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BGH Entscheidung vom 14.10.1952 – 3 StR 74/50

3. Strafsenat

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Beschluss Ar

In der Strafsache gegen |

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wegen Verbrechens gegen die "enschlichkeit,

hat der 3. Strafsenat des Lundesgerichtshofs nach Anhödrung des -Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Oktober 1952 beschlossen:

Das Verfahren wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dozember 1949 eingestellt.

Die kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen,

gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts in Duisburg von 13. September 1950 wegen Verbrechens gegen die Üienschlichkeit (KRG Nr 10, Art II 1 c) zu einer Gefängnisstrafe von neun ‚lonaten verurteilt worden. Hiergegen hat er Revision eingelegt.

Einer Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten bedarf es nicht, da das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember 1949 (StrFrG)

einzustellen ist. Die gemäss § 3 StrfrG dem Senat obliegende Prüfung hat ergeben, dass bei einer Zurückverwei.- sung der Sache an die Vorinstanz eine neue tatrichterliche Verhandlung zu keiner die Schranken des § 3 Abs 1. Strfre überschreitenden Strafe führen wird.

” Zine Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens “ gegen die Kienschlichkeit kommt nicht mehr in Betracht, nachdem die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Ir 10 in der britischen Besatzungszone seit dem 1. September 1951 weggefallen ist, R "

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Vas eine etwaige Strafbarkeis des Angeklagten nach yi deutschstrafrechtlichen Vorschriften angeht, so könnte er 2 sich allerdings durch die Anzeige des Zeugen Diiß vei * der Gestapo möglicherweise einer Freiheitsberaubung im Sinne go des § 239 StGB schuldig gemacht haben. Ob das zutrifft, wird sich erst bei näherer Aufklärung und Zrörterung des Sachverhalts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nach einer neuen tatrichterlichen Verhandlung abschliessend beurteilen lassen. Bejahendenfalls ist jedoch mit einer die Grenzen des § 3 Abs 1 StrFrG Überschreitenden Strafe nicht zu rechnen. Das Schwurgericht hat zwar eine Strafe von neun llonaten Gefüngnis ausgesprochen. Indessen kann diese keinen Anhalt für die [She einer etwa neu zu erkennenden Strafe geben, weil sie dem Kontrollratsgesetz Ir 10 entnommen var; das nicht mehr anwendber ist. Die neue Strafe wäre also unabhängig von den Strafrahnen zu bilden, der der neunmonatigen Gefängnisstrafe zugrunde lag. Dass sie mehr

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als sechs ilonate Gefängnis betragen wird, ist nach den Umständen des Falls nicht anzunehmen. Dafür sprechen insbesondere die in dem angefochtenen Urteil zur Person und zur Persönlichkeit des Angeklagten wiedergegebenen Gesichtspunkte. Danach ist der Angeklagte ein lIenn von

68 Jahren, der sich sonst in seinem Leben offenbar einwandfrei geführt hat. Er ist nicht bestraft. Er hat auch weder der NSNAP noch einer ihrer Gliederungen angehört. Zu den Beweggründen seines Vorgehens ist im Urteil ausdrücklich hervorgehoben, dass er weder aus Hass noch aus Gehässigkeit noch aus Rache gehandelt habe.

Bei dieser besonderen Sachlage ist daher in einer neuen tatrichterlichen Verhandlung eine die Grenzen des § 3 Abs 1 StrFrG Übersteigende Strafe nicht zu erwarten, Demgenäss ist nach § 5 Abs 1 StrFr&G die “instellung des Verfahrens auszusprechen. der auch der Oberbundessnwalt zugestimmt hat.

Dr. Kirchner Krauss Busch

Scharpenseel. Baldus

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