Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952

BGH Beschluss vom 10.10.1952 – 1 StR 208/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Torm des § 345 Abs 2 StPO ist nicht gewahrt, wenn die Revisicnsamtrlge und deren Begründung von einem Justizangestellten als stellvertretenden Urkundsbeanten entgegengenomnen und protokolliert werden. ' a‘

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Gesetz:: StPO § 345 Abs 2.

Rechtssatz: Die Torm des § 345 Abs 2 StPO ist nicht gewahrt, wenn die Revisicnsamtrlge und deren Begründung von einem Justizangestellten als stellvertretenden Urkundsbeanten entgegengenomnen und protokolliert werden. ' a‘

Aktenzeichen: 1 StR 208/52 Een Beschluss vom 10. Oktober 1952 LG Ansbach

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Beschuss

In der Strafsache

gegen

den Vielhändler Franz Boleslawv 5

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z.2t. in Strafhaft, wegen versuchter Notzucht

hat der 1. Strafsenat des Sundesgericrtishofes nach Anhörung des Oberbundesanwalts in .der Sitzung vom 10. Oktober 1952 beschlossen;

Die Revision.des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 14, Februar 1952 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels. zu tragen.

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Die vom Angeklagten am 17. liärz 1952 - innerhalb der Frist des § 345 Abs 1 StPO - zu Protokoll der, Geschäftsstelle des Amtsgerichts in Amberg erklärte Revisionsbegründung ist von einem Justizangestellten als stellvertrevendem Urkundsbeanmten aufgenornen worden, Das widersprach der gemeinsamen Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts in Kürnberg vom 14, Dezember 1940 - 2300 - 14.12.1940 -, durch die die Dienstgeschäfte der Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes und des Kanzleidienstes abgegrenzt wurden und die nach Auskunft des Bayerischen Staetsninisteriuns der Justiz heute noch gilt. Danach gehört die Aufnahme von verhanälungen über

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Revisionsamträge und ihre Begründung zu icu Geschäften des gehobenen Dienstes, die nicht durch Ankestellte. auch wenn sie zu stellvertretenden Urkunädsbeamten der Geschäftsstelle bestellt sind, verrichtet werden können, Es handelt sich hierbei nicht nur um die Verletzung einer innerdienstlichen im Bereiche der Justizverwalturng getroffenen Regelung, äle die Nechtsgülvigkeit der „utshandiung nicht in Frage stell%. liit Rücksicht cuf die Vorschrift des § 345 Abs 2 StPO, die ädie Tätigkeit der Geschäftsstelle hier in ihrer verfahrensrechtlichen Wirkung der eines Kechtsenwalts gleichoränet, muss vielmehr in der Regelung eine gesetzliche Zuständigkeitsabgrenzung gesehen werden, deren ichtbeachtung die Gültigkeit der ımtshandlung selbst petrifft, weil dann ungewiss ist, op der Revisionsführer bei seiner Revisionsbegründung denjenigen rechtlichen Beistand findet, der ihm nach dem Willen des Gesetzes zuteil werden soll. Durch die Erklärung zu Frotololl des Justizangestellten als stellvertretenden Urkunädsbeamten, äle zudem zuclı inhaltlich den Lindestanforderungen des § 344 Abs 2

St>O nicht genügte. warden alsı die Vorschriften über die Revisionsbtegründung nicht beachier iY 345 Abs 2 StPO), ohne dass dem Angeklagten insoweit ein Verschulden zur Last fiel. Seinem Gesuch un Wwiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb entsprochen worden.

Die mit dem Gesuch verbundene neue Revisionsbegründung ist nunmehr von einem a.p. Justizinspektor als Urkundsbeamten entgegengenormen worden, Die Y!orım des § 345 Abs 2 S4FO0 ist damit gewahrt. Aber auch diese Revisionsbegründung erfüllt nicht die Lindestanforderungen des § 344 äbs 2 3+F0. Sie macht weder geltend, dass

das Gericht auf den für erwiesen erachteten Sachverhalt das Recht unrichtig angewendet habe, noch dass

es unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften die im Urteil enthaltenen ?eststellungen getroffen nabe, sondern erschöpft sich in der Behaupiung, dass die Belastungszeugin die Unwahrheit beliundei habe und der Sachverhalt deshalb ganz anders sei. als das Landgericht angenonnen habe. Sie racht also keine Verletzung des Gesetzes geltend. Nur auf eine solche kann aber nach § 337 3545F0 die Revision gestützt werden.

Die Revision muss deshalb nach 5% 349 Abs 1 St?O als unzulässig verworfen werden.

Richter Dr. Peetz Liantel Dr. Geier Jagusch