Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 09.10.1952 – 5 StR 638/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
\ 5 StR 638/52 2249 091
in Namendes Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Wilheln T iin»
geboren am EEEEEEED 1893 in OMEEEEEEED,
wohnhaft in A,
‚zur Zeit in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Hildesheim,
wegen Anstiftung zum Totschlag
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ww
als ° ; .kundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 26.April 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
- Von Rechts wegen -
Gründe?
. Der Angeklagte war durch Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 7.Februar 1951 wegen Anstiftung zum Morde zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Durch Urteil des. Bundesgerichtshofs vom 9.November 1951 war dieses Urteil im Schuldspruch dahin richtiggestellt worden, daß
: dar Angeklagte wegen Anstiftung zum Totschlag verurteilt
hausatrafe erkannt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.) Die Rüge, § 338 Ziff 1 StPO und § 85 GVG seien verletzt, weil ein Geschworener sowohl in der Hauptverhandlung vom 7.Februar 1951 als auch in der vom 26.April 1952, also an mehr als einer Sitzung innerhalb eines Geschäftsjahres, an der Urteilsfällung mitgewirkt habe, ist
unbegründet. Eine Verletzung des § 85 GVG, der eine "Soll-
vorschrift" ist, würde nicht zur Aufhebung des Urteils führen können. Der § 85 GVG ist aber auch gar nicht verletzt, weil die beiden Hauptverhandlungen vor dem Schwurgericht nicht in demselben Geschäftsjahr stattgefunden haben.
In der StPO ist nirgends ausgesprochen, daß ein Richter von der Mitwirkung an mehreren Urteilen derselben Instanz in derselben Sache ausgeschlossen sei,
2.) Auch die Rüge, § 267 Abs 3 5tPO sei verletzt, weil zu dem im Antrag des Verteidigers auf zeitige Zuchthausstrafe liegenden Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände in den Gründen keine Stellung genommen sei, ist unbegründet. Es ist zwar richtig, daß das Schwurgericht
nicht mit ausdrücklichen Worten die Zubilligung mildernder
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Umstände verneint hat. Die gesamten Urteilsgründe beschäftigen sich aber lediglich mit dieser Frage und erörtern alles, was für und was gegen den Angeklagten spricht, insbesondere auch den Milderungsgrund, ob der Angeklagte zum Zorn gegen den Getöteten gereizt gewesen ist. Sie gelangen zu dem Ergebnis, daß auch sonst keine Fatsachen festgestellt werden konnten, die eine Zubilligung mildernder Umstände gerechtfertigt erscheinen lassen konnten.
3.) Die weiter erhobene materielle Rüge ist unzulässig, da sie sich gegen den rechtskräftigen Schuldspruch richtet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-
bundesanwalts-
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt