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BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 4 StR 461/51

4. Strafsenat

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F 2296 056 78

4_StR_46°/51

ImNanmen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Reporter Johann Peter S NEED aus Hei; geboren am EEE 1209 in zum,

wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung u.a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WERE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Essen vom 25. Januar 1951 wird ver-

worfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist holländischer Staatsangehöriger,

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jedoch in Deutschland aufgewachsen. Seit 1947 hat er ohne

Genehmigung regelmässig Fehrten rach Holland unternommen = und von dort im einzelnen nicht mehr feststellbare Mengen ee an Zigaretten, Kaffeeund constigen Genußmitteln nach 5: Deutschland eingeführt, ohne die bei der Einfuhr entste- En

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henden £bgaben zu entrichten; nachweisbar war nur noch die unverzollte und unversteuerte Einfuhr von 1000 Zigaretten, 750 gr Bohnenkaffee und 100 Glühlampen. Ausserdem schenkten ihm im Sommer 1949 holländische Freunde bei Besuchen ar in Deutschland 2300 unbenderolierte Zigaretten. Der Angeklagte veräusserte diese billigen und daher leicht absetz-

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baren Waren. AR

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe, zu Geldstrafen und zu einer Wertersat2- strafe - insoweit gesamtschuldnerisch mit anderen Angeklagten - verurteilt,

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts,

Das Straffreiheitsgesetz vom 51. Dezember 1949 ist nach $ '2 auf steuerrechtliche Verfehlungen nicht anwendbar.

Die Ver?ehrensbeschwerde ist unbegründet. Die Revision bemöngelt, dass die Strafkanmer die Zeugen DE und UM vereidigt hat: da diese vom Schruggelgut etwas erhalten hätten, habe § 60 ilr 3 StPO der Vereidigung entgegen-

gestanden; diesen Sachverhalt habe der Tatrichter übersehen.

Die Sitzungsniederschrift weist jedoch aus, dass die Strafkammer die Zulässigkeit der Eidesabnahme geprüft hat, nachdem sich Staatsanwalt und Verteidiger dazu ge-

äussert hatten. Bei vier Zeugen hat es sie im Hinblick

auf § 60 Ir 3 StPO verneint; in demselben Beschluß hat Ur sie dagegen die Vereidigung der Zeugen De und IB " Y angeordnet. Dieser Zusammenheng deutet darauf hin, dass Ei der Tatrichter bei ihnen den Verdacht einer Begünstigung ‘ des Angeklagten oder einer Hehlerei an dem Schmuggelgut “r nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als ausreichend ? dargetan angesehen hat; auch ist kein Anhalt dafür ge- 5;

geben, dass das Landgericht von einer irrtümlichen Rechtsauslegung des § 60 Nr 3 StPO ausgegangen ist, als es die Vereidigung dieser Zeugen anoränete.

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zinen Widerspruch lassen die Feststellungen nicht erlkennen: Danach ist der Beschwerdeführer "in regelmässigen Abständen - häufig sogar monatlich" nach Holland gefahren und hat von dort Schmuggelgut mitgebracht; so ister erkennbar auch in dem Falle verfahren, wo er "nachträglich! den "Rucksack mit Schmuggelgut" in Begleitung des Sau) in AB abholte. Nur die Zahl der Grenzübertritte hat der Tatrichter nicht festzustellen vermochtz; jedenfalls sind es nach seiner Überzeugung wesentlich mehr gewesen als nur die beiden Fahrten, die man mit Sicherheit zeitlich hat festlegen können,

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Der Beschwerdeführer hat zunächst zum eigenen Vorteil Steuereinnahmen in weiterem Sinne ($ i Abs 1 RAO) durch Nichtentrichtung von Zoll und von Steuerabgaben verkürzt (§ 396 Abs I RAO). Da er beim Grenzübertritt die mit-

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geführten Waren einer Zollstelle zur Abgabenfestsetzung nicht zuführte, verfügte er durch diese Unterlassung

erstmals vorschriftswidrig so, als befänden sie sich im freien Verkehr; dadurch erwuchs die Zollschuld in seiner % Person (§§ 6; 13, 45 Abs 1 Ir 2, 47 Abs 1 Nr 2 des Zoll- % gesetzes). Ausser der Zollschuld entstand mit dem Ver- ; bringen in den freien Verkehr für die verbrauchssteuerbare %X Ware auch eine Steuerschuld, nämlich für lie Zigaretten % die Tabak- und die Tabskmaterialsteuer (8§ 1, 29, ‘2, 13 Tabaksteuergesetz) und für die Glühlempen die Leuchtmittelsteuerschuld (85 1, 3 Abs 3 Leuchtmittelsteuergesetz). -,

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Die Strafkammer hat weiter festgestellt, dass die 2300 Zigaretten, die der Ingeklagte von seinen holländischen Freunden erhielt, unverzollt und unversteuert waren; sie hat dies rechtsirrtunsfrei aus der Tatsache geschlossen, dass die Verpackungen keine Steuerbanderolen trugen. Die Zahl der Zigaretten schliesst aus, dass es sich um Rauchwaren handelt, die nur im Rahmen der Freigrenze einge- , führt worden sind. Die Steuerhinterziehung durch die Vortäter war auch schon beendet. Diese Zigaretten hat der An- “ geklagte trotz Kenntnis, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Viare handelte, an sich gebracht, um sie mit Gewinn zu veräussern. Damit sind die Voraussetzungen der Steuerhehlerei dargetan (§ 403 RAO).

Bei beiden Taten hat das Landgericht angenommen, der _ Angeklagte habe gewerbsmässig im Sinne von § 401 b Abs 1 Ra0' gehandelt. Da dessen kärgliche Einnahmen in keinem verhältnis zu seiner kostspieligen Lebensführung standen, hzben die zahlreichen Schmuggelfahrten des Beschwerdeführers dazu gedient, ihm laufend die Einnahmen zu verschaffen,

— e Er. a! -5_- ho: Er . 2 j die er über seinen Verdienst als Reporter und Jugend- nn turnwart hinaus für seinen Aufwand und den Bau einer ; Wohnung venötigte. Die Annehme der Gewerbsmässigkeit 5 lässt insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen. Die An- Ze u sicht der Revision, für die {nwendung des § 401 b Abs 1 j , RAO sei erforderlich, dass die Einnahmeouelle auch wirklich vorhanden gewecen, dass also nachweisbar laufend 3 ! Geld verdient worden sei, steht nicht in Einklang mit der .n Auslegung, die der Begriff der Gewerbsmässigkeit in der . x ständigen Rechtsprechung gefunden hat. S: Zweifel könntenbei der Steuerhehlerei bestehen; denn E R

gewerbsmässig im Sinne des $ £03 Abs 2 RAO handelt nur,

wer sich aus wiederholter Begehung von Straftaten gerade tigung eine fortlaufende Einnahrmecuelle von einiger Dauer verschaffen will (BGHSt 1, 383). Das hat die Strafkammer aber auch festgestellt; nach ihrer erkannbaren Überzeugung kat der Angeklagte, den sie als einen gewerbsmässigen Schmuggler kennzeichnet, gleich beim ersten ngebot seiner Freunde - nach dem Vortrag der Revision waren es zwei Besuche — den Entschluß gefasst, nunmehr auch auf diese Weise seine Einnshmen aus seinem Handel mit den von ihm selbst geschmuggelten Zigaretten lzufend zu verbessern, Ein solcher Schluß ist bei der Persönlichkeit des Angeklagten möglich und daher für den Senat bindend,

Dass das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen Hinterziehung der Kaffeesteuer verurteilt hat, be-

schwert ihn nicht.

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Die Ausführungen der Revision zur Frage des unbefugten Grenzübertritts können unbeschieden bleiben, da die Strafkammer den Beschwerdeführer insoweit nicht verurteilt hat.

Groß Dr. Geier Engels Dr. Bülle Glanzmann

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