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BGH Urteil vom 23.09.1952 – 2 StR 309/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Aus dem Gebot, dass auf unübersichtlichen Strecken die Führer aller Fahrzeuge die äusserste rechte Seite der Yahrbalın zu \ benutzen haben, folgt: Br Kann ein Fahrzeugführer dann, wenn er dier 5 sen Gebot genügen will, nicht weiterfahren, |; weil ihn irgendwelche Umstände an der Be- ..X; nützung der äussersten rechten Fahrbahn- Be seite hindern, so ist er verpflichtet, ent- " weder sein Fahrzeug so lange anzuhalten, RB bis er dem Gebot wieder gerecht werden kann, : oder, wenn er weiterfahren will, vorher N Sicherungsmassnahmen zu treffen, die eine Br Gefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschliessen geeignet sind.

Für das Amtliche Sam ! 2511 085

Gesetz: StVO §§ 1, 8 Abs 2 Satz 3 er

Rechtssatz: Aus dem Gebot, dass auf unübersichtlichen Strecken die Führer aller Fahrzeuge die äusserste rechte Seite der Yahrbalın zu \ benutzen haben, folgt: Br

Kann ein Fahrzeugführer dann, wenn er dier 5 sen Gebot genügen will, nicht weiterfahren, |; weil ihn irgendwelche Umstände an der Be- ..X; nützung der äussersten rechten Fahrbahn- Be seite hindern, so ist er verpflichtet, ent- " weder sein Fahrzeug so lange anzuhalten, RB bis er dem Gebot wieder gerecht werden kann, : oder, wenn er weiterfahren will, vorher N Sicherungsmassnahmen zu treffen, die eine Br Gefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschliessen geeignet sind.

Aktenzeichen: 2 StR 309/52 Urteil vom 23. September 1952 LG Bonn

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2_SiR 309/52

ImNamen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Walter DW aus U. dort geboren am ED 9:4,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September !952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwait Dr. in der Verhandiung, Erster Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das .. Urteil des Landgerichts in Bonn vom 29. November

195? mit den Feststellungen äüfgehoben. Die Sache wird zur neuen. Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen. Die Anklage wirft ihm vor, durch dieselbe Handlung einen bienschen fahrlässig getötet, einen anderen fahrlässig verletzt und Übertretungen nach $$ !, 8, 49 StVO begangen zu haben, Die Staatsanwaitschaft bekämpft mit ihrer Revision das freisprechende Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen.

Den Feststellungen der Strafkammer zufolge fuehr der Angeklagte am 1. September i951 bei Tage mit einem IKW samt Anhänger in Mehlem durch die Mainzer Strasse. Er näherte sich einer Stelle der Strasse, wo rechts einige Personenkraftwagen parkten, Deshalb wechselte er zur linken .Fahrbahnseite hinüber. Die Strassenstrecke, die er sich nun zu, befahren anschickte, war sehr unübersichtlich, da sie in einer sich zunächst nach rechts und dann nach links wendenden S-Zurve verlief. Bevor der Angeklagte, immer noch wegen der rechts parkenden Fahrzeuge die ‘linke Fahrbahnseite benützend, in die Linkskurve einfuhr, hielt er seinen Lastzug an, um sich zu überzeugen, ob die vor ihm liegende Strassenstrecke frei sei, Nachdem er glaubte, sich dessen . vergewissert zu haben, fuhr er weiter in die Linkskurve . . hinein und schnitt gie, weil rechts ein PKW parkte, so, dass er mit den linken Rädern seines Fahrzeugs etwa 1,5 m vom linken Randstein entfernt fuhr. In diesem Augenbiick kam ihm mit überhoher Geschwindigkeit der NMotorradfahrer EB entgegen, auf dessen BMW-Maschine sein Freund H@EEED als Beifahrer sass. EB konnte sich infolge sei-

ner grossen Geschwindigkeit in der für ihn nach rechts ver-.

laufenden Kurve nicht innerhalb des 1,5 m breiten Raumes

zwischen dem rechten Bordstein und dem Fahrzeug des Angeklagten halten. Er prallte mit grosser fucht gegen den. Anhängerwagen des Angeklagten und kam zu Fall. Er und HD erlitten schwere Verletzungen. An ihnen ist er ver-. storben; H@WB befindet sich wegen verschiedener Beinbrüche noch im Krankenhaus.

Die Strafkammer meint, den Angeklagten, der zwar den Unfall mitverursacht habe, treffe kein Mitverschulden daran. Die Linkskurve habe er schneiden dürfen, weil er wegen der rechts parkenden Fahrzeuge keine andere Möglichkeit zu fahren gehabt habe, Diese Befugnis ergebe sich aus § 8 Abs 2 StVO. Er gestatte ausdrücklich das Abweıchen vom Gebot des Rechtsfahrens und damit auch das Schneiden einer Linkskurve, wenn besondere Umstände, wie im Falle des Angeklagten, vorlägen. Freilich sei er trotzdem zu seiner Fahrweise nur berechtigt gewesen, weil er unter Berücksichtigung der Köglichkeit eines Gegenverkehrs sich. davon überzeugt habe, dass die Strasse frei war und ihn ...Keine Fahrzeuge entgegenkamen. Dieser Pflicht habe er da- ‚durch genügt, dass er, bevor er in die Linkskurve gefahren ::,.sei, seinen IKW abgestoppt habe und langsam in die Linke. , Kurve. gefahren sei, "da die Strasse frei gewesen ist", Eu Als er erst in der Kurve Es ansichtig geworden sei, .habe er, weil dies ‚zu spät gewesen wäre, nicht. mehr vom Befahren der linken Fahrbahn Abstand nehmen können. Ihre rechtliche Würdigung. des Verhaltens des angeklagten unter verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten fasst die Strafkammer dahin zusammen: "Der Angeklagte konnte, nachdem er sich überzeugt hatte, dass die Strasse frei war, die Kurve sa durchfahren, wie er es getan hat", Er habe auch nicht

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durch allgemeine Fahrlässigkeit den Tod Eps und die Körperverletzung Hs verschuldet, da er eine so ungewöhnliche Fahrweise wie die Es, der als wilder Fahrer bekannt gewesen sei, nicht habe voraussehen können:

" Zunächst verkennt die ‚strafkammer die Bedeutung des 8 8 Abs 2 Satz 1 StVO. Darnach haben, "soweit nicht be- . sondere Umstände entgegenstehen", Führer von Fahrzeugen auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; sie dürfen die linke Seite nur zum Überholen benutzen. Zwar ergibt sich daraus die Befugnis des Fahrzeugführers, dann von dem Gebot des Rechtsfahrens abzuweichen, wenn ihm Hindernisse auf der rechten Fahrbahn, etwa dort parkende Fahrzeuge, im Wege stehen, Diese Befugnis giit aber in einem solchen Fall nicht unter allen Umständen, sondern nur im Rahmen der auch dann noch wirksamen Grundregel des § 1 StVO. Es gilt also auch für den vom Gebot des Rechtsfahrens an sich befugtermaßen wegen besonderer Umstände abweichenden Fahrzeugführer die Schranke,

‚dass er dadurch den Verkehr nicht ‚gefährdet, insbesonde-

re einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht schädigt-und nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert ‚ gder ‚belästigt. Die Befugnis versagt vollends, wenn Gie vor ihm liegende Strecke der Fahrbahn unübersichtlich ist. Denn dann greift unter allen Umständen das Gebot des § 8 !bs 2 Satz 3 StVO Platz. Es verlangt, daß auf

unübersichtlichen Strecken die Führer aller Fahrzeuge die

äusserste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen haberni, Kann ein Fahrzeugführer dann, wenn er diesem Gebot genügen will, nicht weiterfahren, weil ihn irgendwelche . Umstände an der Benützung der äussersten rechten Fahr-

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bahnseite hindern, So ist er verpflichtet, entweder

sein Fahrzeug eo lange anzuhalten, bis er dem Gebot wieder gerecht werden kann, oder, wenn er weiterfah-

ren will, vorher andere Sicherungsmaßnahmen zu tref-

fen, die eine Gefährdung anderer, insbesondere entgegenkommender Verkehrsteilnehmer auszuschliessen geeignet sind. Er darf nicht aufs Geratewohl oder im Vertrauen darauf, es werde ihm schon kein anderer entgegenkommen, von der rechten Strassenseite abweichen, Das Gebot des § 8 Abs 2 Satz 3 beruht auf der Überlegung,

daß unübersichtliche Strassenstrecken einem Fahrzeugführer den freien Blick nach vorn verwehren und er deshalb erfahrungsgemäß einen entgegenkommenden, für ihn nicht rechtzeitig sichtbaren Verkehrsteiinehmer leicht gefährden würde, wenn er, und sei es auch nur eine kurze Strek-

ke, die linke Fahrbahnseite benützte,

Ganz offensichtlich hat sich diese Verkehrserfahrung -

im vorliegenden Fall erneut bestätigt. Es war deshalb eine

‚völlig unzureichende Naßnahme,: daß der Angeklagte, bevor

£] . er sich anschickte, in die Linkskurve einzubiegen, anhielt, um sich zu vergewissern, ob ihm kein anderer Verkehrsteil-

nehmer entgegenkomme. Denn wegen der Unübersichtlichkeit

der Strecke vermochte er dies offenbar nur in einem ganz unzureichenden Maß und auf eine viel zu kurze Entfernung, als dass er dessen sicher sein konnte, rechtzeitig einem entgegenkommenden Fahrer die diesem gebührende Fahrbahnseite einzuräumen. Dies beweist seine Einlassung,. er habe den EEE erst in der Kurve gesehen. Sbensowenig vermag ihn zu entschuldigen, .dass er nur langsam in die Linkskurve fuhr. Denn das war völlig ungeeignet, vor einem etwa,

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entgegenkommenden Fahrer die Strasse rechtzeitig frei-

Y. zumachen, A & Es mag auf sich beruhen, ob der Angeklagte noch En verkehrswidrig handelte, nachdem er in die Linkskurve Bu hineingefahren war. Seine Verkehrswidrigkeit begann Se schon in dem Zeitpunkt, als er sich trotz Unübersicht- = lichkeit der Strecke vor ihm anschickte, auf die lin- ji; . ke Fahrbahnseite hinüberzuwechseln., Dieser Verstoß liegt ih 3 um so klarer zutage, als sein Lastzug ‘4 m lang und es “ it ihm wegen seiner langsamen Fahrweise unmöglich war, recht- al zeitig, d.h. bevor ein entgegenkommender.Fahrer sich nähern N e ; , würde, wieder auf die rechte Fahrbahnseite zu gelangen. ah . Der Angeklagte hat sich demgemäß zweier Übertre- E “ tungen nach $$ i, 8 Abs 2 Satz 3, 49 StVO schuldig ge- El

macht.

Darüber hinaus aber liegt die Vermutung sehr nahe, dass er durch dieselbe Handlung den Tod Es und die Körperverletzung HuBs fahrlässig verschuldet hat. Die. Erwägung der Strafkamner, er habe nicht damit zu rechnen

brauchen, dass ein’etwa entgegenkommender Verkehrsteil- j nehmer sich überschnell bewegen werde, ist abwegig. Denn eine solche Verhaltensweise ist, wie die tägliche ver-. kehrserfahrung lehrt, gerade nicht ungewöhnlich. Dass. .

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3 N dies der Angeklagte nicht: wußte oder wenigstens wissen

5 konnte, ist kaum anzunehnen. Immerhin vermag der Senat zur Frage der Fahrlässigkeit nicht abschliessend

4 Stellung zu nehmen. Das muß .der Strafkammer überlas- ., E sen bleiben. | E.. -

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober- $undesanwalts.

Dr. Moericke " Dr. Dotterweich Werner Dr, Sauer Dr. Ludwig +

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