Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 22.08.1952 – 4 StR 827/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2296 075 37
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Betriebsleiter Prul H Tr ad geboren en 1893 in
2.) den Brennmmeister J nr u aus Ks GB Aort geboren ar 00,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Perienstrafsenat des Pundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenormen haben:
Bundesrichter Krumne
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz ' Bundesrichter Kantel Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Eundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Dendgerichts in Paderborn vom 1. August 1951 werden verworfen,
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Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Kechtsmittels zu tragen. -
Von Rechts wegen
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Das Zementwerk I in Ti, dessen Betriebs-
leiter der Angeklagte ii ist, hat zur Vorrathaltung von Kalkschotter einen Silo, der 16 m hoch, g m
lang und 6 m breit ist. Er ist völlig verschlossen; in der Einfüllvorrichtung, die sich an der Decke befindet, ist ein 20 x 40 cm grosses Loch, durch das man einen beschränkten Einblick in den Silo erhält. Über den Ablauflöchern bilden sich gelegentlich Krater, un die herum der Schotter in mehr oder weniger steilen und hohen wänden stehen bleibt. Diese Yände müssen deshalb von Zeit u Zeit abgetragen werden. Hierfür schreibt § 49 der Unfallverhütungsvorschriften der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, gültig seit ‘. April 1934, vors Das Befahren des
Silos darf nur ausnahmsweise und muß in Gegenwart eines . zweiten, mit der Arbeit vertrauten, kräftigen Mannes ge- 'e schehen, der den Eineinsteigenden em Seil hält und beob- : achtet; das Seil muß ausserdem sicher befestigt sein. & > Am 3. Dezember i950 wurde dem Angeklagten Huf -... gemeldet, dass sich im Silo Krater mit Wänden bis zu 7m E Höhe gebildet hätten. Er ordnete deshalb an, dass die v- -& beiter Tu) una TREE Giese \ande während der 16: Nachtschicht abtragen sollten. Gleichzeitig gab er den mf- Fi
Greg, dem Angeklagten Hui auszurichten, für die vorichtige Durchführung der Arbeiten, insbesondere für die genaue Überwachung der Arbeiter zu sorgen. Diese Weisung wurde an Top nicht weitergepeben. Indessen meldeten sich die genannten Arbeiter zu Beginn der Nachtschicht bei ihn. Hulp stieg zunächst allein in den Silo, um
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sich von der Lage des Schotters zu überzeugen; dann folg- r ten.die beiden frbeiter nach, die schon mehrfach diese
DOSE ungelegten Haltegurt befestigt wurde, führte senkrecht nach oben bis zur Öffnung in der Einfüllvorrichtung. Eier knüpfte es Hui an dem dort angebrachten a Eisengestänge fest. In „bständen von 20 Minuten überzeugte er sich durch Einblick in den Silo vom Stand der Arbei- .° ten. Im übrigen ging er Seiner Tätigkeit als Brennmeister nach. Das Innere des Sild:' war durch eine elektrische Tam- ‘* : pe hinreichend beleuchtet. Obwohl aus Sicherheitsgründen geboten war, den Schotter von derı oberen Rand eines Kraters aus in das Kraterinnere zu befördern, stieg Du, "Wr der Arbeitserleichterung wegen, ein Stück in einen Krater hinein und unterhöhlte die darüber stehende Kraterwand.
Er begab sich dadurch in Gefahr, weil grössere Mengen auf einmal in Bewegung geraten konnten, Nach mehrstündiger Arbeit gab denn auch plötzlich eine grössere Menge Schotter \ nach und riss DB in den Krater hinein, bis das Seil straff gespannt war; er wurde bis zu den Knien verschüttet, Trotz eingehender Bemühungen gelang es erst nach 2 Y2 Stunden ihn zu befreien; inzwischen war aber Schotter nachgestürzt und hatte ihn bis an die Rippen zugedeckt. Durch den Druck dieser Massen war er erstickt.
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Das landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung - I] zu 3 Monaten Gefängnis, Hug GE zu. Dit 400.- Geldstrafe an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrefe von 6 Wochen - verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie sind nicht begründet.
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Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. BrEB ist das Landgericht der Überzeugung, dass das Fehlen eines Mannes, der das Seil in der Hand hätte halten und DEEEEMB hätte leiten sollen, den Unfall verursacht hat. Dieser Nann hätte das Seil nicht nur rechtzeitig im Augenblick der Gefahr anziehen können, so dass DEE. wenn er sich gleichzeitig am Seil hochgezogen hätte, unter Umständen eus den in Bewegung gekommenen Schottermengen hätte befreit werden können; seine Aufgabe wäre es vielmehr gewesen, DOEEEEEB zu warnen, wenn er sich in unvorsichtiger Weise, auf den Wänden des Kraters bewegte, und ihn notfalls vor dem Betreten der gefährlichen Stellen durch Anziehen des Seiles zurückzuhalten. Auf diese Weise wäre verhindert worden, dass DEE in den Krater hineinstieg und die darüber stehende Wand unterhöhlte. Die Sicht im Silo hätte die Durchführung dieser Aufgabe ermöglicht. Diese im wesentlichen tatrichterliche Yürüigung des Landgerichts greift Gie Revision mit unzulänglicher Begründung an, wenn sie die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen im Hinblick auf dessen Stellung als Vertreter einer Berufsgenossenschaft bezweifelt. Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit kann nach Versäumung in der Tatsacheninstanz nicht nachträglich zum Gegenstand eines Revisionsangriffs gemacht werden. Da das Landgericht die volle Überzeugung vom ursächlichen Zusammenhang gewonnen hat, ist auch der Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht, verletzt. Es kommt schliesslich nicht darauf an, ob es dem
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_ war; bei pflichtgemässer Zufmerksamkeit wäre er nämlich
Beobachter auf der Silodecke möglich gewesen wäre, Pi GER Hochzuziehen, als er bis zu den Knien verschüttet
von jenem schon am Betreten dieser geführlichen Stelle gehindert worden. j
Für die Anordnung der gebotenen Naßnahmen und ihre Überwachung war der Angeklagte Hi) verantwortlich. Zr ist der Betriebsleiter, ihm obliegt die technische Leitung des gesamten Werkes. Er hat daher die Verpflichtung, den Betrieb so zu leiten, dass die Arbeiter gegen Gefahren für Leib und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet (vgl § 120 Pi GW0). Er kann sich nicht darauf berufen, dass er den Prenn- * meister Hulp beauftragt habe, die Arbeiten ordnungsgemäß ausführen zu lassen. Denn zur Betriebsleitung gehört auch die Beaufsichtigung der unterstellten Meister und Arbeiter hinsichtlich der für die Sicherung der Arbeiten erforderlichen Maßnahmen sowie die ständige Überwachung von Gefahrenquellen,. Allerdings kann ihm nicht zugemutet werden, alle Verrichtungen dieser Personen unausgesetzt zu beobachten; es hätte vielmehr genügt, wenn er diese Personen sorgfältig ausgewählt und sich durch fortlaufende Pro- \ ben von ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere von ihrer ° Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und der zu treffenden Schutzmaßnahmen überzeugt hätte (R6St 19, 202). Denn es ist eine Erfahrungstatsache, dass die Nenschen gegen Gefahren stumpf werden und vieliach die eigene Sicherheit der Bequemlichkeit hintan setzen, wenn sie Sich nicht überwacht fühlen.’ Der Angeklagte hat aber nach den Urteilsfeststellungen sich nie davon überzeugt, dass Hu WER una die anderen unterstellten Arbeiter in höherer Stellung die Unfallverhütungsvorschriften kannten, und
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sich auch nie darum gekümmert, ob bei Arbeiten im Silo die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahnmen angewendet wurden, wovon er sich mindestens durch Stichproben hätte vergewissern müssen. Dieses Verhalten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum als ursächlich für den Unfall und seine Folgen angesehen. Dass der Angeklagte die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt hierdurch ausser acht gelassen und deshalb auch den Unfall nicht vorausgesefhen hat, stellt es gleichfalls Test.
Unbegründet isteuch der Vorwurf der Revision, das Tandgericht habe § 49 der erwähnten Unfallverhütungsvorschriften irrig angewendet. Diese Vorschrift hat versicherungsrechtlichen Charakter und stellt keine Rechtsnorm dar. Sie bietet lediglich einen allgemeinen Anhalt dafür, welche iaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten im Silo zu ergreifen sind. Was aber im einzelnen Fall zu tun ist, bestimmt sich danach, welche Anordnungen der strafrechtlich verantwortliche Betriebsleiter zum Schutze von Leben und Gesunüheit der ihm unterstellten Arbeiter bei Berücksichtigung aller Umstände nach
der Besonderheit der Retriebseinrichtungen zu treffen hat.
Wenn das Landgericht im Anschluß an das Gutachten des
Sachverständisen verlangt, dass der am Silodeckel stehen-
de Arbeiter seinen Berufskameraden im Silo nicht nur zu beobachten, sondern auch zu leiten, zu warnen und gegebenenfalls durch Anziehen des Seils von dem Betreten gefährlicher Stellen zurückzuhalten habe, und dass die An-EuKlagten entsprechende Weisungen hätten erteilen und deren Einhaltung überwachen müssen, so hat es die an
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die verantwortlichen Personen zu stellenden Anforderungen angesichts der hohen Gefahren, die die Arbeiten im Silo mit sich bringen, keinesfalls überspannt.
Die Revision des Ingeklagten Ti) kann daher nicht durchgreiien.
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Nach den Urteilsfeststellungen hat auch der Angeklagte Hug durch sein Verhalten zu dem tödlichen Unfall beigetragen. Obwohl er mehrfach diese Arbeiten geleitet hatte und Vorgesetzter der 'rbeiter war, kannte er die Unfallverhütungsvorschriften nicht und unterließ es auch, sich über die gebotenen Maßnahmen zu unterrich-
ten. Deshalb unterblieb auch die Aufstellung des Arbeiters,'
der das Seil oben halten und EeiiiB hätte beobachten und leiten sollen. Auch Hugh gegenüber hat das Landgericht damit ohne Rechtsirrtum den ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Tode des DEiuN festgestellt. Zwar war der Auftrag des Angeklagten Hg
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hat aber die beiden Arbeiter eingewiesen, sich selbst über ' den Fortgang ihrer Tätigkeit stündig unterrichtet und sich "
damit als verantwortlicher Leiter der Arbeitcr aufgeführt, wodurch die sonst erforderliche Einsetzung eines anderen Aufsichtsführenden entbehrlich wurde. Für die strafrechtliche Beurteiling ist es daher ohne Bedeutung, ob der Angeklagte Hulp zur Ausführung dieser Arbeiten nach Maßgahe versicherungsrechtlicher und gewerblicher Bestimmungen rechtswirksam bestellt war. Dass er weitere Arbeiten im Zementwerk zu beaufsichtigen hatte, kann ihn
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nicht entlasten, denn er brauchte nur Ki zu beauftragen, das Seil zu halten, und ihn darüber zu belehren, in welcher Weise er DEEP zu überwachen hatte. Selbst wenn, wie die Pevision entgegen
den Urteilsfeststellungen ausführt, die Sichtverhältnisse im Silo die Überwachung des DEE nicht zugelassen hätten,so würde das die Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht ausschliessen, denn dann durfte er die Arbeiten nicht eher beginnen lassen, bis für entsprechende Beleuchtung gesorgt war. In übrigen gewährte das im Silo brennende Licht mindestens so viel richtung arbeitende DEM von hier oder von der Einsteigeluke aus beobachtet und geleitet werden konnte; hiernach konnte der Angeklagte sich bei Aufstellung des Beobachters richten. .
Die im wesentlichen tatrichterliche Yürdigung, dass der Angeklagte fehrläscig gehandelt hat, tegegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hulp war mit den Arbeiten vertraut. Bei einiger Überlegung hätte er sich sagen müssen, dass die Leitung der gefährlichen Arbeiten im Silo nicht nur die Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften voraussetzt, sondern auch die Belehrung des "Beobachters" über seine Pflichten. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte befähigt, diese Überlegungen anzustellen.
: : Dass Pe durch sein unvorsichtiges Verhalten den Unfall selbst mitverschuldet hat, entlastet die beiden Angeklagten nicht. Denn die Möglichkeit eines solchen Verhaltens lag keineswegs so ausserhalb jeder Lebens-
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erfahrung, dass die Angeklagten nicht damit hätten
rechnen müssen. Auch die Revision des tngeklagten Hug kann, daher keinen Erfolg haben. u eu er
Krumne Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und an der ist beurlaubt und an Unterschrift verhindert. der Unterschrift ver-
hindert, Krumnme . Krumme:
Hörchner Dr. "Augustin