Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.09.1952 – 4 StR 967/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 967/51 79
2296 085
Im Nananen des Volkes:
In der Strafsache gegen l. den Rottenarbeiter Alex S Ep aus aim, (GENE
dort geboren am 1904,
2. die Ehefrau Elfriede S EEE zev-. —
geschiedene J aus HE, geboren an 1912 in s
wegen Kindesmisshandlung und Betruges
hat der 1 Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Zngels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 10. September 1951 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Sachbeschwerden der wegen Kindesmisshandlung (§ 223 p StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) verurteilten Angeklagten gehen, insbesondere zur inneren Tatseite, von einem andern Sachverhalt aus, als ihn die Strafkammer in möglicher Würdigung ihrer unmittelbaren Verhandlungseindrücke für erwiesen erachtet hat. Der Senat ist indessen weder befugt noch in der Lage, die Überzeugung der Strafkammer auf ihre Übereinstirmung mit der Wirklichkeit hin nachzuprüfen; vielmehr ist das Revisionsgericht nach dem Willen des Gesetzes an die vom Tatrichter zum äusseren, wie auch zun inneren Tatbestand getroffenen Feststellungen gebunden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum hervortreten Die Revisionen unternehmen es Auch nicht, solche Rechtsfehler aufzuzeigen.
Nach Überzeugung der Strafkammer haben beide Angeklagten in der Absicht, die Kinder auf billige Art und Weise loszuwerden, den Beamten der Stadt- und Kreisverwaltung gegenüber die bewusst unwahre Behauptung aufgestellt und aufrechterhalten, die beiden erstehelichen, 1938 und 1940 geborenen Töchter des Angeklagten Ehemannes litten an Onanie; daraufhin.wurden die Kinder im wesentlichen auf öffentliche Kosten untergebracht. Wegen des wider besseres Wissen erhobenen Vorwurfs, sie trieben, Selbstbefriedigung, sind die infolge Nahrungsbeschränkung zum Skelett abgemagerten Kinder von den willentlich zusammenwirkenden Angeklagten monatelang fortgesetzt mit einem Lederriemen, einem Gummischlauch und einem hölzernen
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Rührlöffel so hart geschlagen worden, dass sie laufend blaue Flecken und Striemen aufwiesen. Die durch fortwährende Einschüchterungen und Strafdrohungen in seelische Druck und einen immerwährenden Angstzustand versetzten # f Kinder wurden gezwungen, sich selbst bei Nachbarn und = » Amtspersonen wahrheitswidrig der Onanie*zu bezichtigen. ”
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Ohne Rechtsirrtun wertet die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten den Kindern gegenüber als Quälerei und rohe Hisshandlung (vgl RG JW 1938, 1879 Nr 8). Die Angeklagten fügten durch ihre Züchtigungen den Mädchen Schmerz und Leid in erheblichem Masse zu. Diese ohne Rücksicht auf die Unschulä und die körperlichen und seelischen Empfindungen der Kinder vorgenommenen Misshandlungen entsprangen einer gefühllosen, gegenüber den Leiden der Opfer gleichgültigen und somit rohen Gesinnung. Vermöge dieser sich fortgesetzt wiederholenden harten, durch nichts gerechtfertigten Züchtigungen sowie mittels der fortwährenden ZEinschüchterungen, Bloßstellungen und Bedrohungen haben die Angeklagten die Kinder boshaft in seelische Konflikte und einen dauernden Angstzustand versetzt und ihnen so insgesamt durch Heftigkeit, Dauer und Wiederholung besonders empfindliche, nur schwer zu ertragende Schmerzen körperlicher und seeliccher Art zugefügt. Das Bewusstsein des Unrechts ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass den Angeklagten die Unwahrheit des von ihnen vorgeschützten Vorwurfs bekannt war. Beide Angeklagten sind daher mit Recht des Vergehens gegen 8 223 db StGB für schuldig erachtet worden; dass sie trotz der Mehrzahl der Opfer irrtümlich nur wegen eines Vergehens gegen diese Strafbestimmung verurteilt worden sind, beschwert sie nicht und kann deshalb auf sich beruhen.
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In dem angefochtenen Urteil wird weiter ohne Rechtsverstoss nachgewiesen, dass das Verhalten der Angeklagten den Behörden gegenüber die äusseren und die inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. Der von den Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil ist inhaltsgleich mit einem Teil des der öffentlichen Hand durch die Unterbringung der Kinder erwachsenen Schadens; denn infolge der Aufwendung öffentlicher Littel wurden dem angeklagten Ehemann sonst ihm zur Last fallende Ausgaben für den Unterhalt der Kinder erspart. Dass die Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit dieses von ihnen erstrebten Vermögensvorteils bewusst gewesen sind, wird von der Strafakmnmer zwar nicht ausdrücklich hervorgehoben, ergibt sich aber als Überzeugung des Tatrichters zwingend aus dem Zusammen-
hang seiner Urteilsgründe.
Ob der: blosse Umstand, dass die angeklagte Ehefrau die beiden Hädchen in deren Gegenwart bei Amtspersonen übermässiger Selbstbefriedigung bezichtigte und die Kinder hierbei weisungsgemäss die von ihnen garnicht verübte Onanie zugeben mussten, zur Begründung von Tateinheit zwischen der Kindesmisshandlung und dem Betrug ausreicht, darf unerörtert bleiben. Denn dass statt mehrerer Straftaten nur eine strafbare Handlung angenommen worden ist, kann sich nicht zum Nachteil der Angeklagten aus-
wirken.
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Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen zu
ihren Ungunsten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen lassen,’
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waren die Revisionen der Angeklagten unter Kostenfolge aus ‘§ 473 StPO zu verwerfen.
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