Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.10.1952 – 5 StR 617/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Pe
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Justizhauptwachtmeister i.R. Friedrich HB
aus ‚ DEE, zevoren an ED 1555 in ED (v<:. DEE)»
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom16.April 1952 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit der zur Tatzeit zehnjährigen Karin Ale gemäß § 176 Abs.1 Ziff.3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt Verfahrensverstöße sowie Verletzung der Denkgesetze, der Lebenserfahrung unä des Satzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Der Verteidiger hatte vor der Hauptverhandlung in einer Schutzschrift den Lehrer Mb als Zeugen dafür benannt, daß Karin A, Aie einzige Tatzeugin, in der Schule als lügnerisch bekannt sei. MB habe vor etwa zwei Jahren in einem Zeugnis zum Ausdruck gebracht, daß Karin lüge. MED ist nicht vernommen worden. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger einen Beweisamtrag nicht gestellt. Ein Verstoß gegen § 244 Abs.3 Satz 2, Abs.6 StPO liegt deshalb nicht vor.
Das Landgericht hat aber auch seine Aufklärungspflicht _ hier nicht verletzt. Es hat ein eingehendes schriftliches Gutachten der Diplom-Psychologin Dr.Müller-Luckmann eingeholt und hat sie auch in der Hauptverhandlung als Sachverständige vernommen. In Übereinstimmung mit ihrem Gutachten setzt das Urteil sich eingehend mit der Frage auseinander, ob dem Kinde die Schilderung, die es von dem Hergang gibt, geglaubt werden kann. Diese Frage wird bejaht, ohne daß dem die Annahme zugrundegelegt wird, das Kind sei etwa ganz allgemein "wahrheitsliebend" oder es pflege niemals zu lügen. Vielmehr geht das Urteil mit dem Gutachten davon aus, daß dem Kinde nach seiner eingehend erforschten geistigen und seelischen Beschaffenheit alle denkbaren Beweggründe fehlen, gerade über diesen Fall die Unwahrheit zu sagen, und daß weiterhin dieses Kind überhaupt nicht fähig sei, an einer
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suggerierten oder selbsterfundenen Darstellung mit so vielen Einzelheiten längere Zeit hindurch folgerichtig festzuhalten. Solche Erwägungen, die das Landgericht hier mit besonderer Sorgfalt einleuchtend begründet, lassen sich nicht ohne weiteres mit der Behauptung erschüttern, das Kind sei schlechthin "lügnerisch". Jedenfalls brauchte das Landgericht einer so allgemeinen Behauptung bei dieser Sachlage nicht von Amts wegen nachzugehen, um 50 weniger, als sich bei den Akten eine Bescheinigung des jetzigen Klassenlehrers befindet, der das Kind seit Oktober 1950, also schon vor der Tatzeit, unterrichtet hat, und der sich dahin äußert, daß er "noch nie Veranlassung gehabt" habe, "die Glaubwürdigkeit des Kindes anzuzweifeln".
2; Die Aufklärungspflicht erforderte es auch nicht, das Gutachten eines "weiteren Psychiaters" einzuholen, wie die . Revision meint, und zwar weder über die Glaubwürdigkeit des Kindes noch über die des Angeklagten.
a) Daß eine weibliche Sachverständige weniger geeignet sei als ein Mann, um die Glaubwürdigkeit eines elfjährigen . Mädchens zu beurteilen, kann der Revision nicht eingeräumt. werden. Die Revision meint, eine Frau werde zu stark mütter- 'lich fühlen, ale daß sie in einem solchen Fall sachlich. bleiben könne; der Gedanke an den Schutz des Kindes müsse . ihr die Unbefangenheit nehmen. Dabei übersieht die Revision .. erstens, daß der Richter die Beweiskraft der sachlichen Gründe beurteilt, die ihm von der Sachverständigen vorgetragen werden; das Landgericht hat sich ersichtlich, wie es seine Pflicht war, der Sachverständigen gegenüber die Selbständigkeit des Urteils bewahrt. Zweitens darf aber einer ausgebildeten Psychologin auch ohne weiteres zugetraut werden, daß sie erkennt, wie wenig von einem Schutz des Kindes äle Rede sein könnte, wie stark im Gegenteil das Kind gefährdet werden würde, wenn auf seine unwahre Aussage bin ein Unschuldiger zu Strafe verurteilt wird. Der Tatrichter kann gute Gründe haben, gerade in einem solchen Falle die weibliche Sachverständigs den männlichen Gutachter vorzuziehen; das, wie überhaupt die Auswahl des Sechverständigen, muß ihm völlig überlassen bleiben.
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b) Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte Selbstmordabsichten hatte, "weil er befürchtete, daß seine Verfehlung nunmehr einem größeren Personenkreis bekannt werden würde, und er aus diesen Gründen mit schwerwiegenden Folgen rechnete", Zu dieser auffassung konnte die Strafkanmer auf Grund ihres eigenen Eindrücks kommen. Zu einer derartigen Beurteilung bedarf ein erfahrener Richter keines Sachverständigen, Der Verteidiger schreibt sich auf Grund eigener wissenschaftlicher Arbeiten über den Selbstmord und dessen Beweggründe größere Sachkunde auf diesem Gebiet zu. Er trägt in der Revisionsbegründung vor, daß nach seinen Feststellungen unter mehr als 500 Fällen nur zwei vollendete und zwei versuchte Selbstmorde aus Reue und Gewissensbissen begangen worden seien. Selbst wenn man davon ausgeht, daß er das auch schon der Strafkammer vorgetragen haben wird, oder wenn man es als einen Satz der allgemeinen Lebenserfahrung gelten lassen wollte, daß Selbstmorde nur selten aus solchen Beweggründen begangen werden, so brauchte das die Strafkammer nicht zu weiterer Aufklärung, insbesondere nicht zu psychiatrischer Begutachtung des Angeklagten zu veranlassen. Denn erstens ist es beim Angeklagten gar nicht bis zu einen Selbstmordversuch,. sondern nur zu Selbstmordgedanken gekommen. ‚Zweitena nimmt die Strafkamner auch’ nicht an; "daß "Reue und Gewissensbisse ihn auf diese Gedanken gebracht hätten, sondern die Angst vor den ‚Folgen seines Verhaltens. Drittens igt der Tatrichter niemals ‚gehindert, im Einzelfall etwas als erwiesen anzusehen, was sonst nur selten vorkomt. Ein ‘Verstoß. gegen Erfahrungssätze.kommt deshalb als Rerinionegrund nur dann in Betracht, wenn es Sätze sind,. von denen " Ausnahmen praktisch überhaupt nicht vorkommen (oder wenn der“ Tatrichter irrtümlich etwas als "Lebenserfahrung"zugrundelegt, was sich in Wahrheit nicht aus der Lebenserfällrung er gibt). “ “
3. Die Revision rügt, daß der Sitzungsvertreter der Staatsänwaltschaft sich während der Vernehiung des Kindes '
von seinem Platz weg zu dem Kinde begeben und es. durch freundliches Zureden beruhigt habe. Das sei gerade in dem Augen-
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blick geschehen, als es den Anschein gehabt habe, "die Sperre zwischen Lüge und Wahrheit" werde bei dem kKinde jetzt fallen.
Die Richter und der Staatsanwalt haben sich hierzu dienstlich geäußert. Danach hat das Kind kurz vor dem Abschluß seiner Vernehmung begonnen, verhalten zu weinen.
Die Richter haben darin kein Anzeichen für eine bevorstehen-
de Änderung der Aussage erblickt. Der Staatsanwalt ist einen Augenblick an das Kind herangetreten und hat es in väterlicher Weise beruhigt. Der Vorsitzende hat sich nicht zum Eingreifen veranlaßt gesehen. Der Verteidiger hat sich in der Hauptverhandlung zu dem Vorfall nicht geäußert.
Nichts an diesem Hergang stand im Widerspruch zu irgendwelchen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Das Verhalten des Staatsanwalts verstieß nach der allein maßgetlichen Auffassung des Vorsitzenden nicht gegen die Ordnung in der Sitzung. Was der Vorsitzende gemäß § 176 GVG veranlaßt oder nicht veranlaßt, kann niemals einen Revisionsgrund bilden. Ob sich aus dem Verhalten des Kindes vor, während und nach dem Hinzutreten des Staatsanwalts Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit ergaben, hatte nur die Strafkammer zu beurteilen.
II.
Was die Revision im übrigen vorträgt, läuft auf unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung hinaus. Der Satz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten ("in dubio pro reo") entschieden werden muß, ist nicht verletzt. Die Gründe des angefochtenen Urteils entsprechen den strengen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der erkennende Senat, bei der Verwertung von Kinderaussagen in Sittlichkeitsverfahren zu stellen pflegt. Sie lassen erkennen, daß die Strafkammer an der Schuld des Angeklagten nicht gezweifelt hat. Ein Verstoß gegen den Satz "in dubio pro reo" läge aber nur dann vor, wenn der Tat-
- 6 - richter selbst an der Schuld des Angeklagten gezwei.felt und ihn trotzdem verurteilt hätte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Siemer