Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 11.11.1952 – 1 StR 298/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Lu
39514 070
1_StR_ 298/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Fritz Jürgen Hernann B EEE au:
EEE. zevoren cn GE 1925 1
wegen Betrugs ”
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter gi als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat aD in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. (BEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heidelberg vom 15. Februar 1952 wird verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Von Rechts wegen
OR;
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Das Landgericht durfte die Unterlagen (B1 149 f d.A.) verlesen, die die Universität in BD über die ärztliche Prüfung des Angeklagten vorgelegt hatte, und sie als Beweismittel verwerten (§ 252 StPO). Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es sich nicht mit diesen "vagen Auskünften" habe begnügen dürfen, sondern durch weitere Nachforschungen, insbesondere durch richterliche Vernehmung von Zeugen den Sachverhalt aufklären müssen, ist nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun, weil sie nicht angibt, welche bestimmten Beweismittel dem Landgericht zur Verfügung gestanden hätten (BGHSt 2, 168). Dasselbe gilt für die Rüge, das Landgericht habe seine Feststellungen, ob und wie lange während des Krieges an den Universitäten die Vorlesungen in Trimestern durchgeführt wurden, nicht allein auf Grund der Aussage des Zeugen 9 > treffen dürfen. Auch hier gibt die Revision nicht an, welche anderen Beweismittel das Landgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen. Im übrigen ist für die Schuldfrage nicht von Bedeutung, wie lange der Angeklagte studiert, sondern dass er sich die Zulassung als Arzt erschlichen hat, was das Landgericht eindeutig und in verfahrensrechtlich einwanäfreier Weise festgestellt nat. Wegen der Fälschung der Promotionsurkunde ist der Angeklagte freigesprochen worden. 37 ist daher nicht beschwert, wenn das Landgericht hierzu keine weitere Zeugen gehört hat. Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts an-
greift, ist sie unzulässig. : Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich,
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zumal da auch die Revision ängrilfe im einzelnen nicht erhoben hat.
Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. § 267 Abs 3 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen ‚sind.
Die Revision ist somit unbegründet.
Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Glanznann .