Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 06.11.1952 – 4 StR 473/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
——. | 2299 078
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurer Johann W NEE zus Do, geboren am EEE 1927 ir. CEEEREEEEED
wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
‚hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenomuen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt RB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld von 20. Mai 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, zoweit der Angeklagte verurteilt ist. In diesen Um-
fange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit Belcidigung in zwei fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Soweit seine Revision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist sie unbeachtlich, weil die Rüge nicht ausgeführt worden ist. Die Sachbeschwerde muss dagegen Erfolg haben. u
1.) Im ersten der beiden Fälle, die zu einer Verurteilung geführt haben, ist zwar der äussere. Tatbestand des § 1§ 3 StGB festgestellt. Wenn die Urteilsgründe bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes wiederholt von einer "unsittlichen" Handlung sprechen, die der Angeklagte dadurch begangen hat, dass er "breitbeinig sich vor die 10 und 9 Jahre alten Schülerinnen Elke von Sb und Bärbe! SCHE hinstellte, sein Hemd bis zur Brust hochkrempelte und so seinen nackten Unterleib zeigte", so will das Landgericht damit sagen, dass der Angeklagte etwas Unzüchtiges getan hat. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich weiter, dass diese Handlungen Beziehung zum Geschlechtlichen hatten und das allgemeine Scham-. und Sittlichkeitsgefühl verletzten. An ihnen haben die beiden Mädchen Ärgernis genommen. Auch das Merkmal der Öffentlichkeit ist dargetan. Die Tat geschah zwischen 12 und 13 Uhr, der Angeklagte stand 6 bis 10 m vom Wege, der durch das Kupferhammerholz führt, entfernt. Die Mädchen kamen gerede aus der Schule; das Geschehen konnte nach den Urteilsgründen nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden, ohne dass diese Yielheit zur Stelle zu sein brauchte. Diese Feststellung, die das Merkmal der Öffentlichkeit bedenkenfrei darlegt, ist dem Revisionsangriff entzogen.
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‘ von unbestimmter Zusammensetzung wahrgenommen werden.
Dagegen ist der innere Tatbestand nicht ausreichend nachgewiesen. Er ist nur gegeben, wenn der Angeklagte mit dem Bewusstsein gehandelt hat, sein Verhalten gegenüber den
beiden Mädchen habe Beziehung zum Geschlechtlichen, errege möglicherweise Ärgernis und könne von einem Personenkreis
Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, er habe sich "in unsittlicher Weise den Mädchen zeigen wollen"; daraus kann entnommen werden, dass sich der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters des unzüchtigen Charakters seiner Handlung bewusst war und auch damit rechnete, dass daran Anstoss genommen werden könne. Die Revision meint zwar, die Beweisführung des Landgerichts sei insoweit unlogisch. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Die Bemerkung des Beschwerdeführers zu der Barbara Schürmann: "Was guckst Du so blöde?" steht der Auffassung des Landgerichts, auch der Angeklagte hebe sein Verhalten als unzüchtig empfunden, keineswegs entgegen; der Urteilszusemmenhang ergibt, dass der Angeklagte erst nach diesem Zuruf sein Oberhemd hochkrempelte und sich so den päächen nackt zeigte. Die Verurteilung aus § 1§ 3 StGB setzt ' nicht voraus, dass er aus wollüstigen Bevieggründen gehendelt hat.
Dagegen hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich auch bewusst war, diese Handlung öffentlich zu begehen. Diese Peststellung verstand sich nicht von selbst. Der Angeklagte war, um seine Notdurft zu verrichten, etwa 6 - 10 m weit abseits von dem Weg in den Wald hineingegangen, der sich nach den Urteilsgründen an dieser Stelle ausbreitet. Er wurde von den Mädchen überraschend angetroffen und ärgerte sich offenbar darüber, wie sein Zuruf erkennen lässt. Wenn er sich nun entblösst den Mädchen gegenüberstellte, so ist er sich möglicher-
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weise bei der raschen Entwicklung der Dinge gar nicht mehr bewusst geworden, sein Gebaren könne nach den gegebenen Verhältnissen von einer unbestimmten Vielzahl von klienschen wahrgenommen werden. Zu einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob der Angeklagte sich der Öffentlichkeit seines uns bewusst war, war daher Anlass gegeben. Hat er das Merkmal der Öffentlichkeit nicht in seinen Yillen aufgenommen, so entfällt die Verurteilung aus § 1§ 3 StGB. Inso-
weit bedarf der Sachverhalt daher der weiteren Aufklärung.
Die Annahme der Beleidigung der beiden Mädchen gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass.
2.) Auch die zum zweiten Falle getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der
. Erregung öffentlichen Ärgernisses. Danach hat der Angeklagte
am Nachmittag desselben Tages nacheinander fünf Personen gegenüber -— darunter auch der Frau Tb - sich in ärgerniserregender Weise gezeigt. Er stand einige Meter von der Strasse entiernt, hatte seine Zusen heruntergelassen und hob sein rremä jeweils hoch, als die Frauen und Kädchen an ihm vorbeikamen. Daran nahmen diese Anstoss. Das Landgericht nimmt bei der reöhtlichen Würdigung des Sachverhalts an, dass der Angeklagte sich-auch der Ehefrau vo gegenüber in schamverletzender Weise gezeigt habe. Demit setzt es sich aber mit seinen früheren Peststellungen in Widerspruch. Diese Zeugin sah nämlich nur, dass der Beschwerdeführer unmittelbar am Wege sass und seine Hose heruntergelassen hatte, um seine Notdurft zu verrichten. Es ist nicht festgestellt, ass diese Handlung. irgendeine Beziehung zum Geschlechtlichen hatte (vgl Rest 7, 168).
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getan ish. Bine Feststellung, dass der Angeklagte bei seinen Tun von einer Vielzahl von Personen gesehen werden konnte die nach den örtlichen Verhältnissen jederzeit zur Stelle sein konnten, fehlt. Dies kann auch aus den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang nicht zweifelsfrei entnommen werden. Das Landgericht scheint von der Auffassung ausgegangen zu sein, dass schon die Öffentlichkeit des Ortes (Weg, Stracse) die Öffentlichkeit der Begehung der Straftat bedingt habe. Das wäre rechtsirrig. Nur dann, wenn die unzüchtige Handlung nach den bestehenden örtlichen Verhältnissen von einer der Zahl nach nicht bestimmten Mehrheit von Personen wahrgenommen werden konnte, ohne dass das der Täter zu verhindern vermochte, ist sie öffentlich begangen. Es fehlen aber auch Feststellungen darüber, dass der Angeklagte sich dessen bewusst war, sein Gebaren werde von einer unbestimmten Anzahl von kenschen wahrgenommen werden können. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt,
er habe sich in "unsittlicher Weise gezeigt", besagt auch hier nur, dass er in Kenntnis des unzüchtigen Charakters seiner Taten mit dem Bewusstsein gehandelt hat, es könne daran Ärgernis genommen werden. Auch zum zweiten der Vor-
fälle, die zur Verurteilung geführt haben, bedarf daher der sachverhalt weiterer Aufklärung.
Die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses entspricht der neueren Rechtsprechung (RG HRR 1935 Nr 217). Wegen der Verschiedenheit des verletzten Rechtsgutes stehen zwar die gleichzeitig begangenen Beleidigungen der belästigten Personen nicht untereinander im Portsetzungszusammenhang. Das fortgesetzte Ver gehen gegen §§ 1§ 3 StGB wird aber zum einigenden Band der an sich selbständigen Beleidigungen, so dass alle Beleidigunge® in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen gegen 8 183
steB stehen (R6St 75, 207; 208):
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3.) Die erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht nicht angerechnet, weil der Angeklagte in der Hauptverlandlung seine Taten "trotz der erdrückenden Beweise hartnäckig und verctockt geleugnet hat". Hartnäckiges Leugnen darf indessen für sich allein keinen Grund zur Ablehnung der Anrechnung der Untcersuchungshaft bilden. Nur wenn das Verhalten des Angeklagten eine Uneinsichtigkeit zeigte, die für den Grad seiner Gefährlichkeit Aufschluss gab, konnte das Leugnen bei der Intscheidung, ob die Untersuchungshaft angerechnet werden solle, . berücksichtigt werden (vgl BGHSt 1, 103, 105). Ob das Lendgericht von diesen Erwägungen ausgegangen ist, Wenn es auf das tyerstockte" Leugnen des Angeklagten hinweist, ist nicht klar ersichtlich. Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, seine Auffassung an der Hand der von 3undesgerichtshof entwickelten Rechtsansicht zu überprüfen.
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