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BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 3 StR 806/51

3. Strafsenat

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im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Adam U mE aus KB, Kreis u SEE. Sort geboren an EEE 1559, E

wegen Meineids Eau hai der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haber. : F Bundesrichter Krauss Bar als Vorsitzender, er Bundesrichter Dr. Koeniger Eu Bundesrichter Prof. Dr. Busch u Bundesrichter Scharpenseel u in Bundesrichter Dr. Baldus vi als beisitzende Richter, a Jandgerichtsrat | Fe als Vertreter der Bundesanvwaltschaft, RE Justizangestellter | =

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/lahn vom 29, Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 0

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Meineids (§ 154 StGB), begangen durch Leistung eines falschen Offenbarungseidss, zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Ferner wurde auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte fir die Dauer von einem Jahr sowie auf die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten erkannt, als Zeuse oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er einen verfahrensrechtlichen Verstoss sowie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht der Vorwurf der Revision fehl, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungsspflicht dadurch verletzt, dass es über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht dessen Ehe-. frau als Zeugin gehört habe. Deren Vernehmung brauchte sich dem Landgericht nicht als notwendig aufzudrängen, nachdem es den Sohn Willi des Angeklagten über dessen Sinrkommens- und Vermögenslage als Zeugen gehört hatte, Die Tatsache allein, dass das Landgericht weder der Zinlassung des Angeklagten noch den Angaben des Sohnes willi Glauben schenkte, gab ohne weiteres keine Veranlassung, von Amts wegen dis Beweisaufnahme auf die . Vernehmung weiterer Familienangehöriger‘ des Angeklagten. insbesondere dessen Ehefrau, als Zeugen zu erstrecken,

Auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum ürfolg zu verhelfen. Das Landgericht hat festgestellt,

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dass der Ängeklagte sämtliche Spalten des von ihm im Nffenbarungseidstermin vorgelegten Vermögensverzeichnisses ohne Ausnahme mit einem Qerstrich versehen und die Richtigkeit dieses Verzeichnisses beschworen hat, obwohl er Zigentümer eines für ihn im Dezember 1948 angefertigten Anzuges gewesen sei.

Die Einwendungen, die die Revision gegen die Annahme des Zigentums des Angeklagten an dem Anzuge richtet, sind durchweg tatsächlicher Art und können daher nicht berücksichtigt werden. Die Folgerungen, die das Zandgericht aus den von ihm getroffenen Feststellungen abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Deshalb kann von einem Verstoss gegen die Denkgesetze nicht die Rede sein. übensowenig geben die Ausführungen des Urteils der Annahme Raum, das Landgericht habe, wie die Revision behauptet, insoweit die Verurteilung des Angeklagten auf Vermutungen gestützt. Damit erweist sich, auch der Vorwurf, das Landgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, als nicht gerechtfertigt.

Da der Angeklagte nach den somit unangreifbaren Feststellungen des Urteils Eigentümer des Anzuges war, hatte er, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die Pflicht, diesen in dem Vermögensverzeichnis aufzuführen. Denn nach § 807 ZPO hat der Offenbarungseidschuläner sein gesamtes Vermögen anzugeben, ganz gleich, ob die einzelnen Vermögensstücke pfändbar sind oder nicht. Nur wirtschaftlich wertlose Gegenstände braucht er, wie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist, nicht aufzunehmen. Als ein so wertloser Gegenstand kann indessen der Anzug des Angeklagten,

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der erst im Dezember 1948 angefertigt worden war, jedenfalls im Zeitpunkt der Ablegung des Offenbarungs-- eides nicht angesprochen werden.

Der Verpflichtung, sein gesamtes Vermögen und damit auch das Eigentum an dem Anzuge anzugeben, war sich der Anzeklagte auch bewusst, wie die Urteilsgründe mit hirnreichender Deutlichkeit ergeben. Der Angeklagte ist Be gar. wle es im Urteil heisst, vor der Abnahme des ?

drücklich darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des von ihm vorgelegten Vermögensverzeichnisses beständen. Dabei ist das Verzeichnis ncch eirmal Punkt für Punkt mit ihm durchgesprochen worder.. /enn er trotzdem das Eigentum an dem Anzuge ver.. schwiegen und beschworen hat, dass er nichts besitze,

was sein Eigentum sei, so ist seine Verurteilung wesen Heineids aus sachli.chrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. a

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, der es in seinem Bestande gefährden könnte. Auf den Ausführungen, die sich einleitend im Rahmen der Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der Aussage seines Sohnes Willi finden und die an sich zu rechtlichen Bedenken Anlass geben, beruht es ersichtlich nicht, Dafür spricht bereits die Wendung, der Angeklagte wäre schon danach wegen vorsätzlich fal-- schen Eides zu bestrafen gewesen. Hinzu kommt, dass das Landgericht sodann die Frage des Eigentums an dem Anzuge einer eingehenden Prüfung und Erörterung unterzo-

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gen hat und erst im Anschluss daran zu der abschliessen

der. Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe vor-- sätzlich falsch geschworen. Diese Umstände haben dem Senat die Jberzeugung vermittelt, dass die der Prüfung des Eigentums an dem Anzuge vorangehenden Darlegungen des Urteils nur Ausführungen allgemeiner Art bilden, auf die die Verurteilung des Angeklagten nicht gestützt

Dennach erweist sich die Revision, da auch die Strafzumessung nicht zu beanstanden ist, als unbegrün-- det und ist zu verwerfen.

Krauss . Koeniger Busch Scharpenseel Baldus

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