Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 22.08.1952 – 4 StR 751/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Jamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Händler Albert I GEB zu: TO dort geboren am EEE 897;
(Sachbezeichnung: Heinrich I WB _..=.)
wegen Hehlerei
hat der 1. Ferienstrafsenat,des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen
haben:
Bundesrichter krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Dr. Förchner
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanvwalt | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten Tip wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. Juni 1951, soweit dieser verurteilt ist, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Dechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wjesen. Von Rechts wegen
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Gründe§
Der ängeklagte, der einen Rohproduktenhandel betreibt, handelt euch mit Altmetallen. Am frühen Morgen des 22. Jaruar 1951 hatte sein im Geschäft als Lagerverwalter tätiger öruder Karl ICE insgesamt neunzehn Totguss-Walzenlager, die die rechtskrüftig abgeurteilten früheren iitangeklagten Yeinrich ICP und Werner DEE zusammen mit einen nicht eruitteiten Diebesgenossen aus dem liagazin des Hüttenwerkes in Tg mittels Kinbruchs und Zinsteigens gestohlen hatten, in Kenntnis des Diebstahls zum Preise von 1492 A ansgekauft, teils um dem Geschäft des Angeklagten einen grösseren Gewinn zu verschaffen, teils um im Bunde mit den Dieben an dem Viebstahlserlös selbst teilzuhaben; den Kaufpreis hatte er durch den Angestellten TMMEB. aus der Geschäftskasse des Angeklagten an Terner DE auszahlen lassen. Als der Angeklagte am Vormittag des 22. Januar 1951 auf seinem Lagerplatz die Walzenlager seh, erkannte er sofort, dass diese aus einem [rösseren “eri; stammten und gestohlen sein mussten. .:r stellte seinen Druder wegen des Ankaufs zur ilede und verlangte, da er it der Angelegenheit richis zu tun haben, andererseits aber "unter allen Unständen" sein Geld wiederbekommen wollte, dass narı I das "Zeugs" sofort vom Lagerplatz wegschaffen und ihm die verauslagten 1492 Dü zurückerstatten solle. Zu diesem Zuecke stellte er seinem Bruder einen seiner lastkraftwggen zur Verfügung und erklärte sich ferner damit einverstanden, dass TEE una ein Arbeiter des Geschäfts beim. Aufladen der notgusslager behilflich waren. karı Ip verkaufte die Lager an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer und zahlte einige Tage später dem Angeklagten die der Geschüftskasse entnommenen 1492 TI zurück.
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Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den
Angeklagten der Hehlerei nach § 259 StGB in Gestalt des "uitwirkens zum Absatz" schuldig erkannt und ihn hierveren an Stelle von zwei ilonaten Gefängnis zur Geldstrafe von eintausendfünfhurdert D-Ilark verurteilt.
Die auf die Verletzung des sachlichen Hechts gestützte Revision des Angeklagten ist begründet. _ oo
Zur äusseren Tatseite begegnet die Verurteilung wegen Hehlerei zwar keinen Bedenken, Wie das Landgericht zutreffend annimmt, bat der Angeklagte dadurch im Sinne, des § 259 BGB zum Absatz der gestohlenen Welzenlager bei anderen mitgewirkt, dass er seinem Bruder die sofortige Wegschaffung der Lager befahl, ihm einen Lastkraftwagen .
zum Transport, sowie zwei Arbeitskräfte zur UHithilfe beim;
Aufladen zur Verfügung stellte und es ihm so ermöglichte, das Diebesgut einem Käufer zuzuführen. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind insoweit bedenkenfrei, als sie die nenntnis von der strafbaren Vortat und das Vandeln "des Vorteils wegen" betreffen. An der eigennützigen Absicht in letzterem Sinne Tehlt es nicht etwa deshalb, weil der Angeklagte gegen seinen Bruder einen Rechtsanspruch auf Erstattung der der Geschäftskasse entnommenen 1492 D\ hatte; denn der von dem Hehler erstrebte Vorteil braucht kein rechtswidriger zu sein (RG Goltd Arch 65, 544). Ebensowenig ist von Bedeutung, dass der Anfeklagte den Ankauf des Diebesgutes durch seinen Bruder nicht gebilligt und auf der sofortigen Vegschaffung bestanden hat. Nicht hinreichend festgestellt ist jedoch, dass der Angeklagte zu dem f.bsatz des Diebesguts durch seinen Bruder bewusst und gqwollt mitgewirkt hat. Das
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war nur der Fall, wenn er mit der Weiterveräusserung der warenlager durch seinen Bruder an einen britten mindestens gerechnet und sie innerlich gebilligt hat, Vie Äusserung gegenüber seinen Bruder, dieser solle das "Zeugs" sotogt Be vom Lagerplatz wegschaffen und ihm den Betrag von 19 Bi a zurückerstatten, enthält nicht diese Feststellung. Sie‘ . Be; lässt ebenso die Auslegung zu, dass der Angeklagte im, Sn: kuse gehabt hat, sein Bruder solle den kaufvertrag I PRRECRESERE den Dieben rückgängig machen und ihnen gegen Rückerstattung des Kaufpreises die Walzenlager wieder aushändigen.. Nach... : dien Urteilsgründen (Bl 13 unten und 14 oben UA) hat Etgh; 58 der Angeklagte hierauf auch ausdrücklich berufen. Das . ES Landgericht hat diese Schutzbehauptung allerdings für up beachtlich erklärt, weil der Angeklagte nicht. für die Rick-- zabe des sestohlenen Gutes an den rechtmässigen Besitzer “ gesorgt, sondern dazu mitgewirkt habe, das Gut von dem Bestohlenen weiter zu entfernen. Dem kann nicht beigetreten nerden, Der ängeklagte, der an dem Diebstahl der nalzenlager und ihrer hehlerischen Ankauf durch seinen Bruder - vicht beteiligt war, brauchte nicht dafür zu sorgen, dass die Lager dem :jigentümer oder rechtmässigen Besitzer zurückgegeben wurden. Er durfte nur nicht mit - sei es auch nur bedingtem - Vorsatz dazu beitragen, dass üle durch den Diebstahl geschaffene rechtswidrige. Vermögenslage durch Veräusserung des Diebesguts an einen Dritten oder durch andere Handlungen im Sinne des § 259 StGB zum Nachteil
des Geschädigten aufrechterhalten oder gar verschlechtert wurde. Die Rückgängigmachung des Kaufvertrages mit den bieben hätte keine solche Folge gehabt; vielmehr wäre mur die Lage wiederhergestellt worden, wie sis vor dem Ankauf
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des Diebesgutes durch karl IB vestanden hatte.
Auf die Revision des Angeklagten war hiernach das
v Urteil, soweit er verurteilt ist, samt den Feststellungen
r aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und intscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 0.
krumme Dr. Peetz ilantel Dr. Hörchner "Dr. Augustin
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