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BGH Urteil vom 06.11.1952 – 4 StR 855/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1.) Auch ein Gerichsvollzieher kann Verstrickungs- ‚bruch an dem in Beschlag genommenen Gegenstand egehen. , . . oo ® nn Re 2.) Die Preisgabe des Gewahrsams durch den Gerichts-. vollzieher bei Aufrechterhaltung des öffentlich- ' “ rechtlichen Besitzverhältnissces kann eine teilweise Verstrickungsentziehung darstellen. ınr F $ ’

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Für das Nachschlagewerk !. Für die Amtliche Sammlung !

Gesetz: SsteB § 137 “

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Rechtssatz: 1.) Auch ein Gerichsvollzieher kann Verstrickungs- ‚bruch an dem in Beschlag genommenen Gegenstand egehen. , . . oo ® nn Re

2.) Die Preisgabe des Gewahrsams durch den Gerichts-. vollzieher bei Aufrechterhaltung des öffentlich- '

“ rechtlichen Besitzverhältnissces kann eine teilweise Verstrickungsentziehung darstellen.

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Aktenzeichen: 4 StR 855/51 ° - : TE Urteil vom 6. November 1952 Landgericht Bochum

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Obergerichtsvollzieher Otto BD CE aus REED: geboren an EEE 1892 in Cu “

wegen Arrestbruchs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen ha-

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Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende nichter, Bundesanwalt als Vertreter Justizsekretär

als Urkunäsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

er Bundesanwaltschaft,

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen vom 26. Juli 1951 wird verworfen.

zu tragen.

Von Rechts wegen

h Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels l | hi “,

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Anlässlich eines bürgerlichen Rechtsstreits hatte das Amtsgericht in Eggenfelden durch einstweilige Verfügung an- ‚geordnet, dass der Schuldner den Streitgegenstand, einen PKW Opel-Olympia, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben habe, weil zu befürchten sei, dass der Schuldner den Wagen beiseiteschaffe, Im Auftrage des Gläubigers nahm der Angeklagte als Gerichtsvollzieher im September 1948 den Wagen dem Schuldner weg, stellte das Fahrzeug in seiner Garage 'unter und brachte an der Stirnseite des Schaltbretts ein Pfandsiegel an. Als der Gläubiger einige Monate später mit der Garagenmiete in Rückstand geriet, überliess der Angeklagte den Wagen dem Schuldner zur weiteren pfleg-

lichen Benutzung gegen Zahlung der Miete und der Versicherungs-

gelder, damit die Garagenmiete (DM 20 monatlich) den Wert des Wagens (550 - 600 IM) nicht aufzehre; dem Gläuniger gab er hiervon keine Kenntnis. ven Wagen behielt der Angeklagte unter Aufsicht. Ais der Re’htsstreit zwei Janre später zugunsten des Gläubigers entschieden wurde, übergab er das Fahrzeug im Dezember 1950 seinem Auftraggeber. Der Schuldner hatte es bis dahin benutzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Arrestbruchs (§ 137 StGB)zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist nicht begründet.

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§ 137 StGB bedroht zur Wahrung der öffentlichen Ordnung den mit Strafe, der die durch die zuständigen Behörden oder Beamten erlassenen Vollstreckungshandlungen oder Sicherheitsmassregeln vorsätzlich durch Bruch | der Verstrickung missachtet (R6St 65, 248, 249); auch ein Gerichtsvollzieher kann sich in diesem Sinne verfchlen (RGSt 44,41,43).Nach dem zweifelsfreien Inhalt der einstweiligen Verfügung, den die Revision vergebens umzudeuten versucht, sollte der gefährdete Streitgegenstand bis zum Abschluss des Rechtsstreits vor Eigenmächtigkeiten des Schuldners gesichert werden, Der Angeklagte hat auch erkannt, dass nicht nur der Besitz, sondern auch der Gewahrsam an dem PKW nach richterlichem Willen auf ihn übergehen sollte; denn er hat dem Schuldner den Wagen zunächst weggenommen, wie § 883 ZPO und § 104 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher es verlangen, und bei sich untergestellt; damit hatte er ihn im Sinne des § 137 StöB "in Beschlag genommen".Der Anbringung eines Pfandsiegels bedurfte es daneben nicht, da §§ 808 Abs 2 ZPO eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung voraussetzt; jedoch steht diese zusätzliche Sicherung der Annahme einer Verstrickung nicht entgegen. Der Wagen war nunmehr durch eine Amtshandlung des zuständigen Vollstrekkungsbeamten der freien Verfügung des bisher Bercchtiger entzogen und der öffentlich-rechtlichen Verfügungsgevalt in dem Umfang unterstellt, wie das Amtsgericht es für notwendig befunden hatte. Die Verfügungsgewalt wurde, S9- lange sie der Gläubiger zur Wahrung seiner Rechte für sich beanspruchte, durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Zuständigkeit ausgeübt. Zur eigenmächtigen Rück-

übertragung des Gewahrsams an dem Fahrzeug auf den Schuldner und damit zu einer wesentlichen Lockerung des Verstrickungszustandes war der Angeklagte keinesfalls befugt. Er hat nach den Feststellungen gewusst, dass er von der Möglichkeit einer Rückgabe des Wagens nicht ‘ohne EinTer-

ständnis des Gläubigers Gebrauch machen dürfe. Das Bewusstsein,

dass diese Einwilligung vonnöten sei, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei aus den absichtlich unklar gehaltenen’ Antworten gefolgert, die der Beschwerdeführer auf die Nach-

fragendes Gläubigers erteilte, ob der Wagen auch ordnungsmässig

verwahrt, vor allem aufgebockt sei, War der Angeklagte aber nicht befugt, dem Schuldner den Gewahrsam an dem Wagen aus eigener Entschliessung zu überlassen, und hat er. sich dafür nach der Beweisannabme des Tatrichters auch nicht für befugt gehalten, dann handelte er dem öffentlichen Besitzwillen,

wie er in der gerichtlichen Anordnung eindeutig zum Ausdruck gekommen war, zuwider, wenn er die tatsächliche Gewalt über den Wagen preisgao und diesen gerade der Gefahr aussetzte, die der Amtsrichter durch die einstweilige Verfügung hat-

te ausräumen woallen. Dass er des richterlichen Einverständnisses mit seinen Massnahmen, die die erstrebte Sicherung des Streitgegenstandes geradezu um ihren Sinn brachte, indem sie dem Schuldner das Beiseiteschaffen ermöglichte, gewiss zu sein glaubte, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Umstand, dass sich der Angeklagte zunächst täglich, später wöchentlich ein- oder zweimal davon überzeugte, dass der Wagen noch da war, steht der Annahme nicht entgegen, dass die Sache in dem Augenblick der Verstrickung teilweise entzogen wurde, als der Schuldner die tatsächliche Gewalt über den Wagen und damit die Verfügungsmacht erhielt, ihn dem

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Zugriff der öffentlichen Gewal+; völlig zu entziehen.

Durch diesen rechtswidrigen Zustand war die Verstrickung in ihrer wesentlichen Gestaltung aufgehoben. In der Preise des Gewahrsams lag eine teilweise Entziehung.

Im übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten.

Groß Hörchner Engels

Hülle Dr. Augustin