Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 5 StR 690/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
}
Ci,
f
. 5_StR_ 690/52 2249 021
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentenempfänger Hans Karl Wilheln W ED
aus Hoi, DEEpve; @, geboren am EEE 1910 in vo ve: TE,
wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.0ktober 1952, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener als beisitzende ..ichter,
Bundesanwalt Dr ED bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr’ (Brei der Verktindung ‚ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär END
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 3.Juli 1952 insoweit mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgekoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Soweit das Urteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe: , 43
Der Angeklagte ist wegen Versuchs eincs Verbrech.ns nach § 175a Ziff.3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt, seine Unterbringun; in einer Heil- und Pflegeanstalt ist angeordnet worden,
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil in vollen Unfange Revision eingelegt, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlicken Stra!- rechtes rügt. Die Revision ist nur insoweit begründet, als die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
1.) In formeller Beziehung trägt die Revision vor, das Gericht habe gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten ausgewertet werden müßten. '»s'ist zwar richtig, daß das Urteil es dahingestellt sein " 1&äßt, ob der nach seinen eigenen Angaben gleichgeschlcchtlich .veranlagte Angeklagte diese Anlage im allgeneinen körperlich nicht betätigt. Auch hat die Strafkammer es offen gelassen, ob der Angeklagte, der nach seinen eigenen Angaben schon in den Jahren 1949 und 1950 mit einem damals noch nicht 21 Jahre alten OEM sleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, das wahre Alter des OB sekannt hat. Aus dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß das Gericht bei der Schuldfeststellung und bei der Strafzumessung die beiden nicht geklärten Tatsacheh irgendwie zum Kachteil des Angeklagten verwertet hat. Im Gegenteil hat die Strafkamer bei der Strafzumessung ausdrücklich als . strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte noch nicht einschlägig vorbestraft ist. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten insowcit offensichtlich unbegründet, als er zu Strafe verurteilt ist. Für beide Fälle sind die ‚Voraussetzungen der §§ 175a, 43 StGB einwandfrei . festgestellt, bei der Strafzumeaming $ A ma $ FÜ JI StGB ausdrücklich beachtet worden.
-3-
.. Der ‘
Are. ae]
2.) Dageg.n kann nach dea bisherigen Ansfüüuirr.n &cg Landgerichts die Anordnung der Unterbringung des „ngekla,. | ten in einer Heil- und Pflegeanstalt nicht aufrechterhalt, werden. Deren Voraussetzungen sind sorgfältig zı prälen, da es sich um eine für den Betroffenen besonders einschne dende ‘Maßnahme handelt. Dies gilt um so mehr, als der ;n. geklagte bisher nicht einschlägig vorbestraft ist und sei Taten nicht vollendet hat.
Allerdings kann der Revision nicht darin gefolzst werden, das Landgericht habe das Verhalten des Angeklagten gegenüber ONE bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 42b StGB vorliegen, überhaupt nicht heranziehen können, da der Angeklagte insoweit nicht gerichtlich verurteilt worden sei. Zu Unrecht beruft sich in diusun Zusammenhang die Revision auf die Intscheidung des leichsgerichts in JW 35, 236716 RGSt 69, 292. Hier handelte essich nur um die Frage, ob gegen einen vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung auch dann angeordnet werden kann, wenn nicht gleichzeitig eine Bestrafung erfolgte (sie war in dem genannten Falle wegen einer Amnestie nicht möglich). Hier ist der Angeklagte aber gleichzeitig verurteilt worden, so daß an den Voraussetzungen des § 42b II StGB, wonach bei verminderter Zurechnungsfähigkeit die Unterbringung neben die Strafe tritt, kein Zweifel ist.
Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß es für die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, welche Straftat der Angeklagte in seinem Verkehr mit CHE begangen hat. In dieser Beziehung wäre es daher unerläßlich gewesen, festzustellen, ob sich der Angeklagte eines Verbrechens nach § 175a Ziff.3 StGB oder nur eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht hat-Dies kann sowohl für die Frage der Gemeingefährlichkeit von Bedeutung sein, als auch für die Frage, ob die £rüher®
-4-
.f
Straftat des Angeklagten sımptomatisch für seine Gemeingefährlichkeit ist. Da somit die Feststellungen der Strafkammer zu diesem Punkte unvollständig geblieben sind,
jiegt ein sachlicher, zur Aufhebung führender Mangel vor. Dieser erstreckt sich aber, wic bereits ausgeführt worden ist, nur auf den abtrennbaren Teil der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Schunidt Siemer
Aummamn