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BGH Entscheidung vom 13.12.1955 – 5 StR 479/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 479/35 | 2248 015 3

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vorarbeiter Otto U ED zu: ru, dort geboren au EEE 1909,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Dezember 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr,Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffxa Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt END

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte N als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichte in Lübeck vom 20.Mei 1955 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Der Angeklagte ist beschuldigt worden, im Juni 1954 in Lübeck durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht zu haben.

Von diesem Vorwurf hat ihn das Landgericht freigesprochen, weil es ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten nicht sicher feststellen konnte. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staateanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Allerdings unterliegt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei "nicht als verantwortliche Aufsichtspereon im Sinne des Gesetzes anzusehen", den von dem Oberbundesanwalt hervorgehobenen Rechtsbedenken.

Nach den Feststellungen war dem Angeklagten seit 1949 wiederholt die Aufsicht über Gerüstbauarbeiten übertragen gewesen (Bl 4 UA). Im vorliegenden Fall war ihm scgar ein Arbeitstrupp von zuletzt zwanzig Mann unterstellt worden. Der Umstand, daß er die Festigkeit der einzelnen Gerüstteile selbst überprüfte, zeigt weiterhin, daß er sich für die Durchführung der Gerüstbauarbeiten auch verantwortlich fühlte. Dann aber ist es -— entgegen der Annahme des Landgerichts - für die strafrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob der Angeklagte zur ausführung dieser Arbeiten nach Maßgabe versicherungsrechtlicher und gewerblicher Bestimmungen rechtswirksam bestellt worden war oder nicht (vgl u.a. BGH in 4 StR 827/51 S 7 vom 22.8.1952).

2.) Dieser Mangel hat jedoch ‘keinen Einfluß auf den Bestand des Urteils, weil die Strafkammer unabhängig von ihrer fehlerhaften Annahme das Verhalten des Angeklagten auf eine etwaige Fahrlässigkeit überprüft und dabei weder den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt, noch in sich widerspruchsvolle Feststellungen getreffen hat. Das Urteil

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geht zutreffend von dem allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriff aus. Danach handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des gegebenen Falles und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstände war, außer acht gelassen und inf:l1gedessen den Erfolg nicht vorhergesehen hat, den er bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte voraussehen können. Unter Berücksichtigung dieser Regel verneint das Landgericht "bei diesem" Angeklagten unter Hinweis auf "Herkommen", "Bildungsgrad" und "mangelnde Einweisung" eine Fahrlässigkeit; aus diesen und anderen Gründen hätte sich ihm der Gedanke an eine zweifache Sicherung des Gerüstes nioht aufdrängen müssen, ebensowenig wie die N:twendigkeit einer Kenntnisnahme von den Unfallverhütungsvorschriften.

‚Demgegenüber meint die - auch insoweit vom Oberbunlesanwalt unterstützte -Revision, dem Angeklagten sel das Vorhendensein. von Unfaliverkütungsvorschriften bekannt gewesen. Dann hätte er auch‘ von ihren Inhalt Kehntnis nehmen müssen. In. dieser: Unterlassung llege bereits ein’ 5 fahrlässiges Verhalten. Überdies haba der. Angeklagte aus den Gepflogenheiten bei öffentlichen Aufträgen die Not= wendigkelt einer D;ppelsicherung bereite gekannt. Der Oberbundesamwalt vertritt schließlich noch äle Auffassung, der Angeklagte hätte sich gerade deshalb gedrängt fühlen ' müssen, die Unfallverhütungevorschriften zu erlernen und zu beachten, weil ihn sein Arbeitgeber weder eingewiesen noch beaufsichtigt habe; im übrigen ah die Urteils- ” darlegungen widerspruchsvoll.

Alle diese Erwägungen können jedoch gegenüber dem Urteilsinhalt nicht äurchärihgen. j

&) Zunächst ergeten die Feststellungen’ zweifelsfrei, \ daß der Angeklagte durch seinen Arbeitgeber in die Abmtseit, 1949 übertragene Tätigkeit nicht eingewiesen worden war und auch sonst keinerlei Ausbildung erhalten hatte (er wer lediglioh "Anlernling"). Bei den Darlegungen hierzu verkennt

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die Strafkamer durchaus nicht, daß es keine besondere Berufsausbildung für die Tätigkeit des "Gerüstbauers" gibt. Sie will vielmehr nur zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe auch snnst keine abgeschlssene Ausbildung in einem zum Bauhandwerk gehörsnden Berufszweig genossen (z.B. als Maurer, Zimmerer, Maler, Klempner usw,.). Alles was ihm an Kenntnissen eignete, hatte er durch Beobachtungen der Arbeiten anderer erworben und war so allein auf Grund praktischsr Kenntnisse - ohne jede Grundausbildung in einen der Bauhandwerksberufe - zu seiner letzten verantwortungsvollen Tätigkeit gekommen. Das verdiente allerdings auch hervorgehoben zu werden, weil es für die Kennzeichnung des Gegensatzes zwischen dem großen Umfang der Verantw“rtung und den auffallend geringen Kenntnissen des Angeklagten ven Bedeutung war. Es dürfte nämlich nicht die Regel sein, daß ein angelernter Arbeiter mit der verantwortlichen Beaufsichtigung derart wichtiger und gefährlicher Arbeiten betraut wird. Bei. einer abgeschlossenen Ausbildung als Bauhandwerker ergibt sich die Kenntnis der Unfallverhütungsv“rschriften aber von selbst. \

Unter diesen Umständen hat die Strafkammer mit Recht angenomuen, daß hier besondere Voraussetzungen gegeben sein müßten, um das Vorliegen einer Fahrlässigkeit zu bejahen.

b) Solche V:.raussetzungen sind nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Urteils nicht ersichtlich.

aa) Der Hinweis auf das Wissen des Angeklagten um das Vorhandensein von Unfallverhütungsvorschriften könnte nur dann von rechtlicher Bedeutung sein, wenn sich dem Angeklagten nach seiner Ausbildung oder seinen Fähigkeiten dabei die Vorstellung hätte aufärängen müssen, älie Kenntnis dieser Vorschrift/wäre deshalb erforderlich, weil hierdurch

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in stärkerem Maße als durch die eigene praktische Erfahrung Unfälle verhütet werden könnten. Der Angeklagte hätte also nach seinem Persönlichkeitebild die Erkenntnisfähigkeit von der Unzulänglichkeit des eigenen’ Könnens im Vergleich zu einer sich anbletenden anderen Wissensquelle (Unfallverhütungsvorschriften) haben müssen. Ein solcher Gedankengang wird sich aber im allgemeinen den ausschließlich praktisch arbeitenden Menschen Gleser Bildungsstufe von selbst nicht aufdrängen, Zumindest besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß die Kenntnis von dem Bestehen bestimmter Unfallverhütungsvorschriften stets zugleich die Erkenntnis des besnnderen Wertes dieser Bestimmungen in sich birgt. Insoweit kommt es vielmehr

auf die jeweilige Einzeipersönlichkeit des Täters an. Hierzu stellt das Landgericht aber unter Angabe tatsächlicher Gesichtspunkte - und daher in diesem Rechtszuge unangreifbar - fest, der Angeklagte habe seiner ganzen Persönlichkeit nach derartige Erwägungen nicht anzustellen brauchen. Er habe seit Jahren - auch’ bei anderen Firmen - immer gesehen, daß man Gerüste, wie er es tat, d.h. ohne Doppelsicherung errichtete. Insbesondere hat sich der Angeklagte unwiderlegt in der Hauptverhandlung darauf berufen, n:ch zur Tatzeit seien die Gerüste auch von anderen Firmen stets nur mit einfacher Sicherung gebaut worden.

Da er weiterhin von seinem Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt: eingewiesen oder sonst unterrichtet worden war, ist die . Nichtannahme von Fahrlässigkeit im Urteil unter dem Gesichtspunkt blrßer Kenntnis von dem Vorhandensein der Unfallverhütungsv"rschriften nicht angreifbar.

bb) Das Landgericht hat auch den Umstand bertiokeichtigt, daß der Angeklagte bei öffentlichen Aufträgen -— auf Weisung der jeweiligen Prüfungsbeamnten — immer eine doppelte Sicherung der Gerüste anbrachte,

Es hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung hierzu gehört. Dieser hat sich aber damit verteidigt, "er habe

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angen»mmen, Jie "*„,ppelie Sicherung solle Gücshnih angebracht werden, weil dis Brückengerüste bedeutenä länger als diejenigen in der Gizßhaile benötigt würden und wei) zich auf ihnen außer den Arbeitszn der Firma Zocher aush »rbeiter anderer Firmen, insbesondere der Städtischen Werke und Angestellts der Bunäesp>3st zur Erledigung Cer ihnen Änrt obliegenden Arlciten hütten bewegen müssen. Darauf, daß diese doppelten Sicherungen in den Unfaliverhütungsvsrschriften der Berufegennusensshaf“ für nicht fahrbare Aängegerüste bei allen — also auch bei Privat-Bauten - vargsachrieben seien, sei er nicht gekummen, er habe sie vielmehr für Ausnahnen bei Gerüsrten auf Brücken gehalten" (UA S 13).

Diese Einlassung konnte das Landgericht dem Angeklagten nicht widerlegen, zn daß auch der Hinweis auf die Dcppelsicherung bei öffentlichen Aufträgen der Revision nicht zum Erfolge gegenüber der Urteilsbegründung verhelfen kann.

cc) j!ie Auffassung, der Angeklagte habe sich gerade wegen seiner mangelhafven Ausbildung gedrängt fühlen müssen, die Unfallverhühungsverschriften zu erlernen und zu beachten, trägt dem/Urteil geschilderten Persönlichkeitsbild keine Rechnung, sondern wendet sich unzulässigerweise nur gegen die hierzu getrnffenen Feststellungen-

ec) Unberechtigt ist schließlich der Yorwurf, die Urteilsfeststellungen seien in sich widerspru:hsroll. Den Ausführungen des Oberbundesanwalts hierzu vermag der Senat nicht zu felgen.

Die Strafkammer geht — wie dargelegt, durchaus folgerichtig -— von der Prüfung der Frage aus, ob der Angeklagte die Unfallverhütungsvarschriften "hätte lesen müssen" und ob "in dieser Unterlassung eine Fahrlässigkeit zu erblicken" sei (TA S 18). In diesem Zusammenhange und lediglich in Bezug auf diese Frage verneint sie unter Hinweis auf Ausbildung Herkommen, Bildungsgrad, fehlende Einweisung usw. eine Fehrlässigzeit. Dauit setzt sie sich in keinerlei Wider-

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spruch zu den Urteilsausführungen, in denen dem Angeklagten bescheinigt wird, er habe seit 1949 als Verarbeiter einen größeren Arbeitertrupp geführt und

den Gerüstbau der Firma verantwortlich geleitet, und er sei bei der Durchführung öffentlicher Arbeiten des öfteren durch die zuständigen Aufsichtsbeamten überprüft worden, wobei diese Beamten die Überzeugung gewannen, er verstehe sein Handwerk (UA S 4).

Diese - zuletzt erwähnten - Darlegungen besagen nur etwas darüber, daß der Angeklagte praktische Kenntnisse besitzt, die es ihm gestatteten, die sonst üblichen Ursachen für Unfälle zu vermeiden. Gerade ein solcher Mensch wird aber häufig diejenigen Mängel seiner Ausbildung und Tätigkeit, die bisher noch nie auffällig wurden, shne entsprechenden Hinweis nicht erkennen können. Die auf. einen einzigen Ausbildungsmangel bezogene Annahme fehlender Erkenntnisfähigkeit wegen Herkommens, Bildungsgrades und unvollkommener Ausbildung ist within - zumal sie einen vor, allem theoretischen Teil der Ausbildung betrifft - zwanglos mit der allgemeinen Feststellung vereinbar, der Angeklagte habe früher zufriedenstellenä gearbeitet.

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Da auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich sind, war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Dr.Rotberg Dr .Koffka Schmidt

Siemer Börker