Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 15.08.1952 – 2 StR 400/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 400/52 r
2306 043
Im Namen des volkes “ 4
in der Strafseche gegen
den Dreher Michael TV ug =: "REED, geboren am ED 1915 :in vB 2:21. in Unter-
suchungshaft, wegen Aufforderung zum Meineid
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. lioericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Pro2.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat EB DR als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: a Sch Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil _ des Landgerichts in 3onn vom 25, Januar 1952 im Strafausspruch aufgehoben.
Da
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Ängeklagven ver- ” worfen,
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Aufforderung zum Meineid zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Verfalrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist nur im Strafaus- . spruch begründet. 3
Fehl geht die Rüge, die Zeugin IP hätte nicht vereidigt werden dürfen. Die Revision behauptet selbst nicht, dass die IB wegen Meineiäds verurteilt und für eidesunfähig erklärt worden ist. Dass gegen sie ein Ermitllungsverfahren wegen Verdachts einer falschen eidlichen Aussage ‚eingeleitet war, hinderte ihre Vereidigung nicht.
= Die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, kann nicht durchdringen, da sie nicht ausgeführt ist. Was die Revision hiezu vorträgt, ist ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Ablehnung der hilfsweise gestellten Beweisamträge, durch die der Angeklagte beweisen wollte, dass Betzgen nach dem Vorfall in Bandorf mit ihm sich an strafbaren Handlungen beteiligte, zeigt keinen Rechtsfehler. Für die Entöcheidung, ob der Angeklagte durch den Brief und die münalichön Aufforderungen die IB zu einer unwehren Aussage bebtintien. E wollte, ist es ohne Bedeutung, ob DEE Überhaupt an der ° Mat beteiligt war. Auch in diesem Falle wäre die Aussage, a zu der der Angeklagte die Lip veranlassen wollte, nach’
den Feststellungen unwahr gewesen. \ N
Die sachliche Nachprüfung lässt im Schuldausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Folgerung, die | hätte unwahr ausgesagt, wenn sie entsprechend dem Ansinnen des sh-
geklagten alles auf BEE abgeschoben hätte, lässt keinen, Se Widerspruch sehen. Hienach sollte die Zeugin bekunden, dass, san DEE allein ohne Wissen und Willen des Angeklagten den “ Überfall ausgeführt habe. Dies Konnte sie wahrheitsgemäss nicht bekunden.
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Dass der Angeklagte angesichts der Bedeutung der Aussage der If nit ihrer Vereidigung rechnete und auch für diesen Fall sie zur unwahren Aussage bestimmen wollte, konnte die Strafkammer aus seiner Erfahrung mit gerichtlichen Din- ’ gen folgern. Die Annahme eines, wenigstens bedingten, Vorsatzes ist daher rechtlich nicht zu beanstenden,
Dagegen begegnet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Strafrahmen grundsätzlich der des § 154 StGB sei, und sieht keine mildernden Umstände, die zu einer Gefängnisstrafe hätten führen können. Diese Ausführungen lassen die Möglichkeit offen, dass sie nur geprüft hat, ob mildernde Umstände nach § 154 Abs 2 StGB vorliegen, jedoch nicht beachtete, dass nach § 49 Abs 1 StGB die Strafe auch, wie bei einem versuchten Verbrechen oder Vergehen, nach den Bestimmungen des § 44 StGB gemildert werden kann. Da dies den Strafausspruch beeinflusst haben kann, ist das Urteil insoweit aufzuheben. Die Aufhebung erfasst auch den Ausspruch über die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte.
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Dr. Moericke zugleich für die beurlaubten und deshalb an der
Unterschrift verhinderten Bundesrichter Krauss und Prof.Dr. Busch. Dr. Dotterweich Baldus
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