Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 14.10.1952 – 2 StR 354/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ein "zur Begehung der Tat benutztes Beförderungsmittel" im Sinne des § 401 Abs 1 RAbgO ist auch das Kraftfahrzeug, das zur Sicherung des Schmuggeltransportes gegen Grenz- oder Zollkontrollen dem mit der Schmuggelware beladenen Kraftfahrzeug vor- I ausfährt. - Aktenzeichen: 2 StR 354/52 ER: Urteil vom 14. Oktober 1952 - LG Bonn . Einem Teil der Urteilsabschriften ist ein fehlgedruckter Leitsatz vorgeheftet; an dessen Stelle tritt der vorstehende. vo 2 StR_354/52 rJ N_ : Im Nanen des Volkes i In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Werner x EEE aus SCHERE. dort geboren am EEE 1929, wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der E) Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: ' Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt 4 als Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter! in der Verhandlung, , Justizangestellter| bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ENG Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Juni 1951 wird verworfen. ’ * IE, “ Der Angeklagte "hat die Kosten der Revision.zu tragen. Von Rechts wegen -2- Gründe: I Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei (Vergehen gegen §§ 403, 401 b RAbg0O) zu einen Jahr Gefängnis, 2000 DM Geldstrafe und 30.000 DI Wertersatz verurteilt. Ausserdem hat es das bei ihn beschlagnahmte NSU-Lotorrad (250 ccm) eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die auf das Strafmass und die Zinziehung des liotorrads beschränkt ist, kann keinen zrfolg haben. 1.) Die cingehenden Erwägungen, aus denen das Landgericht gegen den - einschlägig gerichtlich vorbestraften - Angeklagten eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt hat, weisen keinen Rechtsfehler auf. Was die Revision hiezu vorbri
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Gesetz: RAbgO § 401 Abs 1
Rechtssatz: Ein "zur Begehung der Tat benutztes Beförderungsmittel" im Sinne des § 401 Abs 1 RAbgO ist auch das Kraftfahrzeug, das zur Sicherung des Schmuggeltransportes gegen Grenz- oder Zollkontrollen dem mit der Schmuggelware beladenen Kraftfahrzeug vor- I
ausfährt. - Aktenzeichen: 2 StR 354/52 ER: Urteil vom 14. Oktober 1952 - LG Bonn .
Einem Teil der Urteilsabschriften ist ein fehlgedruckter Leitsatz vorgeheftet; an dessen Stelle tritt der vorstehende.
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2 StR_354/52 rJ
N_ : Im Nanen des Volkes i
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Werner x EEE aus
SCHERE. dort geboren am EEE 1929, wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der E) Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: '
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt 4
als Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter! in der Verhandlung, , Justizangestellter| bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ENG
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
15. Juni 1951 wird verworfen.
’
*
IE,
“
Der Angeklagte "hat die Kosten der Revision.zu tragen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe: I Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Steuerhehlerei (Vergehen gegen §§ 403, 401 b RAbg0O) zu einen Jahr Gefängnis, 2000 DM Geldstrafe und 30.000 DI Wertersatz verurteilt. Ausserdem hat es das bei ihn beschlagnahmte NSU-Lotorrad (250 ccm) eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die auf das Strafmass und die Zinziehung des liotorrads beschränkt ist, kann keinen zrfolg
haben.
1.) Die cingehenden Erwägungen, aus denen das Landgericht gegen den - einschlägig gerichtlich vorbestraften - Angeklagten eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt hat, weisen keinen Rechtsfehler auf. Was die Revision hiezu vorbringt, geht offensichtlich fehl. Nach den Feststellungen het der Angeklagte, der im Geschäftshaushalt seiner Eltern ein auskömmliches und gesichertes Unterkommen hatte, aus Scheu vor ehrlicher Arbeit Schmuggelkaffee in grossem Umfange gehehlt; es kam ihm nur darauf an, auf mühelose Weise zu Geld zu kommen, um so ein angenehmes Leben führen .zu können,
2.) Auch die Einziehung des Kraftrades wird durch die Feststellungen getragen. -
- a) Der Umstand, dass nicht der Angeklagte, sondern sein
Vater, Wilhelm KM, der Eigentümer des Fahrzeugs ist, steht der !inziehung gemäss den §§ 403 Abs 2 Satz 2, 401,414 RAbg0‘ nicht entgegen. Nach den unangrei?baren (§ 337 StPO) Feststellungen des Landgerichts hat Wilhelm KO un die häufigen Schmuggelfahrten seines Sohnes in der Zeit von September 1949 bis April 1950 gewusst. Er hätte deher bei Anwendung der erforderlichen und von ihm auch billigerweise zu erwartenden Sorgfalt jedenfalls erkennen können, dass
sein Sohn das Kraftrad zu den Schmuggelfahrten laufend benutzte. Die Einziehung seines Eigentums ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 351) gerechtfertigt, wenn sein Sohn das \otorrad als Beförderungsmittel zur Begehung der Tat (§ 401 Abs 1 Satz 1 RAbg0) benutzt hat. Diese Voraussetzung ist, entgegen der Meinung der Revision, erfüllt.
b) Allerdings enthält das angefochtene Urteil keine Feststellung dahin, dass der Angeklagte auch auf dem beschlagnahmten Kraftrad, also der 250 ccm ISU-Naschine, Schuuggelkaffee aus dem bifelkreis nach Siegburg geschafft hat. Vielmehr ist nur festgestellt, dass er, insbesondere bei den Fahrten in kärz/April 1950, dem PKW BR 602-307, in dem der Kaffee untergebracht war, mit dem Kreftrad "als Sicherung" vorausgefahren ist, um die Insassen des PKW rechtzeitig vor Kontrollen zu warnen. Damit ist das Kraftrad aber ebenso wie der ?KW/ als Beförderungsmittel im Sinne ! des § 401 RAbgO zur Begehung der Steuerhehlerei benutzt wor-
den.
Die Vorschrift des § 401 Abs 1 RAbgO ist zwar bisher im Anschluss an R6St 69, 194 dahin verstanden worden, dass sie nur die Einzielung solcher Fahrzeuge vorschreibe, die die steuernflichtigen Erzeugnisse oder zollpflichtigen Waren, hinsichtlich derer die Hinterziehung begangen wor- ‘den ist, selbst befördert haben. Diese enge Auslegung ist jedoch weder durch den GCesetzeswortlaut geboten noch wird sie den heutigen Erscheinungsformen des mittels Kraftfahrzeugen betriebenen Großschmuggels gerecht. Die Schmuggler setzen heute vielfach zur Durchführung eines Schmuggeltransports gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge ein, von
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denen die einen mit dem Schmuggelgut beladen sind, während die Führer der anderen Fahrzeuge euf der vorgesehenen Strecke vorauszufahren haben, um den Transport vor Grenzund Zollkontrollen zu sichern. Bei einer solchen Sachlage, bei der die mehreren Fahrzeuge nach einem vorgezeichneten Plan zur selben Zeit, auf derselben Strecke und mit demselben Yehrtziel eingesetzt sind, fehlt es an einem inneren Grunde dafür, die Zinziehung nach § 401 R«bgO
auf die mit der Schmuggelware beladenen Fahrzeuge zu beschränken. Vielnehr unterliegen ihr auch die "Sicherungsfahrzeuge". Denn sie dienen hier ebenso wie die mit der Schmuggelware beladenen Fahrzeuge unmittelbar der Ausführung der Tathandlung, der schnellen Fortbewegung der Ware, und werden deshalb von den Tätern oder Teilnehmern in typisch gefährlicher Weise gebraucht. Entsprechendes gilt nach § 403 Abs 2 RAbgO für die Einziehung der Beförderungsmittel, die der Steuerhehler zur Begehung der Tat (vgl RGSt 73, 104) benutzt.
Wenn und soweit in den Entscheidungen des Reichsgerichts RGSt 69, 194; 68, 42 eine andere Auffassung zum Ausdruck gelangt sein sollte, wird hieran nicht festgehalten. Ein Sachverhalt, wie er hier festgestellt ist, hat dem Reichsgericht, soweit ersichtlich, nie zur Beurteilung vorgelegen, Das Urteil des 4. Strafsenats BGHSt 3; 1 steht nicht entgegen; es nimmt zu der Frage, ob auch "Sicherungsfahrzeuge" nach den Umständen des Einzelfalles als Beförderungsmittel zur Begehung der Tat benutzt sein
können. nicht Stellung.
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Hienach war die Revision in vollem Umfange zu verwerfen.
Dr. foericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer - . Dr. Ludwig