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BGH Entscheidung vom 11.09.1952 – 5 StR 264/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Musiker Friedrich Wilheln “ EB aus nl OD, geboren an EEE 1915 in Fi,

wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.September 1952, an der teilgenomien habenı

Bundssrichter Dr.Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr gun als Vertreter der Bundesunwaltschaft, Justizobersekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover von 14.November 1951 wird auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen.

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- 2.

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrüuges in Tateinheit mit unberechtigter Führung <sin:ss akadenischen Grades, ferner wegen Untrcue, sowie woren unlsuterei Wettbewerbs in Tateinheit mit Vergehen gegen das Niedersäch-

sische Gewerbezulassungsgesetz zu einer Gesamtstrafe von sechs

. Monaten zwei \lochen Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 500 . und 300 DM verurteilt.”

"Dagegen hat. der Angeklagte Revision in vollem Umfange eingelegt, hat sie jedoch nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue sowie wegen unlauteren Wettbewerbs in Tatein- ‚heit mit Vergehen gegen §§ 4, 13 NGZG begründet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Der Angeklagte war Geschäftsführer: der u .

DEE in HE, eines nicht eingetragenen Vereins,

“Er war, wie die Strafkammer feststellt, "Geschäftsführer mit . einem fest umgrenzten Wirkungskreis. Seine Befugnisse waren auf "die Betreuung der Mitglieder beschränkt".

. Daneben war er noch Geschäftsführer einer Zweigstelle gewesen, die der P@iEB-Veriag (Sitz Tem )- in re unterhalten hatte. In dieser Eigenschaft hatte der Angeklagte.bei der Edition KB in Aeiip Noten, Notenpapier und Musikinstrumente bestellt. Vor Abwicklung dieses Geschäfts hatte jedoch der P@MWB-Verlag das Vertragsverhältnis mit dem ‚Angeklagten auf Grund von Meinungsverschiedenheiten gelöst. Der PEB-Veriag wollte für die Verbindlichkeiten, die sich

eus den Bestellungen des Angeklagten bei der Edition Keper-

gaben, nicht einstchen. Namens der VEEEEEEE EEEEEEEED schrieb der Angeklagte nunmehr an die Edition KB; sie möge die bestellten

Weren an die DEEEEEEEEERD senden; diese werde bie auch bezahlen. Dieses Schreiben lief den “Weisungen des Vereinsvor-

standes der DEEHEEEEEB. zunider; der Vorstand hatte den Vertrieb derartiger waren auf eine vorherige Anfrage des Ange-

klagten ausdrücklich abgelehnt.

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- 3.

Die Edition KW licferte die .arcn an die Tin &, erhielt jedoch kein Geld. Daraufhin erhob sie Klage bei dem Amtsgericht Hannover auf Zahlung von 1000 DM gegen die DEE una den Angeklagten &ls Gesamtschuldner. Für beide nahm der Angeklagte die Ladungen zu dem Termin ent- ‚gegen, ohne den Vorstand zu unterrichten, Im Termin erschien niemand, so daß ein Versäumnisurteil gegen beide Beklagte erging. Nach Fristablauf legte der Angeklagte namens der DO Einspruch bei dem - wie er wußte, unzuständigen -— "Oberamtsgericht Celle" ein. Der Einspruch wurde verworfen, auch die spätere Berufung blieb ohne Erfolg. Eine Vollstreckung gegen die DOES nat die Klägerin bisher nicht versucht.

Die Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Angaklagten eine Untreue. Das angefochtene Urteil führt dazu aus, er habe die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der DENE zu verfügen oder sie u. verpflichten, mißbraucht. Die rechtskräftige Verurteilung sei ein Vermögensschaden.

Es ist der Revision einzuräumen, daß diese Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Der festgestellte Sachverhalt ergibt nicht, daß der Angeklagte nach außen hin befugt gewesen wäre, Noten, Notenpapier und Musikäinstrumente für die DEE zu bestellen, Zahlungsverpflichtungen für sie zu übernehmen oder sie vor Gericht zu vertreten. Solange diese Befugnis nicht feststeht, kann er nicht wegen ihres Mißbrauchs bestraft werden.

Wohl aber ergibt der Sachverhalt, daß der Angeklugte die ihm kraft eines rechtsgeschäftlichen Treueverhältnisses obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Dell wahrzunehmen, verletzt hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob schon die Bestellung bei der Edition KB eine solche strufbare Pflichtverletzung enthielt. Es kann zweifelhaft sein, ob diese Bestellung für sich allein schon das Vermögen der DEE schädigte, und ob der Angeklagte das wußte. Dagegen lag ein Treubruch des Angeklagten darin, daß er den Vereinsvorstand weder von der Klage und der Terminsladung noch von dem Versäumnisurteil alsbald benachrichtigte. Dazu

-4- .

“ wäre er auf Grund seiner Vertrauensstellung und uaf Crumnd suines eigenen vorangegangenen Verhaltens, nämlich der eigenmächtigen Bestellung, verpflichtet gewesen. Daß der Angeklagte auch wußte, er verletze mit der Verheimlichung dieses von ihm heraufbeschworenen Rechtsstreits seine Pflicht, kann dem Zusamnenhang des angefochtenen Urteils unbedenklich entnommen. werden. Ein Vermögensschaden bestand schon darin, daß die WeiEigEEEEEEEED jede Gelegenheit verlor, der von der Edition KB erhobenen Klage sachliche Einwendungen entgegenzusetzen. Daß aus dam Vorsäumnisurteil bisher nicht gegen die OHEEERERERD 011 et rockt worden ist, ändert nichts an dem Vermögensschaden.

Der Senat ist deshalb in der Lage, die Verurteilung aus dem Gesichtspunkt des Treubruchstatbestandes aufrschtzuerhalten. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn schon die Anklage hat zutreffend den Treubruchstatbestand, nicht den Mißbruuchstatbestand des § 266 StGB als gegeben angesehen. Daß das Strafmaß - drei Monate Gefängnis und 500 DM Geldstrafe - von dem Irrtum beeinflußt sein könnte, erscheint ausgeschlossen.

2. Gegen die Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 4, 13 des Niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes vom 19.Dezember 1948 (NäscuVBl S.188) bestehen keine Bedenken. Die Angriffe der Revision richten sich hier nur gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die das Revisionsgsricht auch insoweit binden, als sie sich auf den inneren Tatbestand beziehen.

3. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unberechtigter Führung eines akademischen Gredes verurteilt worden ist, hat er die Revision nicht begründet. In diesem Punkte war sie deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer

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