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BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 4 StR 51/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a StR 51/52 2296 081

Im Namen desVolkes

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In der Strafsache

gegen SH

1. den Rangierer Josef S per . geboren am EEE 1924 in B

2. den Rangierer Reinhold S & ee er aus .i

Herten-Scherlebeck, dort geboren am 6. Januar 1926, j

wegen Diebstahls u.a. . a

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels . Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ip

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter @ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteilder Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts : in Bochum vom 23. Oktober 1951, soweit es die Beschwer- “ 4 deführer betrifft, im Schuldspruch berichtigt: ’ ai

. Der Angeklagte SW ist unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in drei Fällen, wegen sines weiteren Diebotahls und wegen versuchten schweren Diebstahls ver-

urteilt.

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Hinsichtlich des Angeklagten StB entfällt im Urteilssatz das Wort: gewinnsüchtig.

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“Im Strafausspruch wird das Urteil bezüglich des Ange- °* klagten SC in den Fällen 8, 9 und 11, des Angeklagten Stop in Falle 9 aufgehoben; auch die Gesamtstrafen werden aufgehoben, In diesem Umfange wird die ? Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück-

verwiesen. BE °C a Im übrigen werden die Revisionen verworfen. hi x “ " s „ ® »< 8

Von Rechts wegen

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Gründe?

Die Angeklagten waren als Rangierer bei der Bundesbahn auf dem Bahnhof Rei - Ost beschäftigt. Sie haben in der Zeit von März bis Juni 1951 aus Züterwagen, die mit für das Hüttenwerk Reg in I bestimmten lietallen beladen waren und durch den genannten Bahnhof geleitet wurden, iletallstücke entwendet und ver-

kauft. Das Landgericht hat - unter freisprechung im ; übrigen - SEM wegen Diebstahls in Tateinheit mit I gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in 4 Fällen, sowie we- “ gen versuchten schweren Diebstehls, Stiiip wegen Du Diebstahls in Tateinheit mit gewinnsüchtigen Verwahrungs- bit bruch und wegen zwei versuchter schwerer Diebstähle zu “

Gefängnisstrafen verurteilt:

Die Annahme einfacher Dievstähle in den Fällen 8 bis 11, des versuchten schweren Diebstahls. in fen Fällen 12 und 13 wird von den Feststelluigen gevwragen; die Revisim . greift sie nicht an, Ohne Rechtsirrtum verneint das Landgericht auch Fortsetzungszusarranhang zwischen allen Straftaten der Angeklagten, weil diese sich ien gesamten Erfolg, den sie später verwirklichten. von vornherein a,

nicht hätten vorstellen können. Sie hätten nicht gewusst, a ob und wann Güterwagen mit Metallen den Bahnhof anlaufen a würden, sie hätten sich auch keine bestimmte Vorstellung “ über die Art und die Ausführung künftiger Diebstähle ma- . chen können. Sie mussten vielmehr bei sich bietender Gele- n u!

genheit jeweils einen neuen Tatentschluss fassen. Nur in Bu den Fällen, bei denen die £ngeklagten an einem Tage von demselben Wagen mehrmals letalle entnommen hatten (Fail 9), n ist der Fortsetzungszusammenheng bejaht worden, Entgegen .

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der Auffassung der Revision ist Fortserzungszusammen- : hang nicht schon dann gegeben, wenn sich die nachfol- e% ’ “A,

genden Taten aus den vorherigen entwickeln; auch ein ? Kr

allgemeiner ?lan, bei sich bietender Gelegenheit zu stehlen, bedingt noch keinen Fortsetzungszusammen-

nang (BGH vom 31. Jamuar 1951. 1 StR 46/50). Die in Güterwagen beförderten Ketallmengen befanden sich im amtlichen Gewahrsam der Bundesbahn; durch das Beiseiteschaffen von Ketallstücken aus diesen Wagen haben sich die Angeklagten auch eines Verwahrungsbruchs schuldig gemacht (§ 133 Abs 1, 73 StGB). Nur im Falle 10 hat das 1 Landgericht, wie sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt, Verwahrungsbruch nicht angenommen; hier konnte nicht festgestellt werden. dess die vom Angeklagten SCHE zuischen den Gleisen gefundenen Rohre sick im amtlichen Gevahrsem der Bundesbahn befanden. Das Landgericht hat indessen den Angeklagten Sp auch in diesem Falle wegen Diebstahls in Tateirheit mit Gewahrsamsbruch verurteilt; insoweit muss daher der Schuldspruch richtig gesteilt werden.

Rechtsirrtünlich hat die Strafkammer angenommen, w dass die Angeklagten gewinnsüchtig gehandelt haben. Li; Sie meint, Gewinnsucht sei schon deshalb gegeten, weil a die Angeklagten die hetallstücke beiseite geschafft hätten, um sie zu Geld zu machen, obwohl sie auf Gewinn keinen Anspruch hatten. Noch nicht jedes, wenn auch verwerfliche Streben nach einem Vermögensvorteil ist aber mit Gewinnsucht gleichzusetzen, Vielmehr bedeutet Gewinnsucht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Sinne des § 133 Abs 2 StGB, wie sich schon aus dem Sprachgebrauch ergibt, die Steigerung des Erwerbssinnes

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auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstössiges Wass (BGIISt 1. 388). Kach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte SEP im Falle 8 einige Metallstücke, im Falle 9 etwa 5 kg Kupferschlacken, im Falle

il Messingbleche im Gewicht von 500 g aus einem Güterwagen entnommen, wärrend der Angeklagte StB an einem Tage etwa 20 kg Kupferschlacken aus einem Wagen gestohlen hat. Beide verkauften das entwendete Metall.

zu dem üblichen Preise an Händler und erzielten dabei Gewinne, die insgesamt zwischen 15 und 50 DH liegen.

Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse waren entsprechend ihrem Einkommen bescheiden. Es entstand bei der Verteuerung der Lebenshaltungskosten in den letzten Jahren bei ihnen eine gewisse wirtschaftliche Notlage. Ergibt sich sonach nicht, dass Gier nach Gewinn mit Beweggrund für die Straftaten der Angeklagten war, so liegt der Straferschwerungsgrund des § 133 Abs 2 StGB nicht vor. Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu berichtigen:

Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden, soweit die Einzelstrafen jeweils dem § 133 Abs 2 StGB entnommen sind. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafen. Soweit die Angeklagten wegen Diebstahls

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und versuchten schweren Diebstahls verurteilt sind, (Fälle 10, 12, 13),hat es dagegen bei den ausgewerfenen Einzelstrafen sein Bewenden, da sie von dem erwähnten Rechtsirrtum des Iendgerichts nicht beeinflusst

sind. , Groß: Krumme Engels . Hülle Dr. Augustin