Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.11.1952 – 2 StR 374/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2311 025 4
2_ StR 374/51
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Dreher Gerhard Herbert Willi Franz S Er ——g aus HEEW, dort geboren arı mp 1925;
2.) den Seemann Ernst-Adolf B aus ha las am 1926 in O ‚„xreis H
wegen Gefangenenmeuterei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ED in der Verhandlung, Staatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 17.. April 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die beiden Angeklagten SEM una BEEEB waren gemeinsam als Häftlinge in der Strafanstalt Neuengamne. Am 20.September 1950 fassie SEE den Entschluss zu entweichen.
Zu diesem Zweck brachte er ein Brett, auf das er Sprossen nagelte, bei Seite, um damit den Drahtzaun zu übersteigen. Er teilte den Fluchtplan De vit und fragte ihn, ob er
mitmache. Dieser sagte zu. Daraufhin nahm Skip davon
Abstand, das Brett zu benutzen und beschloss, durch die elek-
trisch geladene Umzäunung auszubrechen. Er verschaffte sich zwei Zangen, die er mit einem Gummischlauch isolierte. Am Morgen des 22. September 1950 setzte er DE davon in Kenntnis, dass die Flucht an diesem Tage nach 22 Uhr durchgeführt . werden sollte und er vorher die Umzäunung durchschneiden werde. Die Flucht sollte so vor sich gehen, dass sie zunächst durch ein Loch im ungeladenen Zaun an der Baracke 44 kriechen wollten, um in den Nebenschlauch zu kommen. Von hier aus sollte der elektrisch geladene Drahtzaun .zum Lager VI durchkrochen : werden. Dort wollten sie warten, bis .der. Posten am ‚nächsten Morgen um 4 Uhr zum Wecken gehen. musste, so dass ‚sie ungehindert durch das Tor entfliehen konnten. ‚Gegen. 22 Uhr durch- i ‚schnitt SEmB den nicht geladenen Drahtzaun, schlüpfte durch das Loch in den Nebenschlauch.. Hier kniff .er zwei Drähte des elektrisch geladenen Drahtzaunes durch, klemmte sie fest und ging dann wieder zurück. Kurz nach 22 Uhr kletterten die Angeklagten aus ihrer Baracke, krochen durch das Loch im ungeladenen Zaun und robbten sich bis zum elektrisch geladenen Drahtzaun. SED schlüpfte als erster durch. Dabei löste sich einer der abgeschnittenen Drähte und drohte auf seine Schulter zu fallen. BMW griff nach dem Draht,
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wurde vom Starkstrom erfasst und schrie auf. Als darauf die Sirene ertönte und ein Wachbeamter rief, gaben die Angeklagten den weiteren Fluchtversuch auf. . DE; 3
Der Eröffnungsbeschluss legte den Angeklagten ein Vergehen der Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs 1 und 2 StGB zur Last. Die Strafkammer hat sie freigesprochen.
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Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, ist begrün-
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1._Verfahrensrügen.
1.) Die Staatsanwaltschaft stellte den Zventualantrag, den Gefängnisbeamten, der den ersten Tatbericht gefertigt und die erste Vernehmung der Angeklagten durchgeführt. hatte, als Zeugen darüber zu vernehmen, dass beide Angeklagten zunächst ausgesagt haben, der elektrische Draht sei endgültig erst durchgeschnitten worden, als beide am Zaune w-. %# ren. Die Strafkammer lehnte den Antrag in den: Urteilsgründen 2 mit der Begründung ab, die zu beweisende Tatsache und die j ä Aussage des Zeugen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da den Angeklagten ihre jetzige, einleuchtende und ‚glaubhafte‘,. Darstellung nicht dadurch widerlegt werden könnc, dass sie früher anders ausgesagt hatten.
Die Revision sieht .darin eine Verletzung des § 244 StPO. Die Rüge greift durch. Mit ihrer Begründung spricht die Straf- #’ kammer dem Zeugen, den die Staatsanwaltschaft zum Gegenbeweis für eine erhebliche Tatsache benannt hatte, den Beweiswert
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eb, weil sie bereits das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache als erwiesen ansieht, Eine solche Vorwegnahme eines angebotenen Zeugenbeweises widerspricht dem Gesetz. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen, Es ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei Erhebung des Beweises die Angaben der Angeklagten anders bewertet hätte,
Ob die Strafkammer die Vernehmungsprotokolle: heranziehen konnte, ist nicht zu prüfen, da die Revision es nicht gerügt hat.
2.) Die Strafkammer hat das Vorbringen der Angeklagten als unwiderlegt erachtet, dass nach Überwindung des elektrischen Zaunes kein Hindernis mehr bestanden habe, das sie gewaltsam hätten beseitigen müssen. Die Revision sieht darin eine Verletzung der Aufklärungspflicht, da das Gericht nicht durch Anhörung des in der Verhandlung anwesenden Verwaltungs- "amtmanns Schütt, der die Verhältnisse kannte, die Angaben der Angeklagten nachgeprüft habe. Diese Rüge ‚greift durch.
" Die Strafkammer begnügte sich damit, ‘den Flüchtweg bis-zum Durchkriechen der beiden Zäune festzustellen, unterliess aber trotz des sich aufädrängenden, von der Revision angegebenen Beweismittels eine Prüfung, wie: die Sicherungsverhältnisse
in dem Lager VI waren, insbesondere ob das Tor unbeaufsichtigt
blieb, während der Posten weckte,und ob die Angeklagten mit keiner Gewaltanwendung nach Überwindung der Zäune mehr rechnen mussten. Diese notwendige Prüfung drängte auch zur Aufklärung, "ob die Angeklagten Werkzeuge, so die Zange, mit der SED @&D die Zäune durchschnitten hatte, bei der Flucht bei sich
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führten, um damit weitere Sicherungen zu beseitigen. Die unterlassene Aufklärung kann auch die Entscheidung beeinflusst haben.
II._Sachbeschwerde,
Würde die Strafkammer bei der neuen Verhandlung nur den bisherigen Sachverhalt feststellen können, würde eine Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei ausscheiden. § 122 Abs 2 StGB fordert, dass eine Zusammenrottung von Gefangenen stattfindet und die zusammengerotteten Gefangenen mit vereinten Kräften einen gewal tsamen Ausbruch unternehmen. Die Annahme, ein gewaltsamer Ausbruch mit vereinten Kräften lie- . ge nicht vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da der Angeklagte SED allein die Drähte durchschnitten hat und erst dann beide ohne Gewaltanwendung den Ausbruch durchführen wollten. Das Vorbringen der Revision, eine aktive Teilnahme des Bange an der gewaltsamen Öffnung des Zaunes brauche nicht festgestellt zu werden, vielmehr würde es genü- E ‘gen, dass sich beide zusammenrotteten und den gemeinsamen, nu gewaltsamen Fluchtplan billigten und ausführen wollten, .geht 2 fehl. Die vorherige Verabredung, die Flucht auf dem von SCHNEE vorbereiteten Weg zu bewerkstelligen, scheidet aus, da es hierbei zu gewaltsamen Ausbruchshendlungen nicht gekommen ist (RGSt 50/85). Der Ausbruch wird auch dadurch nicht gewaltsam, dass Bw, als SCENE durch die Öffnung im elektrisch: geladenen Zaun kroch, das abgekniffe- - ne Drahtstück, das herunterzufallen drohte, abhalten wollte. Dass er dazu Gewalt anwendete, lassen die Peststellun-
gen nicht ersehen.
Würde jedoch die neue Verhandlung ergeben, dass die
‚Angeklagten auch nach Überwindung der beiden Drahtzäune noch mit Eindernissen rechneten und diese gewaltsam u.a. mit Hilfe der Zange beseitigen wollten, wäre der Tatbestand der Meuterei gegeben. Der Begriff des Unternehmens im Sinne des § 122 Abs 2 StGB umfasst eowohl die vollendete Durchführung der Tat, als auch den Versuch derselben ' (RGSt 42, 266). Dazu würde genügen, dass die Angeklagten nach der Zusammenrottung die Flucht angetreten haben unä dabei gewaltsam Widerstände überwinden wollten.
Sollte die Strafkammer zu keiner Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei kommen, würde sie zu prüfen haben, ob die Angeklagten nicht gegen §§ 120, 43 StGB verstossen ha- - ben. Selbstbefreiung ist zwar, abgesehen von der Gefange-. nenmeuterei, nicht strafbar. Die Straflosigkeit findet jedoch ihre Grenze darin, dass der sich Befreiende hierbei nicht andere, für sich bestehende Straftaten begehen darf (RGSt 61, 31). Nach den bisherigen Feststellungen hat SCHNEE dem 7 7 zu Seiner Befreiung dadurch gehoifen, dass er ihm auf dem von ihm vorbereiteten Weg die Flucht ermöglichen wollte. Eine Hilfeleistung des BEP pei der Selbstbefreiung des SCHE könnte bereits darin liegen, dass er ihn in seinem Entschluss, die Flucht auf dem beab-. sichtigten Wege zu unternehmen, durch die Zusage, mitzugehen, stärkte oder etwa noch bestehende, letzte Hemmungen und Bedenken zurückdrängte (RGSt 25, 655 HRR.39 Nr 1275).
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Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanwalts. \
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer
.Dr. Ludwig Dr. Ortlieb