Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.08.1952 – 1 StR 877/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
22) 2514 070
ImNamen Ges Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Kraftwagenführer Wolf T aus 2.) die Hausfrau Klara T eb. > aus su. dort geboren am 1927,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls
hat der ı. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme-
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lendgerichts in Regensburg vom 13. September 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat'die Staatskasse zu Tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Snweit sie nicht unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, steht ihr folgendes entgegen:
Das Landgericht hat festgestellt, dass die beiden Angeklagten zwar darauf ausgegangen sind, das Geld des Ma] auf "irgendeine Art" zu bekommen, dass ihnen jedoch nicht widerlegt werden kann, dass sie keineswegs daran dachten, sich mit Gewalt in den Besitz des Geldes zu setzen. Obwohl vieles darauf hindeutet, dass ein Raub beabsichtigt gewesen sei, ist doch die auf S 4 des Urteils unterstellte Möglichkeit, dass Frau TB erst bei Gelegenheit der Umarmung den Diebstahlsentschluß gefasst hat, ebensowenig denkunmöglich, wie die Feststellung, dass der Ehemann ra auf die Hilferufe seiner Frau herbeigeeilt ist, weil er meinte, MB gehe "zu weit". Wenn auch unklar bleibt, durch welche Handlungen MB nach Ansicht des Ehemannes, der mit dem Geschlechtsverkehr seiner Frau mit Mg einverstanden gewesen ist, zu weit gehen konnte, so war die Lage bei dem unter Alkoholeinfluss stehenden NP immerhin so aussergewöhnlich, dass der Schluß, er habe der Frau TB» etwas Unvorhergesehenes antun wollen, für den Ehemann nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag, dass seine Berücksichtigung dem Landgericht als rechtlich fehlerhaft vorgeworfen werden könnte,
In rechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil auch insoweit keinen Bedenken, als das Landgericht die diebische
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Wegnahmehandlung der Frau MD] mit der Wiederansichnahme der zunächst weggeworfenen Brieftasche zwar als rechllich vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet angesehen und demgemäß den Ehemann Tg des in Littäterschaft mit seiner Ehefrau begangenen Diebstahls nach §§ 242, 47 StGB schuldig erkannt hat,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Richter Dr. Peetz Mantel Krumme Dr. Augustin