Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 4 StR 726/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen den Invaliden Josef H EHER aus Ne, geboren arı Gi 1597 in Fam

wegen Beleidigung

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hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Pr. Geier

Bundesrichter Dr. ‘Hülle Fe Bundesrichter Glanzmann 7% als beisitzende nichter, Be AR

Bundesanwaıt NEE . nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be Justizangestellter : >?

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: . &

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Künster (Vestfalen) vom 11. Juni 1951, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und ntscheidung, auch über die kosten des sechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Zn Im übrigen wird die kevision der Staatsanwalt- .. schaft verworfen.

Von Mechts wegen

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\ Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der Blutschande

“ und der Unzucht mit seiner minderjährigen Tochter Erna mangels Beweises freigesprochen worden. WUachdem die Tochter in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, hat der Staatsanwalt beantragt, den mit ihrer Vernehmung beauftragten Amtsgerichtsrat SC über der: Inhalt ihrer Aussage gemäss Protokoll vom 24. Novenber 1950 als Zeugen zu vernehmen. Liesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass die Vernehmung des. Zeugen gegen die Vorschrift des

§ 252 StPO verstosse und mit Sinn und Inhalt dieser Be-

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stimmung nach ihrer Stellung in der Strafprozessordnung ra unvereinbar sein würde. _ “ e

Der auf Verletzung des § 252 gestützten Verfahrens- TER beschwerde der Staatsanwaltschaft war der >rfolg nicht‘ MAR zu versagen. a Br

Die Tochter des Angeklagten ist vor ihrer Vernehmung, ER am 24. November 1950 vom Vernekmungsrichter über ihr u 3 Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden und hat sich u R zur Aussage bereit erklärt. - ” . 5 Ei

Nach der llechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vel in a NJW 1952, 356) bleiben Aussagen eines Zeugen, die er bei rt einer früheren richterlichen Vernehmung nach Linweis u 2 auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, trotz . j a § 252 StPO dem Beweise zugänglich; denn der Zeuge, der RE von einem Richter ausdrücklich auf sein Zeugnisverweige- RE rungsrecht hingewiesen worden ist und daraufhin freiwillig er und in Kenntnis der Tragweite seines Verhaltens ausgesagt

hat, hat die Folgen, die ihm das Gesetz durch Zubilligung des Zeugnisverweigerungsrechts ersparen will, durch freiwillige Sntschliessung im Bewusstsein ihrer Bedeutung. auf u sich genommen. Durch die Verwertung einer solchen Aussage RB. werden seine Interessen nicht stärker berührt, als durch :. die für zulässig zu erachtende Berücksichtigung von Angaben, die ein Zeuge, der erst im Laufe seiner Vernehmung B vor dem erkennenden Cericht den Verzicht auf sein Zeugnia- " verweigerungsrecht widerruft, nach seiner Belehrung er-

stattet hatte. Bei anderer Jeurteilung würde dem Zeugen B.. ohne ausreichenden inneren Rechtfertigungsgrund und entgegen dem schutzwidrigen Interesse der „Il1gemeinheit eine = niemand sonst zugebilligte Stellung eingeräumt werden, E- die ihn zum Iierrn des ganzen Verfahrens machen würde. Aus x: diesen Gründen gebührt der Rücksicht auf das Geugnisverweigerungsrecht der Vorrang vor der walrheitserforschung dann nicht, wenn der Zeuge bei einer richterlichen Ver- k nehmung nach dem Linweis des Nichters auf das Zeugnisrerweigerungsrecht freiwillig ausgesagt hat. Dieser Auffassung‘ steht die Vorschrift des § 252 StPO auch dann nicht entgegen, wenn ihr Sinn darin gefunden wird, dass sie eine ec Verwertung der früheren Aussage grundsätzlich verbieten

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Die Strafkammer hätte somit den Amtsgerichtsrat SC: Ger die Tochter !rna des Angeklagten im Vorverfahren nach Ilinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht vernommen hatte, dem Antrage des Staatsanwalts entsprechend über den Inhalt ihrer Aussage als Zeugen hören müssen. Der auf der verfahrensrechtlich fehlerhaften Ablehnung des 3eweisamtrages beruhende Freispruch des Angeklagten kann da-

her nicht bestehen bleiben.-

Durch das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts auch insoweit erfasst, als der Angeklagte wegen Beleidigung der Hausgehilfin Ingeborg HoiiB verurteilt worden ist. In dieser Hinsicht ist die Revision jedoch unbegründet; insoweit war sie daher zu verserfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Groß Dr. Geier Engels Eülle Glanzmann

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