Erfolg auch gebilligt haben. Das Urteil ist insoweit und auch im übrigen sachlichrechtlic ch beachkenfrei.

4.) Beide Revisionen sind somit unbegründet.

Richter

Dr. Geier

Dr. Peetz

Glanzmann

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