Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.08.1952 – 2 StR 152/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_S{R 152/51 2306 034%
Im Namen des Volkes
In der Strafsache L gegen or
den Kaufmann Willibald Hermann Carı S me el aus ED: geboren am EB 1896 in zug
an Ze
wegen schwerer Freiheitsberaubung u.a. A:
hat der 2. PFerien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs = in der Sitzung vom 29. August 1952, an der teilgenommen
haben: “,
ES
x
ex:
Senatspräsident Dr. Moericke 3 als Vorsitzender, el Bundesrichter Werner u Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Landgerichtsret
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 23. November 1950 mit den Feststellun- u gen aufgehoben. u E: Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen -
-2_
Gründe§
Der Angeklagte hat zu Beginn des Jahres 1943 als Leiter des jüdischen Arbeitseinsatzes bei dem Arbeitsamt in Hamburg für die Sonderaktion "Jüdische Sabotage am Arbeitseinsatz" 17 Juden ausgewählt und der Gestapo gemeldet, hierbei auch gewusst, dass diese Juden in das Konzentrationslager Auschwitz geschafft werden sollten und dort aller Wahrscheinlichkeit nach umkommen würden. Von ihnen sind auch 15 dort umgekommen. Er ist deshalb vom Schwurgericht wegen "Unmenschlichkeitsverbrechens" zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Von der Anwendung deutschen Strafrechts hat das Schwurgericht abgesehen, weil das KRG 10 ıhm als lex specialis vorgehe. Da die deutschen Gerichte das KRG 10 anzuwenden nicht mehr ermächtigt sind, muss das Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten aufgehoben werden. Das Schwurgericht hat den Sachverhalt nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen. In Frage kommen Teilnahme an Tötungen und an Freiheitsberaubungen. ı
Bei dieser Sachlage bedarf die Rüge der Revision der Staatsanwaltschaft, das Schwurgericht habe die Verhand-. lungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise nicht geprüft, keiner Erörterung; denn diese Prüfung ist auch in der neuen Verhandlung anzustellen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist § 61 Nr 3 StPO nicht verletzt. ‘ Das Schwurgericht zählt zwar die nach dieser Bestimmung nicht vereidigten Zeugen unter den Beweismitteln im Ur- 3
as ; n
teil auf. Daraus allein ergibt sich aber noch nicht, dass ” ana s wi
es ihren Aussagen wesentliche Bedeutung beigemessen hat. : 3 3 %
sr x wunke:
.en
—
Aa ae u m
Eee
ug a an. ®R
- 3 -
Was die Revision des Angeklagten als Verfahrensmängel rügt, ıst in Wirklichkeit nur ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen des Urteils.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Moerıcke Werner Dr. Sauer | Baldus Dr. Ludwig