Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 28.08.1952 – 5 StR 206/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2250 061
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Bernhard KB au: veHEEREEE> ABLE, geroren am EEE 1595 in
wegen Untreue j
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.gmp bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär uw _ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 19.Dezember 1950 wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe}
Die Strafkammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten - unter Freisprechung in einem anderen Falle - auf -
‘&rund des Straffreiheltsgesetzes vom 31.12.1949 einge-
stellt. In erweitertem Umfange ist das Landgericht mit
‚aleser Sache bereits in seinen Entscheidungen vom 12.5.1948
und: vom 31.5.1949 und das Oberlandesgericht in Celle in seinen Urteilen vom 23.10.1948 bezw. vom 22.3. 1950 befaßt gewesen.
"Mit der erneuten Revision wendet sich der Angeklagte
"gegen däs einsteilende Urteil, rügt die Verletzung for-
meilen und sachlichen ‚Rechtes und beantragt seine Freisprechung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Formelle Blgen
Fehl geht üAie' verfahrensrechtliche Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine Aufklärungspflieht dadurch verletzt, daß es dem Wunsche von. "etwa - zwei Zeugen", ihre Aussagen noch zu ergänzen, nicht nachgekommen sei. Dieser Rüge fehlt es än der nach § 344 Abs II Satz 2. StPO erforderlichen Bestimmtheit. Denn die Revision erklärt. selbst, sie wisse nicht genau, um welche Zeugen es sich dabei gehandelt habe. Im übrigen ist die Behauptung des.Beschwerdeführers durch die Sitzungsniederschrift nicht belegt und steht. sogar in Widerspruch mit den dienstlichen Erklärungen der "hierzu gehörten Gerichtspersonen. Der erwähnten. Rüge stehen somit formelle und sachliche Erwägungen entgegen.
12. Sachliche Rügen:
. zu Recht sieht das Landgericht den Treubruchstiatpestand des § 266 StGB als erfüllt an. :
1.) Auf Grund seines Anstellungsvertrages war ‘der Angeklagte von dem Volkswagenwerk als leiter des Transportwesens eingesetzt worden. In dieser Eigenschaft unterstan-
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den ihm neben dem Kraftfahrpark die Reparaturwerkstatt für IKW und Omnibusse sowie die für PKW. Weiterhin lag ihm in den insoweit schwierigen Jahren 1946 und 1947 äte Verpflichtung ob, äie werkeigenen Fahrzeuge mit Bereifung zu versehen.. |
Entgegen der Auffassung des Rechtsmittels ergibt sich aus diesen Feststellungen, daß dem Beschwerdeführer durch den Anstellungsvertrag Vermögensfürsorgepflichten in erbeblichem Umfange auferlegt waren. In seinem Pflichtenkreis. war ihm ein gewisser Spielraum gelassen worden, waß sowohl Bewegungsfreiheit als auch Selbständigkeit anlangt, so daß an dem Tatbestandsmerkmal der "Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen" nicht zu zweifeln ist.
2.):Diese Interessenwahrung muß - wie die Revision verkennt' - nicht notwendig ihren Ausdruck in einer Vollmachtsstellung nach außen hin, mithin in der Befugnis zu rechtsgeschäftlichem Auftreten Dritten gegenüber, finden, sondern kann sich auch im internen Verhältnis erschöpfen. Erforderlich ist dann nur, daß der Täter innerhalb seines Pflichtenkreises treuewidrig handelte.
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Letzterem Erfordernis wird das angefochtene Urteil dadurch gerecht, daß es ausdrücklich feststellt"... der Angeklagte war auch für die Versorgung der werkeigenen -* Fahrzeuge mit Bereifung verantwortlich ...". Die Überlassung vom 7 Reifen an die Firma TED fand aber zu einem Zeitpunkt statt - ausweislich der Urteilsfeststellungen - als die werkeigenen Fahrzeuge bei weitem noch nicht mit Reifen versehen waren, sondern’ die Reifenlage bei dem Volkswagenwerk überaus angespannt war. Allein hierin ist mithin schon eine Treupflichtverletzung zu finden, ohne daß es auf das Außenverhältnis - mithin auf die eigenmächtige Überlassung an sich und den hierdurch verursachten Vermögensnachteil -— ankommt.
3.) Denn durch die Verletzung der - zweifelsfrei in den Aufgabenkreis des Angeklagten fallenden - Pflicht, den
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eigenen Wagenpark mit Reifen zu versehen, ist notwendig auch eine Entwertung der Fahrzeuge hervorgerufen worden, go daß insoweit die tatsächlichen Darlegungen des Landgerichts den Vermögensschaden ebenfalls mit Sicherheit ausweisen.
4.) Schließlich begegnen auch die Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite keinerlei rechtlichen Bedenken. Das Rechtsmittel wendet sich diesbezüglich im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen und verkennt insbesondere, daß in der Revisionsinstanz nur denkgesetzlich unmögliche Schlußfolgerungen nachgeprüft werden können.
Nach alldem mußte die Revision erfolglos bleiben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer