Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 2 StR 314/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2311 028 5
ImUTamen des Volkes In der Strafsache gegen
die Ehefrau Käthe C iD zei. ScmmEmm aus U > geboren am EEE 1921 in Se 2.21. in Unter-
suchungshaft,
wegen Diebstahls
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamit:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. November 1951 wird
verorfen,
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, Die seit dem 23, Hovember 1951 weiter erlittene Un-
tersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei !lonaten übersteigt.
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Von Rechts wegen
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Gründes
Das Landgericht in Aachen - 1. Strafkammer - hat die Angeklagte wegen Diebstahls in 8 Fällen zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren, sechs lionaten Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte. auf die Dauer von drei Jahren aberkarnt. Ihre Revision rügt Verletzung von Verfarrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Er-
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1.) Als unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts rüft die Revision, dass den Vorsitz in der Hauptverhandlung Landgerichtsret SlWund nicht der zum Vorsitzenden der 1, Strafkenzer bestellte Landgerichtsdirektor MeiEB geführt hat; Lendgericktsdirektor MEEMB sei durch seine Tätigkeit in der „iedergutmachungskammer, deren Vorsitz ihm ebenfalls übertragen war, im zweiten Halbjahr des Jahres 1951 derart in Anspruch genommen gewe- ‚sen, dass er den Vorsitz in der ersten Strafkammer nur ausnahmsweise habe übernehmen können; diese Art der Geschäftsbehandlung widerspreche den §§ 62 Abs 1 und 66 Abs 1 GVG. Die Rüge geht fehl. ilach seiner, von dem Präsidenten des Landgerichts Aachen bestätigten, dienstlichen Äusserung war Landgerichtedirektor Mb vom 5. bis 15. Novenber 1951 1t. eingereichtem ärztlichen Zeugnis an Grippe erkrankt. Nach Wiederaufnehnme des Dienstes am 16. November stand er noch unter'’den Nachwirkungen der Erkrankung und konnte aus diesem Grunde weder die auf 19. November anstehende, umfangreiche Sache vorbereiten noch den Vorsitz in der - 4-tägigen - Hauptverhandlung übernehmen, War hienech Lerdgerichtedirektor Ip infolge seines
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noch angegriffenen Gesundheitszustandes zur Übernahme des Vorsitzes tatsächlich ausser Stande, so kann es rechtlich nicht zweifelhaft sein, dass er in dieser Sache verhindert im Sinne des § 66 Abs 1 GVG gewesen ist. Das erkennende Gericht war deshalb vorschriftsmässig besetzt. Wie viele Sitzungen Landgerichtsdirektor Uaass als Vorsitzender der 1. Strafkammer im zweiten Halbjahr 1951 überhaupt wahrgerormen hat, ist daher hier unerheblich.
Fehl geht auch die Rüge, § 261 StPO sei verletzt. Die Angeklagte hat selbst nicht vorgebracht, dass zwischen ihr und Ref ehewidrige Beziehungen bestanden S hätten und dass Re ihr als Entgelt hiefür die Pakete mit den Kleidungsstücken geschenkt habe.Hienach bestand für das Landgericht kein Anlass, diese - nach der Sachlage nicht naheliegende - Möglichkeit zu erörtern,
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2.) Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.
Widersprüche, wie die Revision behauptet, weist das Urteil nicht auf. Im Falle 1 hat das Landgericht festge- ‚stellt, dass die Angeklagte den Diebstahl entweder allein oder gemeinschaftlich mit einem nicht ermittelten Mittäter ausgeführt hat. Eine andere Feststellung hat es auch I auf Seite 14 der Urteilsgründe ersichtlich nicht treffen 5 wollen. Die Ausführungen des Urteils über die Beteiligung ihres Ehemannes am Verkauf der Diebesbeute berühren die ? Beschwerdeführerin nicht. »
In fortgesetzter Handlung sind nach dem festgestell-
ten Sachverhalt auch die Schuldiebstähle (Fall 1 bis 7) 5
nicht begangen. \as die Revision kiezu vorbringt, richtet 4 sich eusschliesslich gegen die unangreifbaren (§ 337 StPO) Fi
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tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters,
Ebenso lassen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsirrtum erkennen, Dass die Angeklagte aus Pabsucht - nicht aus Gewinnsucht im Sinne des § 27 a StGB -— gestohlen hat, konnte das Landgericht aus ihrem Verhalten nech den Tiebstählen unbedenklich folgern, Es durfte ferner die Habsucht als Beweggrund ihrer Taten strafschärfend berücksichtigen. Das Landgericht war auch -— entgegen der Ansicht der Revision - nicht verpflichtet, in den Strafzumessungsgründen nochmals auf den an anderer Stelle des Urteils wiedergegebenen Lebenslauf der Angeklagten einzugehen, Nech § 267 Abs 3 StPO sind nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Diese Umstände enthält das Urteil.
Kirchner Koeniger Werner Scharpenseel Dr. Indwig
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