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BGH Entscheidung vom 19.09.1952 – 2 StR 176/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

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den Klempner, jetzt Akkumonteur Willi Artur Paul B EEE zu: (CE, zeuoren am 1912 in WB

wegen Körperverletzung im Amt u:o:

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenommen haben; Senatsprasıdent Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Ludwig . als beisitzende Richter, *

Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: ,

I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 11. Dezember 1950 1.) dahin abgeändert, dass -

a) die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und

wegen Aussageerpressung wegfällt, b) der Angeklagte wegen Körperverletzung im Ant in einem Falle freigesprochen wird und

insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, =

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2 |§ 2. im Strafausspruch "aufgehoben. bi II, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des, Rechtsmittels, an das Landge- . richt (Strafkammer) zurückverwiesen. IR. Von-Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen - Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 18 Fällen der Körververletzung im Amte, davon 11 Fälle in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und 1 Fall in weiterer Tateinheit mit Aussageerpressung" verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet. Sie wendet sich zwar zum Schuldspruch nur gegen die Verurteilung wegen Aussageerpressung. Da dieses Verbrechen jedoch zu dem Unmenschlichkeitsverbrechen und dieses zu den übrigen Straftaten in Tateinheit steht, ist das Urteil im ganzen angegriffen und auf seine Richtigkeit nachzuprüfen. .

1.) Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der Senat beseitigt, weil die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das KRG Nr 10

anzuwendens . j on 2.) Die Verurteilung nach § 343 StGB beruht auf Rechtsirrtum. Der Angeklagte ist als Wachmann im Konzentrationslager Fuhlsbüttel Beamter. i.S. des § 359 StGB gewesen.Der Aussageerpressung als Täter kann sich aber nur schuldig machen, wer in’seiner amtlichen Stellung - bei einer Untersuchung mitzuwirken hat. Eine solche Aufgabe hatte aber der Angeklagte nicht. Er war nur zu Bewachungszwecken eingesetzt. Zu der Annahme, dass der Angeklagte der Beihilfe zu einer von einem Untersuchungs-

beamten begangenen Aussageerpressung schuldig sein Könne, Pen #

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von abgesehen, weil sonst bei dem Angeklagten der mit

bietet der Sachverhalt keinen Anlass, Die Verurteilung wegen Aussageerpressung kann deshalb nicht bestehen bleiben, Eines Freispruchs bedarf es insoweit nicht, weil der £ngeklagte in diesem Falle wegen Körperverletzung im Amte und gefährlicher Körperverletzung verurteilt bleibt und wegen einer Tat nicht gleichzeitig verurteilt und freigesprochen werden darf,

3.) Die Revision beanstandet sodann noch, dass das Schwurgericht dem Angeklagten die Internierungshaft nicht angerechnet hat: Das Schwurgericht hat hier-

der erkannten Strafe angestrebte Sühnezweck nicht erreicht werde, Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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4.) Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung des Urteils hat folgenden Mangel ergeben: Die Anklage legt dem Angeklagten 19 selbständige in Tateinheit mit einem Verbrechen nach dem KRG Nr 10 begangene Körperverletzung im Amte zur Last. Nach den Urteilsgründen hält das Schwurgericht, nur 13 Fälle für erwiesen, Der Angeklagte muß deshalb in 1 Falle freigesprochen werden. Der Senat hat dies nachgeholt, ur ‘

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Die Strafkammer hat nunmehr in den 18 Fällen Strafen auszusprechen und unter Berücksichtigung des § 358

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ıbs 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden.

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