Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1950
BGH Urteil vom 12.10.1950 – 1 StR 46/50
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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/ 183.2. 46/50
In der Strefseche gegen ‘den
. keufn, Angsstellten üichard. F >
„, .amdkreis ı ‚ geboren u 1913 in S Fr 2, up
Im leaon des Volkes!
eus ] eu IB ‚5. 2.2%. in Strafhaft in Ber: wesen schweren Diebstahls ha at der Strafsenat des Bundesgerichtshofes inder . Sitzung vom. 50. Jenuar 1951, an der teilgenomaen ET haben: . . ER Senatspräsident Richter RE als Vorsitzender, ae Bundesrichter Xrumne “ Bundesrichter Dr. Zugels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter licntel als beisitz ende Richter, els Vertreter der Bundesanwaltschr.it, Justizassistent > .els Urkundebeemter der Geschäftsstelle, für Recht erksunt: Pr Die Tovision des Angeklasten gegen das Urteil des Landgerichts in Kenning?n von 12. Oktober 1950 wu wird verworfen. - er ler Angeklagte het die Kost:n des Rechtemittels we Von Rechts 'wogen. 5
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Les Iemwisorieut in D.emring:n bat den Anzeklarten en 12. Ol’tober 1950 wegen 1E Verbreciien des scinieren und $ Vergelen des einfrchen ({devon in einem Frlle versuchten) Diebstchls verurteilt.
" gegen den Arzcklagten war schon em 4. ai 1959 von dguselben Gericht wegen eines Tortsgesetzten Verbrechens des schweren Niebstehls eine Gefängnisstrafe von 2 Jah- . ren und 10 Konaten zusgesprochen worden.
fun dieser $traic und den nach dem Lrtoil von 12. Ol’tober 1950 vexrwirkten Sinzelstrafen hat das Londgericht im Urteil vom 12. Oktober 1950 eine Gesamtgeföngnisstrafe von 5 Jahren und 9 “onaten gebildet. N
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Die xevision des ‚_ıgckiasten rügt Verletzung des materiellen Rechts und swer der Bestimmungen über den Fortsetzungszusasmenhan, .
Der staatliche Strefeasyruch sci durch die au 4. ci 1950 wegen eines fortgesetzten Verbrechens Jos schweren Diebstahls erfolgte Varurtoiluns verbrauclit. Die’em 12. Cktober 1950 sbzeurteilten "Sinzelbandlunsen soien von Cor früsoeren Verurteiluns: mit erfasst, da sie aus dom einheitlichen schon im Jr re 1547 gefassten “ Vorsat‘: des Ingeklasten entstenden seien, jede sich bietende Grlegenbeit su benutzen um Sloichartigc Diebstühle nuszuführen. Da clso sämtliche Voroussetzungen sör den Fortsetzungssusermonhans geseboan scoien, hätte eise Verurteilung wegen der später bekenntgewordenen "inzelhandlungen nicht mehr erfolgen dürfen. Ties
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widersoräche dem Grundseats ne bis in idem Der Augeklaste hebe im übrisen in der ersten Hauytverhandlung. zugegeben, dass ausser den demels bekannten Straftaten’ ° noch weitere von ihn Legenzen sein könnten. “ I1I.Des Revisionsvorbringen ist unbesründet.
Das seit dem 12. Nai 1950 rechtskräftige Urteil’ von J. Mai 1950, das den Angeklagten „wegen eines vom sei 1949 bis Kier 21. Januar 1950 begengenen fortge-
so: taten DE en GR. SEHHEEN, befunden hat, erledigt N
alle vor seiner Verkündung begangenen in den Fort-
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‚€ setzunaszuseumenheng fallenden Zinzelhendlungen. In Ra der Hauptversamrlung- vom 12, Oktober 1950 hate das “
Er Lendgerich * zu vrüfen, ob zwischen den nunnehr zur Ab-. Ei urteilung stehenden strafberen Handlungen und der im Bi Urteil vom 4. Hai 1650 behandelten fortzosetzton Tat in ein Zusamaenheng bestehe, der dic jetzt abgeurteilten R i Handlungen nur els weitere unselbständige Ausführunsakte. der rechtskräftis abgeurtcilten fortgesetzten Tat erscheinen lasse \\3St. a: 44 3. 392, 398, Ed. 66
3 236, 29 725S 2il). Das Landgericht ist zu dem "rgebnis gekomien, dass es.sich bei den neu bekamt .ge-
.. vordenen Diebst£hlen. um selbständige Einzelstrafteten
; sich hendelt, die in keinem Fortsetzungszusauuienhang mit der
LU den Gezenstand des Urteils vom 4. Hoi 1950 bildenden _
B: fortgesetsten Tnt stehen. Es Zührt aus, das; der Alugeer on klazte zwar von Anfeng entschlossen wer, wiederholt. Dicobstähle, insbesondsre.: =Zinbrüche in Geflugelstalliäigen. zu begehen. Zr hatte sich: jedoch nach den’ Urteilsfest- H
"halb. ist auch, wie das Landgericht ebeufalls mit Recht!
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stellunszen keine nähere Gedenken darüber gemacht, waun,. wo und bei welcher Gelegenheit die einzelnen Diebstähle, ausgeführt werden sollten. ir have jeweils erst bei den. nächtlichen Gängen eine passende Gelegenheit gesucht. | Wach den Urteilsfeststellungen fehlt es also an einem . auf stossweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamt- ., erfolgs gerichteten einheitlichen Gesamtvorsatz. Wenn N Rn’ die Kevision vorbringt, dass der Angeklagte schon 1947 HF" - in diesem Jahre sind die ersten jetzt zur Aburteilung. - stehenden Straftaten begangen - den einheitlichen vor- FE satz gefesıt habe, jede sich bietende Gelegenheit zu Ni benützen um gleichartige Diebstähle auszuführen, und... dass deshelb sämtliche Voraussetzungen für den Fort-. „5: setzungszuseirmenheng gegeben seien, so ist diese Auf- :vF fassunz von einer fortgesetsten Straftat rechtsirrig. +." Nach der Rechtsarechung des Reichsgerichts, der sich «Mi. .. der Senat anschliesst (v;l die oben angeführten Tnt- 'scheidun; gen, von denen die letztgenannte auch zeigt, >, dass aus.RGSt Bd. 70 3..243 keine abweichenden Folgerun-.#. .gen zu ziehen waren), genügt zur Annakme einer Fort- ! setnungsstraftat nicht sin. allgemeinor >lan, zur Be- „ft. streitung des Lebensunterhaltes. Straftaten einer be= . .; Wr. stiumten:Gattung,.zu begehen, deren Ausführung nach ort zeit und Gelogenheit noch ungewiss ist. Das Lendgerich,, hr hat sonach den Angeklagten mit sutreffender Begründung? T wegen selbständiger Einzelstraefteten vrrurtcilt. Dos- 38
»rdarlegt, wobei: es ferner noch ausdrücilich die =inleit: E Iichkeit der Natentschlüsse verneint, kein Strafver- ge.
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‚ nur denn erstrecken, wenn: "gie unselbständige Aus-
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breuch hinsichtlich der jetzt abgeurteilten Diebstähle aurcih die Verurteilung von 4. !!ei 1950 eingetreten. Daren ändert auch die Debauptung der Revision nichts, der Augeblagte hebe in der. Heu)ytverhandlung von 4. ‚Kai 1950 zugegeben, dass eusser den damals bekannten Strafweten noch weitere von ihm begangen sein könnten. Die Revision will demit anscheinend sagen, das3 das Gericht em 4. „ini 1950 üle gesamte strafbare Tätigkeit gewürdigt habe. Das am. 4. dei 34950" abgeurtnilte fortgesetzte Verbrechen des schweren Liebstahls umfasste 52 Kendlungen.: ‚Deryhkuceklagte hatte dzmals nach der Sitzungsniederscirift erklirt: "Ausser den 52 Pieb-' stählen, ‘die uns zur Last gelegt worden sind, haben wir nichts mehr gestohlen. =Zs kann möglich sein, dass vielleicht noch ein oder zwei Diebstäble hinzukommen, oder zuch wegzurechnen sind,weil ich nich bei der Vielzchl von Futwendunsen nicht mehr genau entsinnen
"kenn." Das Gericht hatte nur die 52 angellagten Fälle
zum Gegenstand des Urteils gemacht. Kainer der jetzt eabgeurtceilten selbständigen Fälle war Gegenstend der ersten Verurteilung. Dag,erste Urteil würde sich auf die neuen Flle, auch wenn sie damals unbekannt waren,:;
führungsakte der rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat wären, was aber - wie schon ausgeführt - nicht der Fall ist.
Das Urteil des Landgerichts, das auf die allge- on
meine Züge der Vorletzung materiellen i Rechts im vollegi.,; A
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tfenge zu prüfen war, ist auch sonst sachlichr"chtich richt zu becenstenden.
Nie Revision ist somit unbegründet und deshalb zu verwerfen.
Der Aırgeklagte hat nach 9 475 Abs 2 St2O die.
Kost.n seines Rechtsmittels zu tragen. ey g02. ‚Richter gez. krwime „gez. br. Hülle gez. Engels... gez. dentel "-
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