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BGH Entscheidung vom 18.11.1952 – 1 StR 568/52

1. Strafsenat

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3_8tR 568/52 2320 051

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tuchmacher Manfred de C lb zus FB ::i vn BB ::voren an EB 192: in Kg in So

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u.a.

hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1952, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Richter ais Vorsitzender; Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, tarzeerictr: in der Verhandiung;: Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 23. Juni 1952 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat fesigestellt, dass der Angeklagte den Gastwirt rg vorsätzlich aus Habgier und zur Verdeckung eines Raubes getötet und ihm mit Gewals Geld und Zigaretten weggenommen hat. Es hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Baub verurteilt.

Die Revision rügt, das Schwurgericht habe den Antrag, einen weiteren Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören, zu Unrecht abgelehnt und dadurch "§ 244 Abs 3 Ziff 2 StPO" verletzt. Die nüge ist unbegründet, auch wenn sie zugleich als eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 gewürdigt wird, Nachdem der Sachverständige Dr. Walz, der den Angeklagten in der Heil- und Pflegeanstalt in ED untersucht hatte, sein Gutachten in der Hauptverhandiung erstattet hatte, beantragte der Verteidiger "ein erneutes Gutachten darüber zu erholen, ob der Angeklagte zur Zeit der Tat voll zurechnungsfähig war oder nicht war, weil das Gutachten des Sachverständigen Dr. Walz nicht überzeugend ist". Tatsachen, die Zweifel an der Sachkunde des Gutachters oder an seinen.Forschungsmitteln begründen könnten, sind nicht vorgebracht, Das Schwurgericht hat solche Zweifel in dem den"Beweisamtrag ablehnenden Beschluss auch ausdrücklich verneint. Es hat das Gutachten als eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Gerichts erachtet. Ob ein Beweisergebnis ausreicht, eine richterliche Überzeugung zu begründen, hat der Tatrichter zu entscheiden. Die Urteilsgründe (UA S 20/21) zeigen,

um

ein men

dass der Sachverständige die Fragen, die er zu begutachten hatte, nach der Auffassung des Schwurgerichts über-

zeugend klargelegt und die Zurechnungsfähigkeit des An-

geklagten uneingeschränkt bejaht hat. Weder aus dem Be-

weisamtrag noch aus der Revisionsbegründungsschrift er-

geben sich Umstände, die das* Schwurgerickt dazu drängen

mussten, einen zweiten Sachverständigen zu.hören, § 244

Abs 4 StPC. u

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen und di.e Beweiswürdigung angreift, ist sie unzulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe (§ 337 Abs 1 StPO). Dass :der Angeklagte aus Habgier und um eine andere Straftat zu verdecken den H. ‚getötet hat, hat das Schwurgericht rechtlich zutreffend begründet. Die Auffassung der Revision, § 211 StGB könne deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil eine Affekthandlung gegeben sei, geht von einem anderen als dem festgestellten Tatbestand aus, Das Schwurgericht ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon überzeugt, dass der Angeklagte im Augenblick der lat Herr seiner Entschlüsse war und planmässig das zu Ende geführt hat, was er beabsichtigt hatte (UA S 18, 19).

7

7:

Das Urteil enthält auch im übrigen keinen Rechtsirrtum. Die Revision ist daher zu verwerfen.

Richter Dr. Peetz Mantel

Dr. Geier Glanzmann

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