Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 02.10.1952 – 4 StR 336/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

usa 336/58 2295 074 zZ

in Nanen desg Volkes

In der Strafsache

gegen ”

%

den Maschinenprüfer Hans_ ,) ohne festen uud Wohnsitz, geboren am in BD» . zur Zeit in Untersuchungshaft, %

wegen Rückfallbetrugs u.a. RN

DEE

FE)

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr Groß als Vorsitzender, N R|

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Eörchner Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt .

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, : Justizangestellter 3

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, NR

Brei

für Recht erkannt: ek

Auf die Revision des Angeklagten w\rd das Urteil

des Landgerichts in Dortmurd vom 21. Februar 1952

im Strafausspruch und in Ausspruch über die Sicherungsverwahrung samt den insoweit zugrunde liegenden . Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem N Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen; .

Von Rechts wegen

Grüräes:s

Das Landgeriht has den Beschwerdeführer aıs gefährli hen Gewchnhceits srnresher wegen Rückfalibe bruges in «C FELTm, aa 2a 12ilweise in Tateinheit mit Vergehen gegen $ ı32 a SiGB, teilweise weiternin in Tateinheit mit Vergehen gegen § 52 StGB, wegen rersuchten Rickfallbetruges in 4 Fällen, wegen einer Unterschlagung und wegen Vortäuschens einer strafharen Handlung zu Zuchthaus und Geldstrafen "erurieiltz; es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und äle Sicherungsrerwahrung gegen ihn angeoränet.

Die auf die Anordnung der Sicherungs”erwahrung beschränkte Revision erfaßt den gesamten Strafausspruch und ist begründet.

Das Landgericht hat Ien Angeklagten für .0oli zurechnungsfähig eıaShtet. Der Sa.:h-ernalt ergibt, deß der Beschwerdeführer a:s Fürscrgezsögling im Jahre 5957 wegen ' angeharenen Schwarhsinns unlruratbar gmact5 worden iss. Au:t im Lasfe aer zahlrsi.chen späteren S.-al.e.laliren ınben 3 medizınische Sachverständige den Angeklagten auf seinen Geisieazustanda untersushl, una zwar ix den Jaacen 1938, :940 und ‚249. Sie haven zwar alie drei seina Schuldfähigkeit im Sinne von § 51 Abs ı S:5GB bejaht und im Gegensa:s zu dem Gutachten, des zur Unfruchtbarmachung des Jugendlichen führle, einen Schwachsinn sogar verneint. Dagegen haben sie die Mängel auf dem Gebiet i des Gefünls- und des Willensievens unterschiedlich beurteilt; während sich der Amtsarzi Dr. IB :9°5 unä Dozent Dr. RB :949 gegen eire erheblich "erminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne on § 51 Abs 2 StGB auskPrachen,

m,

... .

hielt der Gutachter des Jahres 1940 den jamaliigen Angeklagten für einen schweren, haitlosen u:n -ügenhaften Psychopathen im Siane des § 5 Abs 2 StGB.

In Anbetracht dieser offenbaren Szuwierigkeiten, die Persönlichkeit des Angeklagten seelenkundlich richtig zu bewerten. rätte die Strafkammer den eigenen Standpunkt mit besonderer Snrgfalt begründen müssen Sie hat sich zwar darum bemünı, hat dabei aber rech+iish geirrt, wobei ihr noch in dem entscheidenden Satzeein sinnentstellendes Schreib”ersehen unterlaufen ist. Das Urteil führt aus: "Die Art, der Umfang und die Ausführung der zur Aburteilung stehenden Straftaten lassen einen Geisteszustand des Angeklagten erkennen, der sich nach Überzeugung der Kammer schlechterdings mit der Annahme des Vor- „iegens erheblich geminderten Unterscheidungs- und Hemmungsvermögens (nicht?) ereinbaren iäßt", Hinzu kommt der vom Angek2agten in der Haup‘; serkandlung erlangte persönliche Eindruck: "überlegend, abwägend, fließend und in einer durchaus gewandten Form gipt er Antworten und stellt ihn notwendig erscheinende Fragen." Diese Erwögungen lassen erkennen, daß der Tatri:kter die Bedeutung eines p-amäßigen unä äußerlich sinm>__en Handeins für die Beurteilung des Hcmmungsvermögens "erkannt hats; die on ihm aufgezählten Kerimale bezedgen mur die Verstandesfähigkeit, s’nließen aber eine erhebliche Störung der übrigen Geisteskräfte, namentlich des Willensvernögens nicht aus; deren Trüsung erschwert möglicherweise die Fähigkeit zur freien Willensbestirmung, indem sie Henmungen ausräumt und den Willen Vorstellungen und Empfindungen preisgibt, die -ernünftige Srwägungen nur sehr schwer aufkommen lassen. Die Frage, op und inwieweit die

abartige geistige Beschaffenheit des Angeklagten das Hemmungsverımögen beeinträcht_gl, bedarf daher eıner erneuten Prüfung, für dis sirh wegen der Besonderheit des Fe:les die Zuzishung eines psy 'hiawris:nen Sachrerständigen nirht umgehen jassen wırd.

Dis neve Haupt erlacdivng wird am Landgericht auch Gelegenheiv geben, die nach § 20 a Aba 1 StGB in Betra:ht kommenden beiden Vortaten nach ihrem äußeren Ursprung und den Beweggründen des Täters zu erörtern (gl BIHSt ., 94 ££f) und bei erneuter Anwenäung des $ ’2 c SGB deutlicher als bisher erkennbar zu macnen, Jaß sis dıa Gefahr des Rückfaıls nach dem richtigen Zeitpunkt, römlich dem der Verbüßung der neu zu -erhängenden Strafe, peurteilt,

Groß Kıumme Hörchner Hülle Dr. Augustin

.

> . u . ei .ec% A . . N te % mn”

vr?

zo. .

. ® I 2 s:

- et: .'n

23 °

.n 2 Kr Br >. SE:

are . 2% -

“ A

>6

A >97

3

fr

‘ s s en SR

..*

. rue -— u wma