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BGH Urteil vom 12.09.1952 – 2 StR 383/51

2. Strafsenat

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Im Namen des Voikes

x In der Straflsache 3 gegen Be

1.) den kaufmann Edusrd P iD cu: O, dcr geboren am EEEEEEBB 906,

2.) den Schlosser Adolf DEE zu: SEM, zeroren en EEE 1916 ir u

wegen Bandenschmuggels u.2

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in

der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenomuen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr, Ludwig als beisitzende Richter, '

Oberstaatsanwalt Dr. men undesanwaltschaft,

als Vertreter der = als Urkundsbeamter

.* Justizangestellter:- er Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Zn En * I. Auf die Revision des Angeklagten PM wira das Urteil. des Lgnägerichts in O1denburg v vom ‚9. April

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. 1. dehin geändert, dass er "anstatt "wegen gewerbs-

„® und bandenmässiger Abgabenhinterziehung" verur-- teilt ist wegen gewerbs- und bandenmässiger Ab- ra gabenhinterziehung in Tateinheit mit gewerbsmässiger ” Steuerhehlerei und ausserdem in einem weiteren selbständigen Falle wegen gewerbsmässiger Steuer--

hehlerei; ,

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2, insoweit mit den Feststellungen aufgehoben,als der Lieferkastenwagen Ford-Taunus up eingezogen worden ist; in diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

IT, Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Pie verworfen. °

III. Auf die levision des Angeklagten BB wird das ge-- nannte Urteil, soweit es gegen ihn ergangen ist, im Kostenausspruch dshin geändert, dass die Kosten des 2, Verfahrens vor dem Landgericht und des vorausge-- gangenen Revisionsverfahrens vor dem Oberlandesgericht in Oldenburg der Staatskasse auferlegt werden.

Sie hat auch die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen. %

Von Rechts wegen

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# nach § 401 Abs 2 Nr 1 AbgO beurteilt, setz at sich sus

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Die Strafkamzer hat auf Grund eines nach vorausgegangenen Revisionsverfahren erlassenen Urteils des OLG in Oldenburg den Angeklagten PP wegen gewerbs- und bandenmässiger Abgabenhinterziehung in sachlichem Zusannenhang mit gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu zwei Geldstrafen, den Angeklagten Pi vezen Vorteilsbeihilfe zur bandenmässigen Abgabenhinterziehung zu vier Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt; ausserdem ist neben grösseren kengen zoll- und steuerpflichtiger

. Weren ein Lieferkastenwagen Ford-Waunus eingezogen worden, Gegen beide Angeklagtanist auf verschieden hohe Wertersatzstrafe erkannt worden. N

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Der Angeklagte PB ficht das Urteil aus sachlich-

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rechtlichen Gründen in vollem Umfange an. ver Angeklagte

BED wendet sich nur gegen die ihn betreffende Kostenent = BEneiäung. a ER gER zr:

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l. Die eine Straftat, die die Strafkaminer Ude als gemeinschaftlich begangenen bandenmä ässigen Schmuggel „ “Arei, allerdings in den Rahmen einer natürlichen Hand- Bu ii „Yungseinheit fallenden Akten zusammen: von, den 23 Säeken Po:

4 + rt ih - bingeschwärzten Kaffees, die Schmuggler zu, ‚ihm aus ei- . \ pe ner als vorläufiges Versteck dienenden grenznahen Scheu- Be ‚ne befördert hatten, kaufte er drei Säcke; weitere acht IR. Säcke Kaffee nahm er für einen anderen Käufer (Sötfena- j B:: Yicius) vorerst auf Luger; die übrigen 12 Säcke liess k [2 r “, \ R va a FR _ T ® r Bu % Ye! AP yE R% x Be:

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er von den Schmugglern, die für sie noch keinen Käufer gefunden hatten, auf seinem Grundstück verstecken,

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Schon in seinem ersten Urteil vom 10. August 1950 hatte das Landgericht die drei Teilakte als eine Teilnahmehandlung, und zwar wie auch jetzt wieder als Mittäterschaft des Angeklagten am Bandenschmuggel gewertet, %„ Dagegen hat das Oberlandesgericht in Oldenburg, das auf b: die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ir das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufhob, den Ankauf der drei Säcke Kaffee und die Annahme der acht Säcke für Scepanavicius abschliessend als Steuerhehlerei nach § 403 AbgO beurteilt. Das Verstecken des Restes von 12 Säcken für die Schmuggler hat es nicht endgültig gewürdigt, sondern der Strafkammer insoweit Richtlinien für die rechtliche Beurteilung der neu zu treffenden Feststellungen gegeben. se

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Die Strafkammer tritt in ihrem neven Urteil insofern in Widerspruch zur rechtlich bindenden Würdigung des Oberlandesgerichts, als sie in dem gesamten, sich ; auf die drei Teilmengen des Kaffees beziehenden Verhalten. b> ; des Angeklagten die Teilnahme an einem Bandenschmuggel “ E sieht, Damit verstösst sie gegen § 358 Abs 1. StPO.

Die Revisionsbegründung, die zwar eingangs erwähnt, sie rüge die Verletzung materiellen Rechts, weist im Zusammen- u: hang ihrer Ausführungen auf diesen Mangel hin. Sie genügt daher dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, falls in dem

Verstoss des Landgerichts ein reiner Verfahrensfehler

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2. 8) Unbegründet aber ist di e Rerision,' so weit sie

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sich gegen. äis rechtliche Würdigung des dritten aktes der ‚eina eitlicken Straftat vichseb. In ihrer Be-- 1

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kammer dem sachlichen “echt widersprä äche. Das nicht der Fall, | | | ae

Fehl & eht schon der Hinweis der r Revision, der An geklagte sei am Schmuggelgeschäft. der übrigen nicht ben teiligt gewesen. Die gesamte zum: Angeklagten verbrachte : Kaffeenmenge, hatten "die Schnuggler, wie ger Angekla agte nr wusste, nur vorläufig in einer Scheune untergebracht, bis sie zahlungsfähige Aonehmer fänden. Er erklärte sich bereit, einen Teil davon zu kaufen, bekundete. sher.- "ausserdem sein Interesse daran, dass such der Rest nach er m an seinen Wohn ort; geschafft werde, damit er a womöglich nach lass seiner Za ahlungsfähigkeit nach und nach weitere Mengen erwerbe, Er sh daraufhin b schten. die Schmug ggler die ganze Kaff eemenge ZU. en wi ‚die Strafkammer zutreffend darlegt, war. das Seimilgeeizeschäft zwar schon mit der Einlagerung des } Kaffses in der Scheune rechtlich vollendet, ‚ aber, noch nicht tatsächlich abg eschlossen und da aher noch nicht beendet, Dies geschah erst mit der Unter Pbringung. der \are beim AmesHraeden Denn bei ihm kam sie erst. zur Ruhe. Ihre Ber örderung von ihrem vorläufigen kufbenahrungsort zum Ineeklasten war noch Teil der Schmug geltätigkeit. An ihr war der Angekla ‚gte beteiligt. Er "hat das Tun der anderen nicht nur geisti & geförderts inden er sich

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zur Abnahme der ganzen Kaffeemenge bereit erklärte,

schaftliche Ausführung im Sinne des § 401 b Abs 2 Nr 1

“(Rest 23, 330, 332; 39, 53, 54). Selbst wenn er beim

‘äen enderä; .Er wollte den Erfolg der gemeinsamen Tätıg-

"2 Säcken Kaffee, beurteilt werden muss, Der Sehat "‘®*

so dass sie wussten, wohin sie die Ware in Sicherheit bringen konnten, Er hat vielmehr, was für die gemein-

Abgo erforderlich ist, auch persönlich mit ihnen zum Gelingen des Schmuggelunternehmens zusammengewirkt

Abladen des Kaffees auf seinem Grundstück nicht unmittelbar Hand angelegt haben sollte, so liegt doch

sein tätiges Mitwirken darin, dass er die Einlagerung

der Ware bei sich gestattete, Dadurch hat er die äusseren Bedingungen für das Gelingen des Unternehmens günstiger gestaltet, Dies geschah auf Grund einer Verabredung mit

keit als eigenen, Denn er war lebhaft daran interessiert, dıe geschmuggelte Ware zu erhalten, Dass er Mittäter war, ist demach zweifelsfrei, v:

b) Die unter a) enthaltene rechtliche Würdigung da freilich wegen des unter ], erörterten Grundes nur Bei züglich der Teilmenge von 12 Säcken Kaffee Geltung beanspruchen. Daraus folgt, dass die einheitliche Tat des Angeklagten sowohl als Steuerhehlerei, begangen" an den Teilmengen von ärei und acht Säckeh Kaffee, N als bandenmässige Zollhinterziehung, "begangen &än Lese

hat demgemäss den Schuläspruch der Strafkammer abge“ "TR ändert. Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedart es nicht, Denn sowohl dann, w wenn die Tat des Angeklägten insgesamt als gewerbs- und bandenmässige Zoll-Yinterziehung zu beurteilen wäre; wie bei der rechtlichen Beurteilung der Tat durch den Senat, ist die

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zielt, scheitern, Davon abgesehen entspricht die Annahme

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Strafe allein aus § 401 b AbgO zu nehmen. Deshalb wäre sie offensichtlich nicht geringer ausgefallen, wenn der Schuldspruch so gelautet hätte wie er jetzt lautet,

c) Rechtlich bedenkenfrei ist such dıe Annahme, der ER Angeklagte habe gewerbsmissig gehandelt, Dies gilt Br sowohl für die Steuerhehlerei wie für dıe Abgabenhin-- "a terziehung. Schon in seinem ersten Urteil hatte das : " Landgericht die Gewerbsmässigkeit bejaht. Das Oberlan- RR desgericht hat dıese Beurteilung für rechtlich einwand- Be: frei befunden, Deshalb musste die Strafkammer dıese Be: h Auffassung, selbst wenn sie nicht ıhrer eigenen Meinung ent } sprochen hstte, ihrer neuen Entscheidung zugrunde legen " ee;

(§ 358 Abs 1 StPO). Schon deshalb muss der Angriff der Revision, der auf dıe Verneinung der Gewerbsmässigkeit

der Gewerbsmassigkeit dem sachlichen Recht, 3.) Beı der Entscheidung uber die Einziehung des BR -, waegens Ford-Taunus, mit dem der Angeklagte eınen Mr

. vr ve RE des für Scepanavicius eıngelagerten Kaffees zu diesen ei

beförderte, wer dıe Auffassung des OLG Oldenburg, die“ schon ım früheren Urteil des Iandgerıchts ausgechfech ene “ Einziehung sei rechtlich zutreffend, für die Strafkamer" nıcht verbindlich, Denn das OLG hatte die Entscheidung PERF TR 223

über die Zinziehung aufgehoben, weil sie als Nebenmsss - nahne dss Schicksal der Hauptentscheidung teilen musste,

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Die neuerliche zinziehung des Lieferwagens 1asst sich nach den bısherigen Feststellungen nicht rechtferti-

gen. Zwar könnte die etwaige Übereignung des Fahrzeugs Rx Sn

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während des Strafverfahrens und vor dessen rechtskräftigem Abschluss selbst an eınen gutgläubigen Erwerber die , Einziehung nicht hindern (vgl Hertvng, das Steuerstra?. 1er recht, § 415 Anm 2; Troeger aa0 Anm 2). Dagegen ist

. die Einziehung deswegen nicht schlechthin zulässig, 3 . Is weil der Angeklagte den Wagen unter Tigentumsvorbehalt Bi der Fordwerke gekauft und zur Zeit der Begehung der Tat

erst zwei Drittel des Kaufpreises bezahlt hatte, de’ € Forädwerke daher noch Eigentümer waren. Die Einziehung ' entspräche deshalb nur dann dem § 414 AbgO, wenn ent. weder die on der Stroftat offensichtlich unbeteiligten * Fordwerke irgendwie dıe Benützung ihres Fahrzeugs zur E Steuerhehlerei schuldhaft ermöglicht haben sollten ' oder wenn das Zollemt sich zur Übernahme der Verpflich-. = tungen des Angeklagten zus dem Kaufvertrag mit den Ei Fordwerken diesen gegenüber bereit erklären sojlts

a: (vel BCHSt 1, 351, 356; 2, 311). Ob dies der Fall — er 4 ist, wird die Strafkommer zu klären haben, - Ä Br | DER x ' 4. JUnbegrundet ist die Revision, soweit sıe 3ie ya i teilung des Angeklagten wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei in einem weiteren, selbständigen Fall bekämpft, Ausdrücklich wendet sie sich auch hier nur gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit mit der Behauptung, der Schluss der Strafkammer verstosge "gegen Gesetze der

Logik", . ‘ Pa „ j De ®

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Den Keststellungen der Strafkamner zufolge erwarb der Angeklagte einige wochen vor seiner Teilnahme am Schmuggelgeschäft von einem Polen, gegen den er aus einem früheren Geschäft eine Kaufpreisforderung hatte, unter Anrechnung darauf 12,5 kg holländischen Tee und über 1300 ausländische Zigaretten. Beides war, wie er

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wusste, unverzollt. Der Schluss der Strafkammer,,

aus der bald derauf folgenden Teilnshme des Angeklagten am Kaffeeschmug;el ergebe sich, dass er

schon bei dem Zigaretten- und Teegeschäft weitere gewinnbringende Einkäufe unrerzollter und unver- " steuerter ausländischer \Waren beabsichtigte ‚ist denk- ' gesetzlich durchaus möglich und rechtfertigt allein

schon die Bejahung der Gewerbsmässigkeitb.

II. Revision BB ar: I . Niet

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teil wegen Vorteilsbeihilfe zur bandennässigen Abgaben - hinterziehung verurteilt, Die damalige Revision der Staatsanwaltschaft rügte die Verneinung der Gewerbsmässigkelt. Daraufhin hob das OLG das Urteil gegen ihn auf mit der Begründung, die Feststellungen reichten für jene Verneinung nicht aus, und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurück, Sie hat es wiederum abgelehnt, den Angeklagten aus dem Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit zu verurteilen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist somit erfolglos geblieben, Trotzdem hat die Strafkammer in ihrem neuen Urteil dem Angeklagten "die Kosten dieses Verfahrens so-

wie der Revision" auferlegt. Dass dies fehlerhaf

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