Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 23.10.1952 – 3 StR 588/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

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gegen

den Schreiner und Rohproduktenhändler Julius Erich

Wolfgeng ı EB aus KB, dort geboren ar: WERE 925, z.2t. in’ Untersuchungshaft,

wegen gewerbsmässiger Eehlerei u.a..

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen

habens

Bundesrichter Dr. Kirehner als Vorsitzender,

“ Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Kaeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch

Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .

Justizangestellter | Ä als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamit:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. April 1952 aufgehoben, soweit die Berufsausübung untersagt worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die seit dem 4. April 1952 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründer:

Der Angeklagte ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jakr und neun lionaten Zuchthaus verurteilt worden. Zugleich wurde ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, sich als selbständiger Unternehmer, Teilhaber oder Angestellter im Rohproduktenhandel zu betätigen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. lit der Verfahrensbeschwerde wird behauptet, der Angeklagte sei über die Aussagen der gemäss § 247 -StPO in seiner Abwesenheit vernommenen Mitangeklagten nicht unterrichtet worden. Diese Behauptung wird jedoch durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift widerlegt, wonach jedem Angeklagten während und nach seiner Vernehmung der wesentliche Inhalt des in seiner Abwesenheit Erklärten und Verhandelten durch entsprechende Vorhaltungen mitgeteilt wurde.

Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei. in zwei Fällen wendet.

Lediglich die Untersagung. der Berufsausübung ist nicht ausreichend begründet. Die Strafkammer beschränkt sich auf den Hinweis, dass diese Kassregel erforderlich sei, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Der erkennende Senat musste schon häufig zum Ausdruck bringen, dass eine solche Begründung, die lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, nicht genügt, um der einschneidenden Wirkung der Maßregel und ihrer schwerwiegenden Be-

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deutung für den Betroffenen gerecht, zu werden. Es muss im einzelnen dargelegt werden, warum nach Ansicht des Tatrichters die Untersagung der Berufsausübung erforderlich ist. Andernfalis ist das Revisionsgericht richt in der Lage, das Urteil auf richtige. Rechtsanwendung nachzuprüfen. Möglicherweise hat die Strafkammer auch übersehen, dass bei der Intscheidung nach § 42 1 StGB nicht vom Zeitpunkt der Aburteilung auszugehen ist. Massgebend ist

vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der

Strafhaft entlassen wird. "Deshalb muss erörtert werden,

ob nicht bereits die Verblssung einer längeren Freiheitsstrafe erwarten lässt, dass der Angeklagte schon hierdurch von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wird.

Zu dieser Prüfung bestand im vorliegenden. Fall um so mehr Anlass, ais der Angeklagte nicht wesentlich vorbestraft ist und nunrehrt eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten verbüssen muss.

Sollte die Strafkammer wiederum zu dem Ergebnis kommen, dass die Untersagung der Berufsausübung erforderlich ist, so wird sie auch zu beachten haben, dass es nicht angängig ist, schlechthin ohne weitere Abwägung auf das gesetzliche Höchstmaß zu erkennen. "

"Kirchner Krauss | Koeniger “ 4 "Busch . . Baldus