Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.07.1952 – 1 StR 9/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E. ı_StR_9/52 2314 047.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausfrau Anna S „ geborene aus TED, zevoren arı 1906 in S /CSR,
wegen Abtreibung
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Leetz Bundesrichter Nantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. I bei der Urteilsverkündung Bundesanwalt ) . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ei}:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof vom 20.- llovember 1951
im Falle 1 (PD aufgehoben. Aufgehoben werden auch die Gesamtstrafe, die Aberkennung der Bi bürgerlichen Zhrenrcchte und die Anrechnung der 5 Untersuchungshaft.
Im Falle 1 (Pi) wird das Verfahren eingestellt. Die Staatcekasse hat die ausscheidbaren Kosten zu tragen. Zur Bildung einer neuen Gesamtstra[fe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtcemittels wird die Sache an das Lendgericht zurückverwiesen.
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E Im übriren wird die Revision verworfen.
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Das Urteil beruht nur im Falle i (PB auf einer Verletzung des Gesetzes. Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte habe die Abtreibung im Jahre 1938 vorgenorunen und für ihre Tätigkeit ein Entgelt weder ge- £Zordert noch erhalten. Es hat sie nach § 218 Abs 3 StGB in der Fassung vom 18. März 1943 zu einer Zuchthausstrafe von einen Jahr verurteilt. Zur Zeit der Tat galt aber § 218 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Hai 1926, der auch die Fremdabtreibung nur mit Gefängnis bedrohte, es sei denn, dass der Täter die Iandlung ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewverbsmässig beging. Nach den Feststellungen scheidet ein erschwerter Fall aus. Die Straftat der Angeklagten war daher nur mit Gefängnis bedroht und im Zeit»unkt ihrer Aburteilung verjährt - erste richterliche Handlung April 1951 - (5§ 2a, 67 Abs 2 StGB). Das
Verfahren musste eingestellt werden. Das kann das Kevisions-
gericht selbst nachholen (§ 354 Abs 1 StPO). Die Aufhebung hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe, der neben ihr verhängte ihrverlust (RGSt 68, 176) und die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben werden müssen.
Das Urteil ist im übrigen rechtlich bedenkenfrei. Die AAR Nr 1 war im Zeitpunkt des Urteils nicht mehr in Kraft, sie war daher entgegen der Auffassung der Revision nicht mehr anzuwenden (BGESt 1, 50). Straffreiheit nach dem Bayer. Gesetz Nr 97 ist für die vor dem 1. Oktober 1947 begangenen Straftaten nicht eingetreten, da das Gesetz für Zuchthausstrafen keine Straffreiheit gewährt. Ebensowenig ist Straffreiheit nach den Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezenber 1949 eingetreten, wie es die Revision
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beantragt. Denn es übersteigt schon jede Einzelstrafe die Straffreiheitsgrenze von sechs lionaten. Das Landgericht hat auch rechtlich bedenkenfrei begründet, warum es die Verbrechen nicht als minder schwere Fälle im Sinne von
8 218 Abs 3 StGB angesehen hat. Die versuchten Verbrechen hat es milder bestraft.
Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Jagusch