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BGH Entscheidung vom 08.07.1952 – 1 StR 250/52

1. Strafsenat

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Im NNanen des Volke 8

In der Strafsache

gegen .

den Arbeiter Gerhard Jchannes 3 EB zus ER, geboren am 1924 in Tim:

2.2t. i.a. Sache in Strafhaft,

wegen Wordes

hat der 1. Strafsenat des dundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz 3undesrichter kantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Dichter, Bundesanwalt BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD _ als Urkundsbeentor der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts künchen I von 30. Januar 1952, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen..

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hatte den Plan gefasst, sich zum Nachteil des Händlers Ag in den Besitz eines grösseren Geldbetrages zu setzen, den er in dessen Wohnung in einer Bettmatratze versteckt vermutete. Nachdem er zuvor die Wohnungsverhältnisse und den üblichen Zeitpunkt der nächtlichen Heimkehr des A. ausgekundschaftet hatte, schlich er sich, mit einer griffbereiten Arneepistole, einem Taschenmesser und einer Taschenlampe ausgerüstet, nach Eintritt der Dunlelheit durch eine Zaunlücke in das eingefriedete Besitztum ein, um zunächst im ‚Freien abzuwarten, bis alle Hzusbewohner zu Bett gegangen seien, dann über Gen Balkon des A. in dessen Zimmer einzusteigen und sich das Geld zu verschaffen, Während er noch auf die Gelegenheit zur flat wartete, stiess er unversehens auf den heimkehrenden A. Er schaltete sofort die Taschenlampe ein, um A. zu blenden und von ihm nicht erkannt zu werden, zog scine Fistole, entsicherte sie und richtete sie auf A. Dieser, der sofort die ihm drohende Gefahr erkannt und zu schreien begonnen hatte, floh eilends davon, um sich in das Haus zu retten. Der - Angeklagte folgte ihm nach, hielt ihm, als er im Bücken die Haustür aufzuschliessen suchte, die Pistole dicht an den Hinterkopf und drückte ab. Der Schuss hatte .den

sofortigen Tod des A. zur Folge. Nachdem der Angeklagte

im Garten abgewartet hatte, ob nicht sein Sckuss jemanden aus dem Hause oder der Nachbarschaft aufgestört habe, kehrte er zum Tatort zurück und überzeugte sich von dem Tode des A. Er brachte dann zunächst ein im Vorplatz vor der Haustür stehendes Fahrrad ins freie, um

es bei der späteren Flucht benützen zu können, steckte nach seiner Rückkunft die neben der Leiche liegenden

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Schlüssel des Toten zu sich und durchsuchte auch dessen Kleidung, wobei er das vorgefundene Geld und die Ermbanduhr des Toten an sich nahm, Sodann begab er

sich in das Zimmer des Toten, durchsuchte eingehend alle Behältnisse, schlitzte auch die Bettratratze auf, ohne das dort verzutete Geld zu finden, verpackte einen Fotoapparat, einen Steubmantel und eine Aktentasche in einen ebenfalls vorgefundenen Rucksack, verliess mit f diesem, nachdem er das Licht gelöscht und das Zimmer wieder verschlossen hatie, das Haus und fuhr mit dem vorher bereitgestellten fahrrad davon. j E

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts des kordes nach § 211 StGB schuldig erkannt, ihn hierwegen zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Es hat angenommen, dass der Angeklagte den Schuss auf A. mit Tötungsvorsatz abgegeben und die Tötung begangen habe, um den äurch das diebische Zinschleichen in das Besitztum begangenen Versuch des schweren Diebstahls und die Vergehen gegen das Taffengesetz, verbotenen Besitz und verbotenes Führen einer Schusswaffe nebst SR Munition, zu verdecken. Die übrigen Handlungen des Angeklagten hat es nicht zum Gegenstand der Schuläfeststellung gemacht.

Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe mit Tötungswillen auf A. geschossen. Was sie in dieser Beziehung als Verstösse gegen die Denkgesetze und allgemein gültige Erfahrungssätze rügt, sind in Wahrheit nur unzulässige Angriffe gegen die von Rechts-

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Dagegen muss die Revision im Ergebnis Erfolg haben, .h

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soweit das Schwurgericht angenommen hat, der Angeklagte habe den A. getötet, um den Versuch des Zinschleiche-

diebstahis und die Vergehen gegen das Waffengesetz zu u: verdecken. Wie sich aus den Urteilsgründen (S 10 UA) er- _ E gibt, ist das Schwurgericht bei seiner Annahme der eige- “ii nen Einlessung des Angellagten gefolgt. Diese ging dahin: u Als A. zu schreien begonnen habe, habe der Angeklagte u tim Unterbewusstsein" gedacht: "Jetzt ist alles vorbei"; er habe "gefühlsmässig" damit die Besorgnis verbunden,

dass er wegen des Schreiens des A. festgenommen werden ZZ könnte und denn sein beabsichtigter Einbruch und ebenso “Eh, der Besitz und das Litführen seiner Schusswaffe offen- - Si bar werden würden; er habe on seine Braut gedacht und Br daran, dass diese durch seino etwaige estnahme.in bit- u terste Kot kommen müsse. | Be; Wit solchen Erwägungen des Angeklagten wäre sein 2 "zjelbewusstes und vernünftiges" Handeln gegebenenfalls . Fe zu vereinbaren, wenn er der Überzeugung war oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, von A. erkannt wor- u: den zu sein, und von ihm Weiterungen befürchtete, Das 54 ist aber von Schwurgericht nicht festgestellt. In den ” Urteilsgründen ist nur devon die Rede, dass dem Ange- 5

klagten bei den unverruteten Auftauchen des A. sofort bewusst getiesen sei, Gieser "künnte ihn vom Sehen her möglicherweise erkennen", und dass.er um ein Bekanntwerden zu verhindern, den A.. nit der Taschenlampe geblendet habe. An keiner Stelle ist jedoch ausdrücklich festgestellt, dass der ingeklagte sich von A. tat-

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sächlich erkannt glaubte oder auch nur mit der Möglichkeit rechnete, von A. erkannt worden zu sein; auch dem Urteilszusammenhang kann das nicht mittelbar als Feststellung des Schwurgerichts entnommen werden. Geht man hiervon aus, so gab es für den Angeklagten als einzigen Weg, die Straftaten nicht aufkommen zu lassen, nur die sofortige ?lucht, Die Verfolgung des A. bis zur Haustür und die \bgabe des Schusses in der stillen Nacht waren demgegenüber gerade die ungeeignetesten Nittel. Dadurch konnten

erst recht Leute aus dem lause oder der Nachbarschaft auf den Angeklagten aufmerksan werden und ihn auf frischer Tat stellen oder auf der Flucht verfolgen. Diese gegen eine Verdeckungsabsicht bei der Tötung sprechenden Erwägungen werden im Urteil nicht erörtert. Das Schwurgericht hätte aber zu ihnen Stellung nehmen müssen. Der Schuldspruch russte deshalb aufgehoben werden.

In der neuen Hauptverhandlung hat das Schwurge-

. richt den Sachverhalt erneut erschöpfend zu prüfen

und zwar wiederum zunächst von der Grundlage des Er-

: öffnungsbeschlusses in der Richtung, ob der Angeklag-

te den A. getötet hat, um die beabsichtigte diebische egnahme des Geldes zus der \ohnung des A. zu ermöglichen, und sich damit des Eordes in Tateinkeit mit besonders schwerem Raub (88 249, 251 - nicht § 250 Abs I Nr 1, wie im Erüffnungsbeschluss irrtümlich an-

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genonmen ist -, 73 StGB) schuldig gemacht hat. Gegebenenfalls müsste der Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen versuchten Einschleichediebstahls und Unterschlagung (B1 208 d.A.) aufgehoben werden, § 154 Abs 5 StPO.

Richter Dr. Peetz Lentel Dr. Geier Jagusch

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