Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 1 StR 464/52

1. Strafsenat

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1 StR 464/52 2320 034

I:

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) die Postfacharbgiterin Frieda G eb. HE aus a. dort geboren can 1911,

2) den Strassenbahnschafiner ırwin O0 h geboren am 1912 in S B

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen

haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel . Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. I]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 00) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten CB uni O@® gegen das Urteil des Lardgerichts Nürnberg-fürth von 30. ıpril 1952 werden verworfen. Jeder Beschwordeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt. Im Ehescheidungsstreit der Eheleute MB hat die Angeklagte c> als Zeugin ehebrecherische Beziehungen eidlich abge- _ . F leugnet und ausgesagt, es sei auch nicht "zu Küssen oder Un- : armungen gekommen". o® hat als-Partei eidlich. bekundet, er tnabe mit der cu überhaupt nichts gehabt". Hierbei . waren sich beide Angeklagten darüber klar; dass das Aufein- u anderliegen auf einem Sofa eine Thewidrigkeit’ ist, zu deren i Angabe sie nach den Beweisfragen verpflichtet waren. Indes \ " haben sie einen solchen Vorgang geleugnet. Das Landgericht "3 hält ‚ihn dagegen für erwiesen und die Angeklagten für über- “ führt, ‚ihn bewusst verschwiegen zu haben. Die Rechtsmittel

. der ‚Aügeklagten können keinen ürfolg haben. u : 1. Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach il § 55: StPO ist, wie der Bundesgerichtshof ständig entschieden N

- hat (BGHSt 1, 59), nur im Interes se des Zeugen vorgeschrieben. ze den. das Gesetz .davor bewahren. will, sich bei der Erfüllung a . der Zeugnispflicht einer, strafbaren "Handlung bezichtigen zu Er :

müssen. Die. Angeklagten können sich deshalb auf die unter- Br ‘pliebene Belehrung der Eheleute z> nicht berufen. Des- es halb kann es dahinstehen, ob diesen ein vVerweigerungsrecht 6

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-11-04/1-str-464-52#rd_7

‚zustand: 2 2, Die Rechtsanwendung berührende "Widersprüche enthält das Urteil nirgends. Auch’ sonst ist kein Rechtsfehler er- ‚sichtlich. Das Landgericht hat sich mit den von der Revision beanstandeten Finzelheiten (Aussagen. der Eheleute BD u; über die Tatzeit, Anwecenheit der Tochter >: des Zeu- “

gen. no 1 Erinnerungsvermögen der Frau im Urteil näher befasst. Dass es dabei durchweg zu einer andern Übereisergebnisse als die Revision gelangt 4

zeugung über die Bew

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. ist, enthält keinen Rechtsverstoss. Das Revisionsgericht

gründen an.

feststellt, naturgesetzlich offenbar unmöglich. Der Ehe-

die - Angeklagten, in näher beschriebener Weise zufeinander-

denen solche Spalten angebracht sind und die beweisen sollen,

. samtumständen wegen der Enge der von der Spalte freigegebe-

. Feststellungen, die einen Naturgesetz widersprechen, weil

ist nach § 261 StPO an diese tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; die Revision greift sie nicht mit Rechts-

3. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich nicht sagen, die von den. Eheleuten Bi übereinstimmend bekundeten Beobachtungen seien so, wie das Landgericht sie

mann BEREEED hat ausgesagt, durch die "knapp 5 mm breite und etwa 7 cm lange Spalte" in der.Barackenwand habe er

liegend, "etwa vom Kopf bis zu den Oberschenkeln sehen" und die Art ihrer Bekleidung feststellen können. Die Verteidigung hat dem Revisionsgericht Bretter vorgelegt, in

dass Beobachtungen dieser Art unter den festgestellten Ge-

nen Blickwinkel unmöglich seien. Diesen Begründungsversuch konnte das Revisionsgericht nicht nachgehen. Zwar sind

sie mit ihm unvereinbar sind, auch rechtlich fehlerhaft. Das Revisionsgericht müsste ein auf sie gegründetes Urteil aufheben. Hier ist eber nicht die Unvereinbarkeit der ÜUrteilsfeststellungen mit den Gesetzen der Optik dargeten. Unter den hier festgestellten Umstünden besagt vielmehr nur die Erfahrung, dass der durch eine so schmale Spalte zinblick in den Nachbarraun auf nahe Entferesonders veitwinklig sein werde.

Welchen Umfang er wirklich hatte und ob er die bekundeten

Beobachtungen erlaubte, ist Tatfrage: "und hing von weiteren Umständen ab, die allein der matrichter, nicht aber das Revisionsgericht prüfen und beurteilen kanf, Wollte die

vermittelte i nung im allgemeinen nicht b

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Verteidigung die Beobachtungen des De ] als unmöglich dartun,so hätte sie eine solche Untersuchung, wenn sie sich Erfolg davon versprach, in der Hauptverhandlung anregen oder beantragen können. Dass das Lendgericht sie nicht von Amts wegen vorgenommen hat, war nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme. vor allem. nach dem Ergebnis des richterlichen Augenscheins in der ersten Hauptverhandlung, kein Verstoss u gegen den § 244 Abs 2 StPO,. selbst wenn man dem Vorbringen der Revision eine solche Verfahrensrüge entnelmen wollte.

Die sachliche Rechtsanwendung ist nicht zu beanstanden. Auch die Revision hat insoweit nichts vorgebracht. Die Revisionen mussten daher verworfen werden,

Richter Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch