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BGH Entscheidung vom 11.07.1952 – 2 StR 228/52

2. Strafsenat

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2_StR 228/52

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den Elektrolehrling Manfred K Ep zu: VEEEEED EB zeboren ar EEE 1954 ir CuuEE

wegen Körperverletzung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

l.

In Namen des v Volkes ]

2306 027° 7

In der Strafsache | gegen

Das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 13. November 1951 wird;

a) auf die Revision der Stactsanwaltschaft ' im Schuldspruch dahin abgeändert, dass .%& der Angeklagte wegen lörperverletzung | mit Todesfolge verurteilt wird, Re

b) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft = und des Angeklagten im Strafausspruch | aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu?

neuen Verhandlung und Entscireidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an das

Landgericht zurückvervwiecsen,

Von Rechts wegen

Ay

a

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen den 15jährigen Siegfried WW mit der Faust auf den Kopf geschlagen und hierdurch dessen Tod herbeigeführt. Er hat hıerbei weder in Notwehr gehandelt noch eine Notwehrlage irrig angenommen. Er ist deshalb vom Landgericht wegen Körperverletzung nach § 223 StGB zu sechs Wochen Jugendarrest verurteilt worden. Was die Revision des An- N geklagten gegen den Schuldsnruch vorbringt, erschöpf sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beveiswürdigung des Vorderrichters. Hingegen macht die Revision der staatsanwaltschaft mit Recht geltend, dass das Landgericht den Angeklagten nach § 226 StGB hätte verurteilen - müssen. Der Vorderrichter hat die Anwendung dieser Bestimmung abgelehnt, weil der Angeklagte die modesfolge nicht fahr- ıässig herbeigeführt habe und sie auch der Körperverletzung nicht adäquat sei. Das ist rechtsirrig. Der Senat hat bereits in BGHSt 1, 332 ausgesprochen, dass die Frage, ob eine Körperverletzung den Tod des Verletzten verursacht habe, nach der Bedingungstheorie zU entscheiden sei. Nach ihr ist auch nach der Annahne des Landgerichts ein ursächlicher Zusammenheng zwischen dem Faustschlag des Angeklagten und dem mode des Siegfried Tg gegeben. Der Senat hat deshalb den Schuläspruch richtiggestellt und den strafausspruch aufgehoben. Dieser ist auch fehlerhaft, weil er entgegen 8 8 Abs 2 RJGG cuf mehr als vier Wochen Jugendarrest lautet, was beide Revisionen rügen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-

bundesanwalts, l Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Iudwig 3 # % k 3 62 2, in B

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