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BGH Entscheidung vom 12.09.1952 – 2 StR 664/51

2. Strafsenat

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Im yvamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Emmi MU MED zer. mE aus U, dort geboren am EEE 1920,

wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. september 1952, an der teilgenommen haben; ” ir

Bundesrichter Dr. Koeniger

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: er

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom

19. Juli 1951, soweit es die Angeklagte U betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und kEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Der frühere Mitangeklagte BEP, mit dem die Angeklagte jahrelang Ehebruch getrieben hatte, hat am 23. August 1950 in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Angeklagten als Zeuge unter Eid jegliche ehewidrigen Beziehungen zu ihr abgestritten. Er ist deshalb vom Landgericht wegen Meineids verurteilt worden. Die Angeklagte, der zur Last liegt, ihren Liebhaber bei einer-von ihr herbeigeführten Zusammenkunft wenige Tage vor dem Termin zu dem lleineid angestiftet zu haben. wurde freigesprochen. Die hiegegen eingelegie revision der Steatsanwaltschaft ist begründet,

I: Das angefochtene Urteil hält in mehrfacher Hinsicht der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

].) Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 48 StGB) hat das Landgericht mangels hinreichenden Nachweises des Anstiftervorsatzes sowie deshalb abgelehnt, weil der Meineid des I ) möglicherweise nicht auf einer Beeinflussung durch die Angeklagte beruhe. Diese Entscheidung wird durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Darnach hat Bi von Anfang an nach einem Ausweg gesucht und mit dem Gedanken, falsch auszusagen, "gespielt". Als ihm dann bei der Zusammenkunft die Angeklagte erklärte, sie habe durch ihren Anwalt vortragen lassen, dass zwischen ihr und ihm niemals e"tebrecherische oder ehewidrige Beziehungen bestanden hätten, erschien ihm die Falschaussage als "der vorgezeichnete Weg" und hat sich sein "entsprechenderEntschluss befestigt"; nachdem beice noch Zärtlichkeiten ausgetauscht hatten, schieden sie "in der Über-

einstimmung", dass DD >ei einer Vernehmung vor den Landgericht ebenfalls alles abstreiten werde. hienach kann

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kaum zweifelhaft sein, dass das Verhalten, das die "an Alter und Lebenserfahrung weit überlegene" Angeklagte dem 22-jährigen jungen Menn gegenüber hier an den Tag gelegt hat, für seinen Entschluss, einen Meineid zu leisten, mindestens mitbestimmend gewesen ist. Dann hat aber die Angeklagte jedenfalls den äusseren Tetbestand der Anstiftung zum Meineid erfüllt. ZRine gewisse Bereitschaft des Angestifteten, die T&t zu begehen, stellt der Annahme einer wirksamen Anstiftung nicht entgegen, sofern nur der feste Entschluss zur Tat noch fehlte (RGSt 37, 171). Der feste Entschluss zur Tat hat ee ) euch dann gefehlt, wenn ihm, wie das Landgericht für möglich hält, seine Entschlossenheit, falsche Aussagen zu machen, erst im Laufe seines 7Zusammenseins mit der Angeklagten "yoll zum Bewusstsein gekommen" ist.

Der Rechtsfehler, der hienach dem Landgericht nach den Urteilsfeststellungen zum äusseren Tatbestand der Anstiftung möglicherweise unterlaufen ist, kann auch die Feststellungen zur inneren Tatseite beeinflusst haben. Insbesondere kann die Angeklagte, auch wenn ihre Nitteilung an BEE 1eäiglich seiner "Information" dienen sollte, ihn hiedurch mit bedingtem Vorsatz - vgl RG HRR 1937 Nr 1681 - zu der Tat angestiftet haben.

2.) Beiliilfe zum Meineid (§§ 154, 49 StGB) hat das

+ Landgericht ebenfalls abgelehnt. Zur Begründung führt es

lediglich aus, es habe sich der Auffassung nicht verschliessen können, dass für die Angeklagte keine Rechtspflicht bestand, im Termin den Meineiä des DER zu

verhindern:

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Hiebei ist einmal iibersehen, dass unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zunächst die Handlungsweise der Angeklagten bei der Zusammenkunft, also vor dem Termin, zu prüfen war, Auch wenn BED den Antschluss, falsche Aussagen zu machen und zu beschwören, ohne Beeinflussung durch die Angeklagte gefasst haben sollte, kann sie ihn in seinem Entschluss dadurch bestärkt haben, dass sie ihn von ihrer Absicht, jegliche Theverfehlung abzustreiten, unterrichtete. Denn BE» konnte gleichlautende Angaben bei seiner Vernehmung vernünftigerweise nur dann machen, wenn er sicher sein konnte, von der Angeklagten nicht Lügen gestraft zu werden. Seine Unterrichtung durch die Angeklagte kann daher für ihn den Wert einer wichtigen, ja entscheidenden Hilfe selbst dann gehabt haberl, wern die "Information" ihn in seinem Entschluss nicht bestärkt heben sollte; die Hilfe braucht nicht gerade in der Förderung Ges Entschlusses des LWeineidigen zum falschen Schwur zu bestehen (BGHSt 2, 129, 131; RGSt 72, 20). Zum inneren Tatbestand

der leineidsbeihilfe genügt ebenfalls bedingter (Förderungs-)

Vorsatz.

Darauf, ob in dem untätigen Verhalten der Angeklagten

im Termin eine Beihilfe zum Meineid zu finden ist, kommt

es nur an, wenn sie sich nicht schon vorher durch tätiges

Handeln der Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an der

Tat des BB schuldig gemacht hat. Es genügt daher, gegenüber der vom Landgericht vertretenen Rechtseuffassung

darauf hinzuweisen, dass auch nach der Pechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prozesspartei, die einen Zeugen durch vorangegangenes Tun in die ihr erkennbare ernste

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Gefahr, falsch auszusagen, gebracht hat, rechtlich verpflichtet ist, die falsche Aussage und den falschen Schwur durch das Bekenntnis der Wahrheit zu verhindern (BGISt 1,

23; 2, 129, 133; Urteil vom 11. Oktober 1951 - 4 StR 208/50 - NIW 52, 229).

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h II. Nach alledem war das angefochtene Urteil wegen Verletzung des sachlichen Rechts aufzuheben. Auf die weitere Rüge der Revision, das Landgericht habe auch die ihm von Amts wegen obliegende Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Koeniger Dr. Sauer Scharpenseel Baldus Ludwig

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