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BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 5 StR 501/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Willi x GERD ‚ geboren am EEEEED 1918 in DONE, wohnhaft in SE DD ——

wegen Unterschlagung und Botrugos

hat det 5. Strafs.nat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.September 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sicmer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. 0)

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeanmter ‚der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.Januar 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 2 - b:

Gründes

Der Angeklagte war geschäftsführender und persönlich haftender Gesellschafter der Firma F.K.S. K BB, willi KCEEED xG. in EEE. Er hat

1.) Gegenstände, die er dem DB Stadtkontor Wegt (später DEE Bank) zur Sicherung eines ihm gewährten Kre= dites übereignet hatte, für sich verwandt oder verkauft und den Erlös für sich verbraucht,

2.) durch unwahre Behauptungen über seine Vermögenslege faie Höhe der ausstehenden Forderungen) seine Bank zur Gc+ währung cines zusätzlichen Kredites von 25.000.-DM bestimst und versucht, auf dieselbe Weise einen weiteren Kredit vol 50:000.-DM zu erhalten.

Die Strafkammer hat das zu 1) aufgeführte Verhalten des Angeklagten als Unterschlagung (Einzelstrafe: 5 Monate 6G.-+ fängnis), das zu 2) geschilderte Tun des Angeklagten als 3ctrug gewürdigt (Einsatzstrafe: 1 Jahr Gefängnis). Hierbei ist die Strafkammer hinsichtlich des Betruges davon ausgegangen, daß wegen des erschwindelten Kredites von 25.000.-DM ein vollendeter, wegen des nachgesuchten und nicht erhaltenen Kredites von 30.000.-DM ein versuchter Betrug vorliegt, daß aber beide Einzelhandlungen nur Teile einer fortgesetzten Handlung seien. Demgemäß ist der Angeklagte wegen Unterschlagung und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und % Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Verteidigers, die allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechtes . and hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen Fügt.. Die Revision ist unbegründet.

I.

Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurtsji1t worden ist, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Auch die Revision hat besondere Angriffe in dicscr Richtung nicht vorzu-

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bringen. Insoweit ist die Revisicn offensichtlich unbugrün» det. II.

Auch die hinsichtlich der Verurteilung wagen Betruges vorgebrachten Rügen schlagen nicht durch.

1.) Die formellen Rügen:

a) Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptver-. handlung den Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachtun darüber herbeizuführen:

"ob der bisher ermittelte Sachverhalt in puncto Kreditabwicklung und Buchführung und Versandmeldung nicht den Schluß zulassc, daß der Aneeklagte oränungsmäßig gehandelt hat, daß nänlich 8. oränungsmäßiges Handeln aus der laufenden Versandmcldung einwandfrei sachverständig zu klären ist".

Dieser Antrag ist abgelehnt worden, "da das Gericht sulbst Ale erforderliche Sachkunde besitzt".

Die Revision ist der Meinung, daß diese zwar äußerlich „, (durch die Bestimmung des § 244 Abs 4 StPO’ gedeckte Ablehnung nr. des Beweisamtrages deshalb unzulässig sei, weil das Gericht ., Ale Grenzen seines Ermessens nicht innegehalten habe, Außer- _ dem habe es hiermit gleichzeitig die ihm gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Pflicht zur Aufklärung verletzt. Die Angriffe der Revision sind unbegründet,

„.:, Was zunächst die Verletzung ‘des § 244 Abs 4 StPO an- ‚geht, so ist nach den Einzelfeststellungen im Urteil davon auszugehen, daß das Landgericht die Täuschungshandlungen

derin erblickt hat, durch das Tun des Angeklagten sei in

den Zwisohenbilenzen vom 15.Juli und 23. August 1950 die Summe der. ausstehenden Forderungen infolge der Aufnahme erdichteter Forderungen übersetzt gewesen. Die zu diesen Punkte ‚erforderliche Sachkunde konnte sich das Gericht ohne Zuhilfenahne eines Sachverständigen zutrauen. Unter diesen Unständen liegt aber auch cine Verletzung des § 244 Abe 2 StPO

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nicht vor. Denn für die Verurteilung des Ang.klaeten war es unerheblich, wie sich der Angeklägte im übrigen bei dur Kre» ditabwicklung verhalten hat. Ob im übrigen der Angeklagte mit Täuschungswillen gehandelt hat, war nicht eine vom Sach» verständigen, sondern nur vom Gericht zu beantwortende Frage.

b) Der Verteidiger des Angcklagten hat weiterhin den An« trag gestellt: "Dem Angeklagten wird Gelegenheit gegeben, "Urkunden darüber vorzulegen, daß der Zeuge DEE ‚, entgegen sciner beschworenen Aus= sage, doch den dem Angeklagten gehörigen Wagen

an gekauft bzw. erworben hat."

"Dieser Antrag ist als Beweisermittlungsamtrag abgelchnt worden, weiterhin mit der Begründung, er sei nur zum Zwecke der

Prozeßrerschleppung gestellt worden, Wie sich aus einer zu-

"sätzlich in den Urteilsgründen enthaltenen Begründung ergibt, nat das Gericht aus dem Verhalten des Angeklagten auf die

bei ‚diesem vorhandene Absicht der Prozeßverschleppung ge-

” schiossen.

. Es ist der Revision zuzugeben, daß diese auf § 244 Abs 5 StPO gestützte Ablehnung nicht mit der in der "Rechtsprechung entwickelten Auslegung über die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Verschleppungsabsicht im Einklang stcht. Denn bei Beweisamträgen des Vorteidigers kommt &s auf dessen Absicht und nioht auf die des Angeklagten an. Das Urteil. beruht aber nicht auf diesem Rechtesirrtum der Strafkammer. Donn mit Recht ist der Antrag nicht als Beweis-, sondern als Beweisermittlungsamtrag angesehen worden. Er enthält zwar - und das ist die erste Voraussetzung cines Beweisamtrages - eine bestimnte Buhauptung, die für die Glaubwürdigkeit des Zeugen ‚BB. von Bedeutung war, es fehlt aber an einem bestimmten Beweismittel.

Allerdings hatte der Antrag im Rahmen der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO Bedeutung. Dieser hat das Gericht jedoch auf den Antrag des Verteidigers auch durch nochmalige Vernehmung des Zeugen Bipund durch die Verlosung des von dem Zeugen Koll vorgelegten Schreibens der Firma

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“EB und Br von 27.November 1950 Genüge getan. Wie das Gericht in den Urteilsgründen ausführt, hat sich aus diesem Schreiben "einwandfrei ergeben, daß der Zeuge BERED> ausschließlich im Interesse der Bank cinen Käufer namhaft gemacht hat, ohne selbst als Zwischenerwerber aufgetreten zu sein".

c) Schließlich hatte der Verteidiger noch den Antrag gestellt;

"Den Angeklagten wird Gelegenheit gegeben, durch Vorlage der Anschaffungsrechnungen den Beweis

zu führen, daß weder das Inventar noch die Waren höher als zulässig bewertet waren, wie &s aus der beschworenen Aussage des Zeugen B m hervorgeht."

Dieser "Beweisamtrag bezw. Beweisernittlungsamtrag" ist ebenfalls abgelehnt worden, weil er zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist. Auch zu diesem Punkte ist anscheinend verkannt, daß es nicht auf die Verschleppungsabsicht des Angeklagten, sondern des Verteidigers ankommt. Dennoch liegen, selbst wenn es sich in diesem Falle um einen Beweisamtrag handelte, die Voraussetzungen des § 338 ziff 8 StPO durch Verletzung des § 244 Abs 3 StPO nicht vor. Die Verteidigung ist nicht in einen für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden. Wie schon zu II, 1, a) ausgeführt ist, waren nicht die Bewertung des Inventars und der warenbestände, sondern nur die Höhe der ausstehenden Forderungen und die Täuschung hierüber für die Entscheidung wesentlich.

2.) Die sachliche Rüge:

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat auch, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt ist, keinen Anlaß zu Beanstandungen ergeben. Die Revision hat in äiescr Bezichung auch nur vorzubringen, daß der Sachverhalt insofern widerspruchsvoll sci» als einmal davon ausg>gangen worden sei, daß der Ang.klugte

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am 23.August 1950 einen wegen der erdichteten Forderunsen inhaltlich falschen Status, ein. Veruögensaufst:llung, üburreicht habe, während sonst im Urteil immer von eingereichten Zwischenbilanzen die Rede sei. Der Revision ist zuzugeben, daß Status und Bilanz nicht dasselbe sind. Selbst wenn die Strafkammer aber insoweit einen Irrtum unterlegen sein sollte, so würde das Urteil nicht darauf beruhen. Denn auch hier ist nochmals darauf hinzuweisen, daß für die Verurteilung wegen Betruges nur die falsche Angabe der Höhe der ausstehenden Forderungen zur Grundlage gemacht ist. In Bezug auf die Höhe der Forderungen spielt aber der Unterschied zwischen einem Status und einer Bilanz keine Rolle.

3.) Da auch hinsichtlich der Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkenntlich sind, war daher die Revision des Angeklagten in vollem Umfange mit der Kostenfolge des § 473 StPO zu verwerfen.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Schmidt Siemer