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BGH Entscheidung vom 14.08.1952 – 3 StR 374/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 374_52 2277 00227

Beschluss§

In der Strafsache gegen

den Waldarbeiter Kurt C EEE au: vum GEB dort geboren an EEE 1951, 2.21. in Untersu-

cfüngshaft R “ Br wegen Mordes . 2 LEN hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs “ nach Anhöruns des Oberbundesanwalts in der Sitzung > vom 14. August 1952 beschlossen: ®

Die Revisionen der Nebenkläger Georg BB Georg Bi;

PER, Heinrich Dip una Georg HE zezen

das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 10./l1. Dezember 1951 werden nach § 349 Abs 1 StPO als un-- zulässig verworfen. :

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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eründe:

Der Angeklagte ist wegen Mordes in drei Fällen, daven in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung. sowie wegen Mordversuchs in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Totschlagsversuchs in einem Falle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Seine Sicherungsver-

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wahrung wurde angeoränet.

Die Beschwerdeführer Georg BB, Georz rg und Heinrich Di sind als Nebenkläger zugelassen, weil sie bei den Mordversuchen schwer verletzt wurden. Der Beschwerdeführer Georg Hl hat sich angeschlossen, weil durch die Taten des Angeklagten seine Sachen beschädigt wurden. "

Tie Nebenkläger haben rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision eingelegt. In der gemeinsamen Revisioßsrechtlertigung wird erklärt, das Urteil des Schwurgerichts werde angefochten, soweit bei Ausführung des Mordes an Georg HM 11 una ües Horäversuches an dem Nebenkläger Heinrich DM erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen worden sei und soweit das Schwurgericht bei den übrigen Taten zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit der Strafnilderung nach den §§ 51 Abs 2, 44 StGB Gebrauch gemacht habe. Insoweit wird Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Mit dieser Rechtfertigung sind die Rechtsmittel auf das Strafmass beschränkt.

Die Revisionen sind unzulässig. Die Nebenkläger wollen erreichen, dass der Angeklagte zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt wird. Sie gehen damit über die Befugnis eines Nebenklägers hinaus. Dieser kann nur aus dem Gesichtspunkt des Nebenklagedelikts tätig werden; sein Rechtsmittel muss sich daher auf diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, die die Anschlussberechtigung verleihen (vgl RGSt 61, 349 mit Nachweisen).

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Die Revisionen der Nebenkläger entsprechen nicht dieser gesetzlichen Beschränkung. Sie fühlen sich nicht durch die Rechtsanwendung bezüglich der Nebenklagedelikte beschwert, sondern greifen das Urteil nur unter Gesichtspunkten an, die die Offizialdelikte zum Gegenstand haben. Hierzu sind sie nicht befugt. ine Beschver der Nebenkläger durch unrichtige Anwendung derjenigen Gesetze, die zum Anschluss berechtigen, ist „uch nicht erkennbar. Bei so beschaffener Lage des Verfahrens ist für ein Rechtsmittel des Nebenklägers überhaupt kein Raum (vgl RGSt 65, 60).

Die Revisionen der Nebenkläger waren demgemäss als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke . Krauss Baldus Busch Dr. Dotterweich