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BGH Entscheidung vom 14.01.1952 – 4 StR 347/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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64 2300 049° -

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Meurerpolier Heinrich K up us OD: Kreis BB, dort geboren an B 1918,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. "ärz 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat (EM in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichtsin Paderborn vom 14. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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„2.

Gründe§

Der Angeklagte ist als Maurerpolier in einem Bauunternehmen tätig. Er wurde im Mai 1951 beauftragt, im Rshmen eines grösseren Umbauvorhabens zwei Mauerpfeiler einer Turnhalle in der Weise abzutragen, dass das etwa 5 m hohe Füllwerk eines jeden Pfeilers mit Winde und Rammbaum umgestürzt werden sollte. Um die Festigkeit des Mauerwerks herabzumindern, liess er von wei Arbeitern den einen (linken) Pfeiler an seiner Schmalseite 1 m vom Fussboden entfernt "anschneiden", indem er anoränete, keilförmig 50 cm tief, nach oben abge-

"stuft und treppenförmig, etwa 1 m hoch Ziegel auszubrechen. Dabei schlug einer der Arbeiter mit einem grossen Ilammer das Mauerwerk heraus, whrend der andere beobachtete, ob sich darin oberhalb des Anschnittes Risse zeigten. Auch der Angeklagte überprüfte kurz vor der Mittdgspause die Mauer auf Sprünge. Nach der . Pause wies er beide Arbeiter an, die Arbeit einzustellen und die Geräte herbeizuschaffen, um die Mauer zu stürzen. Während einer der Arbeiter der Aufforderung nachkam, machte sich der andere nochmals an dem Maueranschnitt zu schaffen und schlug, der Schmalseite des Pfeilers zugewandt, einmal mit dem Hammer gegen aie Mauer. Gleich darauf stürzte das überhängende Mauerwerk herab und erschlug ihn:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurfe der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Es führt hierzu aus: Der Angeklagte habe den Tod des Arbeiters verursacht; das Unterhöhlen des Pfeilers, für das er allein verantwortlich sei, könne nicht hinweggedacht ver-

den, ohne dass auch der tödliche Erfolg entfiele, Dem Angeklagten sei aber weder nachzuweisen, dass er gewusst habe, gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst zu verstossen, oder dass er den Einsturz des Pfeilers habe voraussehen können und müssen. Das Füllwerk des Pfeilers habe nämlich aus zwei 1,40 m und 1,70 m breiten Teilen bestanden. Beim Anbau des schmalen Teiles an den anderen sei den Regeln der Baukunst zuwider eine Verzahnung zwischen beiden nicht hergestellt worden. Dieser Fehler sei äusserlich nicht wahrnehmbar gewesen. Ausserdem seien in ungewöhnlicher Weise statt fester Ziegeln Hohlziegel verwendet worden; auf sie sei man nahe bei dem Scheitelpunkt des Maueranbruchs gestossen. Dem Druck der überhängenden Mauer hätten sie nicht mehr standgehalten. Unter so aussergewöhnlichen Umständen habe der Angeklagte mit einem Zusammenfell der Mauer und dem Tode des Arbeiters nicht rechnen können und müssen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts, sie muss im Ergebnis Erfolg haben. .

Der Angeklagte hat den durch ihn verursachten Tod des Arbeiters verschuldet, wenn er diesen Erfolg vorsätzlich - was hier ausscheidet - oder fahrlässig herbeigeführt hat. Fahrlässig handelte er, wenn er die Sorgfalt, Zu der er nach den Umständen des gegebenen Falles und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, ausser acht gelassen und infolgedessen den Erfolg nicht vorausge-

sehen hat, den er bei Anwendung pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte voraussehen können. Er musste, mit der Leitung der Abbrucharbeit beauftragt, darauf bedacht sein, die Arbeiten so ausführen zu lassen, dass Gefahren für Leib und Leben der ihm unterstellten Arbeiter vermieden wurden (vgl § 120 a 60). Er handelte fahrlässig, falls er bei der Sicherung des gefährlichen Arbeitsvorganges die in seinem Berufe bestehenden Gepflogenheiten und die im Baugewerbe allgemein anerkannten Regeln nicht beachtet hat. Ob ihm dieser Vorwurf gemacht werden kann, hängt aber nicht, wie die Revision meint, von der Beantwortung der Frage ab, ob er die in den Unfallverhütungsvorschriften der‘ Bauberufsgenossenschaft aufgeführten Verhütungsmassnahmen vorgesehen hattez, denn diese Vorschriften regeln lediglich die Pflichten, die die Mitglieder gegenüber der Berufsgenosseäschaft haben. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob das Landgericht die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft Hannover richtig ausgelegt hat. Diese konnten, da sie auf langjährige Erfahrung besonders ausgewählter Sachkenner zurückgehen, in tatsächlicher Hinsicht dem Tatrichter nur einen wichtigen Anhalt dafür geben, ob der Angeklagte im vorliegenden Falle seinen Pflichten nachgekommen war (RGSt 52, 425 73, 372; BGH wm 22, August 1951 4 StR 827/51). Wer diese Vorschriften nicht beachtet, wird sich in der Regel auch nicht darauf berufen können, er habe. einen Unfall nicht voraussehen können (RG DR 1943, 1134). ..

In Übereinstimmung mit § 76 Abs 3 der erwähnten - Unfallverhüturfgsvorschriften hält das landgericht das

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Umstürzen einer Mauer durch Unterhöhlen für unzulässig, weil es den.allgemein anerkannter! Regeln der Baukunst widerspricht. Der Angeklagte hat aber nach Auffassung des Tatrichters, der sich insoweit den Gutachten mehrerer Sachverständiger im Widerspruch zur Meinung anderer Sachverständiger angeschlossen hat, die Mauer nicht unterhöhlt. Die von ihm angeoränete Arbeitsweise sei vielmehr allgemein erprobt und üblich; das Baugewerbe könne beim Umstürzen von Mauern das "Anschneiden" nicht entbehren.

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0b das Landgericht damit den Begriff des Unterhöhlens zutreffend ausgelegt het, kann dahin stehen. Denn massgebend ist, dass es mit diesen Ausführungen für das Revisionsgericht bindend seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht hat, der Angeklagte habe bei der ihm obliegenden Sicherung der Arbeitsstelle gegen Gefahren jenes Mass von Sorgfalt nicht ausser acht gelassen. das von ihm nach Iage der Sache erwärtet werden konnte und musste. Dabei. setzt das Landgericht aber voraus, dass der Angeklagte ohne Verschulden des Glaubens war, die abzubrechende Mauer -sei in ihrer ganzen Breite von 3,10 m ein einheitliches Bauwerk. Diese Voraussetzung ist indes bisher nicht restlos dargetan. Ob der Angeklagte bei Anwendung der von’ ihm zu erwartenden Sorgfalt seinen Irrtum rechtzeitig hätte erkennen können und müssen, bleibt nach den Urteilsgründen offen. Der Verputz der Mauer wies zwar keine Risse auf, die auf eine Fuge im Mauerwerk und damit auf das Vorhandensein zweier selbständiger Bauteile schliessen liessen. Der Angeklagte war auch ohne weiteren Anlass nicht verpflichtet, den Verputz entfernen zu lassen. Bei dem Maueranschnitt war man aber auf Hohlziegel gestossen; aus den

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-01-14/4-str-347-52#rd_10

Urteilsgründen ergibt sich nicht, wann dies geschah, Hat der Angeklagte davon Kenntnis genommen oder hätte er dies erkennen können und müssen, so erhebt sich zunächst die Frage, ob er nicht verpflichtet war, mit Rücksicht auf die Vervendung von Hohlziegeln im Mauerwerk die sofortige Einstellung der Arbeiten mit dem Hinweis auf die drohende Gefahr @es Einsturzes anzuordnen, Es bedarf aber auch der Nachprüfung, ob das Antreffen von Hohlziegelä nicht Anlass zu einer gründlichen Untersuchung des ganzen Füllwerkes geben musste, wobei man möglicherweise festgestellt hätte, dass die Mauer aus zwei nicht verzahnten Teilen bestand.

Wäre dem Angeklagten aber der Vorwurf zu machen, dass er die sofortige Einstellung der Arbeit nicht befohlen oder die Untersuchung des Mauerwerks nicht oder nicht sorgfältig genug vorgenommen, insoweit also fahrlässig gehandelt hat, so könnte die Voraussehbarkeit des Unfalls nicht mit dem Hinweis auf die ungewöhnliche Bauweise der Mauer verneint werden. '

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Das Landgericht wird den Sachverhalt nach dieser Richtung näher aufklären müssen,

Groß Kruinne Hülle Engels Dr. Augustin