Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 13.11.1952 – 4 StR 292/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 2299 082
4 StR_292/52 2
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Theodor K (ER ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 1925 in um.
zur Zeit in Untersuchungsheft, wegen Erpressung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichterin: kKrumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ER: der Verhandlung, Bundesanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär Rh
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in Bielefeld von 29. kärz 1952 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfange an das Lendgericht zur neuen Hauptverhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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gründe§
Der Angeklagte hatte im August 1951 an den Nöbelfabrikanten Sm in AB einen Brie? schreiben num lassen, in dem er ihm mit Totschlag und Brandstiftung drohte, wenn er nicht 1000 DH an einer bestimmten Stelle hinterlege. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. Der Angeklagte wurde wegen versuchter Erpressung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, Während der Strafverbüssung schrieb er selbst am 2. Dezember 1951 an Stick- \ ling einen Brief, in dem er unter anderem ankündigte, ' dass er nach seiner Entlassung sich mit ihm in "trautem Geplauder über das Gewesene aussprechen" werde, ihn bat, ihm zu Weihnachten ein Paket zu schicken und dabei hervor- N hob, dass er ihm'die Rechnung von einem Jahr Gefängnis zuzuschreiben habe",
Das Landgericht hat darin einen erneuten Erpressungsversucn gesehen und den Beschwerdeführer zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten kann nur zum ®trafausspruch Erfolg haben. !
Seine Annahme, der Angeklagte habe sich einer versuchten Erpressung schuldig gemacht, begründet das Land- R gericht im wesentlichen wie folgt: Aus dem Briefe geht \ eindeutig hervor, dass der Angeklagte in versteckter Form SCENE üront, nach seiner Entlassung mit ihm abzurech- u nen. In Verbindung mit dem ersten ist der zweite Brief für einen unvoreingenommenen Leser nur so zu verstehen,
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dass der Angeklagte dem Briefempfänger Unannehmlichkeiten bereiten will, sobald er wieder auf freien Fuss komnt, Hierdurch wollte er ihn dazu bringen, ihm ein Paket zu schicken, auf dessen Übersendung er keinen rechtlichen Anspruch hatte. Sein Vorsatz umfasste die Nötigung.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum hervortreten, Eine Drohung kann auch in versteckter Form ausgesprochen, das in Aussicht gestellte Übei in Andeutungen zum Ausdruck gebracht werden. Es ist daher mit Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Landgericht eine Drohung des Angeklagten darin sieht, dass er in seinem Briefe in versteckter Form Wiedergutmachungsansprüche und eine Abrechnung hierüber ankündigt, Der Tatrichter legt zwar nicht ausdrücklich dar, dass diese "Abrechnung" ein empfindliches Übel im Sinne des § 253 StGB darstellt, dass also die Purcht vor ihrer Durchführung und Verwirklichung die Freiheit des Willens eines besonnenen Menschen zu beeinträchtigen geeignet war. Offensichtlich ist aber das Landgericht dieser Auffassung und zwar mit Rücksicht darauf, dass es den zweiten Brief im Zusammenhang mit dem Inhalt des ersten wertet, im Hinblick ferner auf die Persönlichkeit des Angeklagten und seine in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen, er wisse von SR allerlei, so dass dieser schon auf ein "Geplauder" eingegangen wäre, er — der Angeklagte - werde nach seiner Entlassung sehen, was er gegen ihn unternehmen werde. Überdies kommt es, da der Angeklagte wegen Erpressungsversuchs verurteilt worden ist, darauf an, ob nach Auffassung des Angeklagten das Drohen mit der von ihm in Aussicht gestellten Abrechnung geeignet
war, bestimmend auf den Willen des SEP >> einzuwirken, dass dieser das gewünschte Weihnachtspaket absenden werde (vgl RGSt 34, 15, 18). Das hat aber das Landgericht im vorliegenden Tall angenommen. Es führt hierzu aus, der Angeklagte habe SR unannehmlichkeiten bereiten und hierdurch dazu brin-
gen wollen, das Paket zu schicken, Damit hat das Lendgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Angel:lagte der Meinung war, die angedrohte Abrechnung rufe in SB eine solche Furcht hervor, dass er sich zu der gewünschten Vermögensverfügung entschliessen werde. Tatsächlich hat sich Sn durch diesen Brief auch bedroht gefühlt. Diese Feststellung besagt allerdings noch nichts für Cas Tatbestandsmerkmel der Nötigung beim Erpressungstatbestand des § 253 StGB. #s kommt hier entscheidend ' darauf an, ob der Angeklagte durch die Drohung auf
die Freiheit der Willensentschliessung des Sn hat einwirken wollen, Hätte er nicht auf die Wirkung der von ihm erregten und die Willensfreiheit des Briefempfängers beeinträchtigenden Furcht abgestellt, sondern etwa auf seine menschliche Gutmütigkeit, Gleichgültigkeit oder Einfalt, also jenem nicht ein anderes Verhalten zwangsweise aufdrängen wollen, als es seinem Willen entsprach, so läge kein Nötigungsversuch vor (RGSt 64, 379, 381). Mit der knappen Redewendung, der Vorsatz des Angeklagten umfasse die Nötigung, will das Landgericht aber ersichtlich die Feststellung treffen, dass der Angeklagte die Drohung mit Wissen und Willen als Nötigungsmittel benutzt hat. Auch sein "appellieren"
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an die "Intelligenz" des SB 1ässt diesen Willen hervortreten. Dass der Angeklagte sich auf dessen Kosten rechtswidrig bereichern wollte, stellt das Landgericht fest. Ohne Rechtsirrtum geht es ferner davon aus, dass die Verquickung des Nötigungsmittels mit dem von Aigeklagten erstrebten Ziele einer Bereicherung anstössig war (§ 253 Abs 2. St6B). Damit sind die äusseren und die inneren Tatbestandsmerkmale des Erpressungsversuchs dargetan (§§ 253, 43 StGB).
Der Strafausspruch hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht weist in den Dtrafzumessungsgründen darauf hin, dass die erste Ötrafe des Angeklagten auf ihn keinen grossen #indruck gemacht habe; er habe sich, wie es weiter darlegt, bis zum letzten Augenblick uneinsichtig und hartköpfig gezeigt; sein schweres Schicksal gebe aber Anlass, von der Verhängung einer Zuchthausstrafe abzusehen; die Gefängnisstrafe müsse jedoch fühltar sein, Da der Angeklagte wegen Erpressungsversuchs zu bestrafen war, hatte das Landgericht indessen die Möglichkeit, die Strafe nach $ :‘44 StGB zu ermässigen. Es stand freilich in seiner Ermessen, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Es musste aber, wie in allen Versuchsfällen, zunächst prüfen, ob Strafmilderung nach ifassgabe des & A4 StGB am Platze sei (BGH vom 19. April 1951, 4 StR 167/51). Aus den Strafzumessungsgründen lässt sich nicht erkennen, dass das Lendgericht diese Prüfung vorgenom- "lien hat. Auch der- sonstige Urteilsinhalt bietet keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass das Landgericht die Anwendung des § 44 StGB hat verneinen wollel.
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Erst nach der Entscheidung dieser Vorfrage war Raum für die Abwägung der Strafmilderungs- und Strafschär-
fungsgründe. Die Strafzumessung muss daher wiederholt werden.
Groß Krumme Engels Hülle Dr. Augustin
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