Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 23.10.1952 – 3 StR 105/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2277 061 25

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schreinergesellen Herbert 7 EEE 2: eB-DEE, dort geboren am iD 1951,

wegen Nötigung und gemeinschafitlicher Körperverletzung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GENE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundspeamter der Geschäftsstelle, « w

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 1. Oktober 1951 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2.

Grä rände

Im

Der Angeklagte ist wegen Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Nonaten verurteilt worden, Seine RE- vision rügt Verletzung sachlichen Rechts. .

1.) Die Annahme einer in Hittäterschaft, gemeinschaftlich mit den Hitangeklagten Sg und SEE, vegangenen Nötigung (Vergehen nach % 240 StGB) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist ED) dem Orfer der Nötigung, dem bisherigen Zechgenossen TE, als erster auf die Strasse gefolgt, als dieser vor seiner mit Drohungen begleiteten ®orderung, sich an der gemeinsamen Zeche mit einem weiteren Beitrage zu beteiligen, aus der ‚Gastwirtschaft entwich und den Heimweg suchte, SR ist es auch gewesen, der auf der Strasse Hg, nachdem er ihn eingeholt hatte, an der Jacke festhielt, mit der flachen Hand ins Gesicht schlug und die Hergabe von zunächst 5,-- Dli forderte, ihn auch mit dem Knie gegen die Hoden stiess und zuletzt, nachdem HEN bereits die geforderten 5,-- DIl gegeben hatte, noch weitere 10,-- Dü verlangte und auch erhielt. SB war demnach der führende Teil in der Auseinandersetzung mit > 3 Indessen ergeben die — allerdings sehr knappen - Ausführungen des Urteils, dass auch der Beschwerdeführer und JB an dieser "Auseinandersetzung" mit HB teilnahmen und dass sie ebenfalls wollten, dass HMM noch einen Beitrag zu der gemeinsamen Zeche leiste. Sie hatten sich schon in der Gastwirtschaft, ebenso wie SB darüber geärgert, dass HER ausser den anfangs beigesteuerten 1.75 DI keinen weiteren Betrag zur Verfügung stellen wollte. Sie kamen zu dem Vortwechsel zwischen Sp und Ham auf Strasse hinzu und sahen, wie | ihn schlug-

RR ee

BE er: ee 3

wi

Be re. a

ke nt er air

DRETT EP

NO Egg Serge ne äh WE ne una

ae nn.

SCHERER rahın die 5,-- Di, die Hop unter dem Druck

der Einschüchterungen herausgab, an sich. Der Beschwerdeführer gab Ah auf Grund einer Berechnung seines Anteils einen zwischen 2,-- und 3,-- Di liegenden Betrag zurück, nachdem dieser die weiter geforderten 10,-- Di hergegeben hatte. Das Landgericht stellt Test, dass Jesinghaus durch seine Anwesenheit das "Treiben" des Sp unterstützt und dass der Beschwerdeführer sich ebenfalls an der Erlangung des Geldes beteiligt und die durch SCHIED pegangenen Zinschüchterungsversuche und Tätlichkeiten gebilligt habe. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann danach als Überzeugung des Landgerichts entnommen werden, dass alle drei Angeklagten einverständlich durch Drohung mit Schlägen den Hg dazu rötigen wollten, ihnen als Beitrag zu der gemeinsamen Zeche weiteres Geld zu geben, dass der Beschwerdeführer und Ip zur gemeinschaftlichen Ausführung dieses Vorhabens dadurch beitrugen, dass sie sich zu dem die Auseinandersetzung mit wort und Tat führenden Sun gesellten und dadurch zum Ausdruck brachten, sie stünden hinter ihm und machten sich seine ?orderung zu eigen, dass sie dadurch Sg in seinem Angriffswillen stärkten und bei Hb den Eindruck erweckten, er habe von allen drei Angeklagten Tät- - lichkeiten zu erwarten, wenn,er ihrer Forderung auf Hergabe von Geld nicht nachkonge, sowie dass HM unter diesem Eindruck tatsächlich den verlangten Geläbetrag hergegeben hat. .

Das Landgericht hat zugunsten der Angeklagten angenommen, sie seien der Überzeugung gewesen, gegen I einen begründeten Anspruch auf Leistung eines weiteren Beitrages zur gemeinsamen Zeche gehabt zu haben, Gleich-

J

aa N ae \otaler

«

| t -4- ” 3: [24 BL a &

ann

PEEOEER EN

wohl ist die Anwendung der Drohung. mit Schlägen zur Durchsetzung dieses Anspruches rechtswidrig. Ihr Verhalten verwirklicht also den Tatbestand der gemeinschaftlich verübten Nötigung (§§ 240, 47 StqB). Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in Engriffen auf die tatrichterlichen Feststellungen. Insbesondere ist ihre Auffassung unzutreffend, .das Landgericht stütze die Annahme der lüttäterschaft des Beschwerdeführers nur darauf, dass er das Verhalten des SM zerilligt habe. Damit reisst sie einen einzelnen Satz aus den Urteilsausführungen heraus, Der Tatanteil des Beschwerdeführers kann jedoch nur dann zutreffend gewürdigt werden, wenn sein Verhalten im Zusammenhang des gesamten Geschehens und in seiner Beziehung zu dem Verhalten der l\itangeklagten betrachtet wird. Insoweit ist die Revision also un- $ begründet. j 1:

2,) Die gemeinschaftliche Körperverletzung, die nach dem Urteil der Beschwerdeführer in Tateinheit mit der Nöti-

gung begangen hat, findet das Landgericht in einem Schlag, den er dem HP während der Auseinandersetzung ins Ge-

sicht gab. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat ii: der Beschwerdeführer dem Hi diesen Schlag nicht versetzt, um demit der Forderung-auf Hergabe von Geld Nachdruck zu verleihen, sondern um seine Säge wieder zu er- . langen, in deren Besitz er FO irrtümlich wähnte. Die Be Revision meint, es bleibe debei offen, ob der Beschwerde- WR. führer dem HM Schmerz habe zufügen oder nur seine liss- " achtung ausdrücken wollen. Im letzteren Falle läge nur eine +ätliche Beleidigung nach § 1§ 5 StGB vor, nicht aber eine Körperverletzung. Diese Ansicht ist ersichtlich rechtsir- ,* u # rig. Ein Schlag ins Gesicht ist eine körperliche isshönd- i

" Kl Ei f | ai en ji ‚an

er“ tg

wirt

wa TE wet

bc BE Zee Er Zee #2

A AR

PRRRAO BR NR Se rem REN . ven »

Zehen en ig rn ne

weten. er

EEE 2 A irn ran mr went se

ae D . ut mn de ne ee

“ ar- ® Diar

.- 077 A Due

Fern

-

anni ln ne Tun mar pre r u » . je ee en ve .. e

,

lung, also eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB. Dass der Beschwerdeführer sich bewusst gewiesen ist, mit dem Schlage HB x«örverlich zu misshandeln. ist nach Lage der Dinge nicht zweifelhaft. Verfolgte er danit, was sehr wohl denkbar ist, zugleich das Ziel, Lissachtung auszudrücken, so wäre der Schlag gleichzeitig eine tätliche Beleidigung, hörte ‘aber nicht auf eine Körververletzung zu sein, Es läge alsdann Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung vor, Dass der Sachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung geprüft worden ist, beschwert den Angeklagten nicht,

Zweifel könnten dagegen bestehen, ob der Angeklagte sich der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe, Zum Tatbestand des § 223 a StGB gehört, dass mindestens zwei Personen eine körperverletzung als wWittäter -— das heisst auf Grund gegenseitigen Einverständnisses - begehen. Das Landgericht nimmt’ nur bei dem Beschwerdeführer eine gemeinschaftliche Körperverletzung an. Den Yitangeklagten Sp nat es nur aer einfachen KXörperverletzung für schuldig befunden, im nur wesen Nötigung verurteilt. Das ist jedoch nicht auf einen \Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen, sondern auf eine rechtsfehlerhafte “Würdigung der von Sp pesengenen Yötlichkeiten zurückzuführen, Zwar ist es denkbar, dass zwei Personen auf eine äritte einschlagen, ohne dabei in Littäterschaft zu handeln. Demnach wäre es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer den Schlag gegen Hp nicht im Einverständnis wenigstens mit Sn geführt hätte. Andererseits schliesst die Verschiedenheit des verfolgten weiteren Zweckes die liittäterschaft nicht, aus. Denn die hierfür vorausgesetzte Einverständlichkeit und Gemeinschaftlichkeit des wWollens und Ausführens be-

-6-

x

zieht sich nur auf die Verwirklichung des Tatbestandes." Der innahnme einer gemeinschaftlichen Körperverletzung

steht deshalb der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schlage Hg zur Herausgabe

der in seinem Besitz gewähnten Säge, Sp ihn 3age-

gen mit. seinen Schlägen zur Hergabe von Geld veranlassen wollte. Tach den tatrichterlichen Feststellungen bestand zwischen den drei Angeklagten Einverständnis darüber, dass I 3 ) durch Drohung mit Schlägen zur llergabe von Geld bestinst werden sollte. SM verlieh dieser Drohung durch Lisshondlung Hs Nachäruck. Die gesamten Umstände lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass diese von 1 begangenen lisshandlungen als Mittel der gemeinschaftlichen Nötigung von den drei Angeklagten einverständlich gewollt waren. Damit ist bereits der Tatbestand der gemeinschaftlichen Körperverletzung von allen drei Angeklagten verwirklicht ganz unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer und IB ebenfalls auf Hg eingeschlagen haben. Als liittäter verantwortlich ist nicht nur derjenige, der die tatbestandsmässige Handlung ganz oder doch zum Teil selbst ausführt, im alle des § 223 a StGB also, nicht nur derjenige, der selbst Schläge austeilt, sondern jeder der an der Ausführung der einverständlich gewollten Tat irgendwie, sei es auch nur seelisch, mitwirkt. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung ist daher auch dann begründet, wenn man den Schlag, den er dem Tb versetzt hat, nicht berücksichtigt. Nach den gesamten Umständen ist es jedoch nicht zweifelhaft, dass auch dieser Schlag ein Tatbeitrag des Be-

7;

- 7 -

AT ern

EN

a

ET

mi[c.

u

schwerdeführers zu der von allen drei Angeklagten verübten gemeinschaftlichen Körperverletzung war. Zwar hat das Landgericht nicht erkannt, dass auch Sg und SCHE sich der gemeinschaftlichen Körnerverletzung schuldig gemacht haben, dieser Rechtsfehler beschwert aber den Angeklagten nicht...

3,) Nach allem ist die Revision unbegründet.

Kirchner Krauss Koeniger Busch Baldus