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BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 2 StR 453/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 453/52 2311 026 ee

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Adolf Eugen Werner 5 EEE aus FEED West£., geboren ar EEE 1901 in oMED

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wegen fortgesetzter aktienrechtlicher Untreue TE hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der en 3

Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben; a

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. MB ir. der Verhandlung, Erster Staatsanwalt up bei’ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: "

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom er 6. Februar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts. wegen

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Gedrängt von seinen Gläubigern, hat der Angeklagte die ; NEM A.6.. als deren Vorstand in grösstem Umfange für sei- Hi nen persönlichen ‚Bedarf als Geld- und Kreditquelle miss- ' braucht, teils dadurch, dass er eingehende Gelder kurzer- 4;

. hand in, die. eigene Tasche leitete, teils. dadurch, dass er 3 für seine persönlichen Verbindlichkeiten Akzepte der Na Er A

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/2-str-453-52#rd_3

4.6. gab. Er ist deshalb von der Strafkammer wegen Tortgesetzter aktienrechtlicher Untreue nach § 294 Abs 1 des “eg Aktiengesetzes, zu zwei Jahren Gefängnis \ verurteilt worden. 2, Seine Revision ist unbegründet. j

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1 Verfahrensrügen ET De “

1. Die Revision rügt zunächst als Verletzung des § 267 Abs. “i stPpo, dass das Urteil zur inneren Tatseite des § 294 des "Äktiengesetzes keine ausreichenden Feststellungen enthalte. Diese Rüge greift in das sachliche Recht hinüber und wird deshalb im ı Zusammenhang mit der Sachbeschwerde erör-

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ut ds Die Revision. macht; weittr geltend, "dass die "Stratkammer, da, es sich "um äusserst komplizierte Vorgänge" hangele, von Amts wegen einen ‚Sachverständigen hätte zuziehen „müssen. Sie gibt jedoch entgegen dem § 344 Abs 2 S 2 StPO nicht ‘an, was nach ihrer Meinung noch eufklärungsbedürftig gewesen sei. Sie ist deshalb insoweit unzulässig.

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3. Sodann beanstandet die Revision, dass die Strafkammer drei Hilfsbeweisamträge nicht beschieden habe. Der Antrag, Rechtsanwalt TE ud Staatsanwalt Zee "über die Zusammenhänge des Sondergerichtsverfahrens gegen den Angeklagten zu hören", war aber nur ein Beweisermittlungs-

antrag. Er bedurfte deshalb keiner Stellungnahme. Im übri-

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.-Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die N 56

un sagt habe. Wenn nun nachträglich über ‚diese Frage nochmals ö verhandelt worden ist, ‚so könnte dies die Überzeugung der . Strafkammer nur noch, stützen, nicht aber entkräften.

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. ‚folgedessen- ‚bestand kein Anlass, von Amts wegen weitere Be- 7 "N

NR A.G. bestimmten Barscheck auf sein eigenes Konto

gen trifft die Behauptung der Revision zu. Das Urteil beruht jedoch’ nicht auf diesem Mangel.

a) Den. Antrag, einen Sachverständigen über die Höhe der Dagmm-Anlaufkosten zu vernelmen, hat die Strafkammer nicht ausdrücklich in den Gründen des Urteils beschieden. Sie legt jedoch dem Urteil die eigene Einlassung des Angeklagten zu Grunde. Mehr hätte der Angeklagte auch nicht durch die Vernehmung eines Sachverständigen erreichen können. . b) Den Antrag, Rechtsanwalt BgWdarüber zu vernehmen, dass auch noch nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus der N A.G. über die ihm "in Aussicht gestellten Anlaufkosten" gesprochen sei; erörtert‘ das Urteil ebenfalls. nicht. Aber auch auf diesem Mangel kann es nicht beruken. Die Strafkammer ist nach einer sehr sorgfältigen

A.G. dem Angeklagten vor seinem Ausscheiden entgegen seiner 3 Behauptung niemals die Erstattung der Anlaufkosten züge-

4. Im Falle ‚W. 3.rügt die Revision als Verletzung der Aufklärungspflicht; dass die Strafkanmer nicht den Inhaber der Firma HD vernommen habe: Die Strafkammer gründet hier ihre Feststellungen zum Tathergang auf die eigene Zinlassung des ‚Angeklagten. Sie hält sie für glaubwürdig. In-

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weise zu erheben.

5. Im Falle .IV 2 hat der Angeklagte einen für die

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„. Angelegenheit Eu ansetze, obwohl der Angeklagte den

' Strafkammer.konnte diese Frage auf Grund der allgemeinen 04

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::"guf DB-Kosten offen entnommen", 3500.- DM als geschätzte

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eingezahlt..Seiner Einlassung, dies sei ein Versehen gewesen, begegnet die Strafkammer mit der Feststellung, dann hätte:er spätestens bei dem nächsten Kontoauszug den Irrtum. ersehen und die Umbuchung veranlassen müssen. Diese Frage, so behauptet die Revision, häite die Strafkammer nur gemeinsam mit einem Sachverständigen klären können. Da dies nicht geschehen sei,' habe die Strafkammer § 244. Abs’ 2 StPO verletzt. Der Angriff geht fehl; denn die

„Tebenserfahrung entscheiden, einer besonderen. Sachkunde

“yedürfte es ‚hierzu nicht. u = Br; ji. . £

6. Schliesslich rügt die Revision nach § 267 Abs 1 StPO, dass, ‚das Urteil keine klaren Feststellungen zu der Frage enthalte, wie gross der Nachteil sei, den der Angeklagte der NW A.GC. zugefügt habe. Hierzu verweist die

. Revision auf die Schadensberechnung in den Strafzumessungs- ‚gründen, ‚die sie in drei Punkten angreift. Sie beanstandet, ‚dass. die Strafkammer auf die Schuläseite rund 4000.- DM

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Prozesskosten ohne nähere Begründung und 6800.- DM in der

"Petzten Betrag nicht für sich, sondern für die NEWWA.c. verwandt habe. Schliesslich bemängelt sie, dass das Urteil a: nicht feststeile, welche Wechsel der Angeklagte nicht ein- u; gelöst habe.

Hierzu ist folgendes zu bemerken:

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Das Urteil führt bei der Sachdarstellung in den einzelnen Fällen genau die Nachteile an, die der Angeklagte der NOEEEEBA.G. durch seine Straftat zugefügt hat. In den Strafzumessungsgründen findet sich dann eine "weitge-

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‚Strafkammer, weil die Aufstellung ergebe, dass sich die Rn

: ‚gig, den. die VB A:.6. tragen muss, während sie hierbei .. die Fälle, in denen der Angeklagte den. Sc

. . man annimmt, dass die Bilanz für Verneinung eines schweren F

. die beanstandeten Posten von

‚ausgewirkt haben.

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"gutgemacht hat .„6800.- Dit im F

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hend theoretische Bilanz". Die Strafkammer verwertet sie jedoch nicht etwa, um die Höhe des Nachteils festzustellen den der Angeklagte in den einzelnen ‚Fällen seiner Gesellschaft zugefügt hat, sondern nur, um die Frage zu ent- ® scheiden, ob:ein schwerer Fall im Sinne des § 284 Abs 2 # des Aktiengesetzes gegeben sei. Diese Frage verneint die B: ; =

Veruntreuungen des Angeklagten im Rahmen seines angeb-

lichen Anspruchs auf Erstattung der Anlaufkosten gehalten nätten. Die. Strafkammer macht also die Entscheidung nach § 294 Abs 3 von der Höhe des enägültigen Schadens abhän-

haden nachträglich überhaupt nicht. erwähnt. Selbst wenn

wiedergutgemacht hat,

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die Höhe der Strafe nach alles innerhalb des Strafrahmens 1 gewesen sei und zu Unrecht B 4000.- und 3500.- DM an- ‘ führe, so könnte sich dies nur Zu Gunsten des Angeklagten Denn in der: Aufstellung erscheinen ins- ‚gesamt 12652,- DM nicht, weil der Angeklagte in dieser Höhe den seiner Gesellschaft zugefügten Nachteil wieder : (Fälle IV 5, 6; 9). Die Veruntreuung: von alle 'IV 3 hat die Strafkammer mit Recht in

Aufstellung berücksichtigt. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe diesen Betrag für die Gesellschaft verwandt, widerspricht den Feststellungen. p; das Urteil stelle nicht $

te bis zu seiner Verhaf-

des § 284 Abs 1 von Bedeutung

Die Ansicht der Revision,

Wechsel der Angeklag

fest, welche trifft insoweit allerdings ZU,

tung noch eingelöst habe,

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als es sich hierüber nicht ausdrücklich auslässt. Nach dem A: Zusammenhang der Gründe besteht jedoch hierüber kein Zweifel. Der Ahgeklagte hat persönliche Verbindlichkeiten mit Akzepten der Nam A.G. bezahlt. In drei’ Fällen bemerkt "das Urteil, dass er die Akzepte ganz oder zum Teil einge- . löst habe (IV 5, 6, 9). Sie erscheinen deshalb in der Bi "Bilanz" nicht, 'da sie nur darlegen soll, ‘welchen Schaden die N __ 79 G. endgültig erleidet. Hingegen sind die Wechsel, von “äenen das Urteil nicht ausdrücklich sagt, ob sie der Angeklagte eingelöst oder nicht eingelöst habe, in . der "Bilanz" aufgeführt. Mit Rücksicht auf die Zweckbe-Lu stimmung dieser Aufstellung kann es gar-nicht zweifelhaft an "sein; dass diese Wechsel die NEED 4.6: und nicht der

“ ‚Angeklagte eingelöst hat. an

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Il: Sachbeschwerde

nn 1. Auch mit der Sachbeschwerde rügt die Revision, dass die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite des "8.294 Aktiengesetzes unzureichend seien. Dies ist jedoch "nicht der Pall. Der Angeklagte hat. seiner Gesellschaft ge- "nöreride Gelder im Betrag von 6799.- DM sich unmittelbar

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se " zugeeignet (Fälle :l.und: 2),: über, eine Forderung der Ge- : sellschaft ih Höhe:von :6800.- DM zum, ‚eigenen, Vorteil verir. Ziigt '(Pall'3). und ebenfalls zum.eigenen Vorteil Wechsel-

verbindlichkeiten von insgesamt 26045,33 DM für. die m A.G. begründet (Fälle 5 - 11 und 13). zu seiner Verteidigung behauptet er, er sei berechtigt gewesen, dem Vermöoo gen der NM A.G. bis zu 30000.- DM zu entnehmen, weil >. sie in dieser Höhe die ihn drückenden DE Anlaufkosten B% (seine Schulden) übernommen habe. Diese Einlassung trifft u nach dem Urteil nicht zu. Es stellt fest, dass die Mit-

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glieder des alten Aufsichtsrats der Gesellschaft dem Angeklagten versprochen haben, im neuen Aufsichtsrat dafür zu stimmen, "dass bis zu 30000.- DM Anlaufkosten, die Herrn Schi» entstanden und durch Quittungen von ihm zu belegen sind, auf, die Sanatorium NM A.G. zu einem Zeitpunkt übernommen werden, in dem die Gesellschaft über die erforderlichen Mittel verfügt". Einen entsprechenden Beschluss hat aber der neue Aufsichtsrat nicht gefasst. Der Angeklagte hat keine Unkosten durch Quittungen belegt, sondern seine der NW A.G. nachteiligen Verfügungen hein-

‚lich getroffen. Die Gesellschaft ist niemals in der Lage „gewesen, nennenswerte Beträge für andere.als die dringend-

sten eigenen Betriebsausgaben aufzuwenden. Die Strafkammer hält es zwar nicht für ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen Beschluss des neuen Aufsichtsrats nur für eine Forn-

sache angesehen hat. Er ist sich jedoch, wie die Strafkammer "9 rechtlich bedenkenfrei aus zahlreichen Beweisanzeichen fol- ' "gert, dessen bewusst gewesen, dass die beiden weiteren Be-

dingungen, nämlich der Nachweis der Ausgaben und vor 'allem

“aie Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft, nicht eingetreten " “waren. Daraus ergibt sich in: Verbindung mit der Feststellung, “|

dass der Angeklagte 'seine- Verfügungen in den Büchern der Gesellschaft nicht vermerkte,. als Überzeugung der Strafkammer, dass er sich zu diesen der NED A.C. nachteiligen Handlungen auch nicht berechtigt glaubte.

2. Weitere Sachrügen erhebt die Revision nicht: Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung

des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, der den Ange- ER

klagten benachteiligen könnte. Seine Revision war daher zu verwerfen.

Dr. Moericke Werner Dr.

Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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