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BGH Urteil vom 03.07.1952 – 5 StR 151/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

a) Notizen, die sich ein Behördenangestellter zur Vorbereitung eines Protokolls gemacht hat, werden jedenfalls dann zu Urkunden, wenn sie von dritter Seite zum Beweis für eine Tatsache (hier dienstwidriges Verhalten eines anderen Beamten) bestinmt werderi und der Hersteller sie einem anderen zugängig macht, . b) Bin Beamter begeht Beiseiteschaffen einer Urkunde durch Unterlassung, wenn er die Urkunde ordnungswidrig besitzt und auf Aufforderung eines zuständigen Beanten nicht binnen angemessener Prist herausgibt. ! II. Gesetz; 88 348 Abs II, 59 StGB Rechtssatz: Bei unechten Unterlassungsdelikten gehört die strafrechtlich bedeutsame Rechtspflicht, die unterlassene Handlung vorzunehnen, zum gesetzlichen Tatbestand. Ein Irrtum über das Bestehen dieser Rechtsp£flicht ist daher grundsätzlich Tatbestands-, nicht Verbotsirrtum.

Für das Nachschlagewerk! nr Pür die Amtliche Sammlung! 22" 0 008

I. Gesetz: 8 348 Abs II StGB Rechtssatz:

a) Notizen, die sich ein Behördenangestellter zur Vorbereitung eines Protokolls gemacht hat, werden jedenfalls dann zu Urkunden, wenn sie von dritter Seite zum Beweis für eine Tatsache (hier dienstwidriges Verhalten eines anderen Beamten) bestinmt werderi und der Hersteller sie einem anderen zugängig macht, .

b) Bin Beamter begeht Beiseiteschaffen einer Urkunde durch Unterlassung, wenn er die Urkunde ordnungswidrig besitzt und auf Aufforderung eines zuständigen Beanten nicht binnen angemessener Prist herausgibt. !

II. Gesetz; 88 348 Abs II, 59 StGB Rechtssatz:

Bei unechten Unterlassungsdelikten gehört die strafrechtlich bedeutsame Rechtspflicht, die unterlassene Handlung vorzunehnen, zum gesetzlichen Tatbestand. Ein Irrtum über das Bestehen dieser Rechtsp£flicht ist daher grundsätzlich Tatbestands-, nicht Verbotsirrtum.

Aktenzeichen; 5 StR 151/52

Urt. v. 3, Juli 1952 16 Verden B

In der Strafsache gegen

den Stedtäirektor Hellmt 5 ENENENENEEER. , geboren on ED 1913 in ME (Schieswig-Holstein), "wohnhaft in me, OMEEEEEEEREN Strase trag

wegen Urkundenbeseitigung im Amt

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender, Bundesrichter Sarsteät Bundesricohter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. my

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, dJustizobersekretär (En

als Urkundebeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des \ngeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 5.Oktober 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,

. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Vori Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist als Stadtdirsktor in Walsrode Hauptgemeindebeamter im Sinne der §§ 6, 34 der Deutschen Gemeindeordnung in der im britischen Kontrollgebiet geltenden Fassung: (DGO). Als solcher ist er nach den Vorschriften der DGO verpflichtet, in den Sitzungen des Gemeinderats das ‘Protokoll zu führen. \uf Grund von politischen... Spannungen, die zwischen dem ıngeklagten und seinen ‚politischen Gegnern entstanden waren (die Partei des Ange» . klagten verfügte damals über 11 von 21 Ratssitzen, die Gegenpartei über 10), wurde in einer außerordentlichen Gemeinderatssitzung vom 22.9.1950 darüber beraten, ob gegen den Angeklagten ein Dienststrafverfahren mit dem Ziele der Dienstentlassung eingeleitet/mt Seine sofortige Beurlaubung bis zur Entscheidung erfolgen sollte. Der Angeklagte nahm mit seiner Zustimmung en der Sitzung nicht teil. Der Antrag auf Einleitung des Dienststrafverfahrens wurde mit 10 zu 10 Stimmen bei Stimmenthaltung des Bürgermeisters Ahrens abgelehnt.

Als Protokollführer für die Sitzung waren wegen der. | Bahinderung des Angeklagten die Stadtoberinspektoren ID una St eingeteilt worden. Beide machten sich während der Sitzung Aufzeichnungen in einem Stenogranmblock, StB in Kurz-, IM in Langschrift.. Einige Tage nach der Sitzung dixtierte Lg der Angestellten Ib auf Sruni seiner Notizen und nach seinem G:dächtnis einen Protokollentwurf ins Stenogramm, den diese mit der Schreibmeschine übertrug. Nach Abstimmung mit SCHW 1ie5 dann I von der Angestellten > eine Reinschrift des ?rotokollentwurfs anfertigen und leitete ihn dem Angeklagten zu. Dieser nahm an dem vorgelegten Entwurf verschiedentlich ınderungen in Form von Zusätzen und Streichungen vor urd liuß ihn dann durch die Angestellte CE neu schreiben, die den ersten £ntwurf vernichtete. Ipund St erhoben gegen-

3.

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- 5.

über dem Angeklagten zunächst Einwendungen gegen die von

ihm vorgenommenen Änderungen, die der Angeklagte aber nicht gelten ließ. Der Entwurf wurde in der von dem Angeklagten hergestellten Form vervielfältigt, den Stadtveroräneten zugeleitet und in der Stadtverorädnetensitzung vom 1.11.1950 mit 11 Stimmen genehmigt, nachdem die auf der Gegenpartei des Angeklagten stehenden

10 Abgeordneten den Seal verlassen hatten.

St, IE unü die Ige bewahrten die erwähnten Stenogremmblöcke in ihren Schreibtischen auf,

obwohl diese nicht aufbewashrungspyflichtig waren. Nachdem ein Stadtverordneter versucht hatte, die Stenogrammblöcke der drei Genannten in die Hand zu bekommen, ließ der Angeklagte sie sich von ihnen aushändigen. Anfang Dezember 1950 verlangte der Zürgermeister AB, der inzwischen von der Partei des Angeklagten zu der Gegenpartei übergewechselt wer, von Ste, TEE una IB ihre Stenogrammblöcke huraus und begab sich, nachdem er erfahren hatte, daß sie an den Angeklagten geggeben worden waren, zu diesen, um ihn zur Herausgabe zu veranlassen. Der Angeklagte tejahte die Frage des Zeugen, daß er Änderungen an den Entwürfen vorgenommen habe. Nach den Feststellungen des Urteils hat er aber "nach der Bekundung des Zeugen Ag auf dessen Bitte, ihm die

Unterlagen herauszugeben, erklärt, er habe sie vernich-

tet.

In der Sitzung vom 14.3.51 wurde mit 11 zu 10 Stimmen beschlossen, gegen den Angeklagten ein Dienststrafverfahren zu eröffnen und ihn mit sofortiger Wirkung zu beurlauben. Auf Aufforderung des Bürgermeisters hielt sich der Angeklagte vom 16.4.51 ab dem Dienst fern. An 19.4.51 wurde gegen den irgeklagten gemäß § 44 DStRO ein Untersuchungsverfchren eingeleitet, und der Amtsgerichtsrat Dr. Fr zum Öntersuchun:;stührer dbsstellt. Bei einer Vernehmung vom 27,4.51 versuchte Dr. Frog von dem Angeklagten die erwähnten Unterizzen herauszube-

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kommen, was ihm aber nicht gelang. Drei Tage später überreichte der Angeklagte von sich aus dem Dr. Freiin die Stenogrammblöcke von ID und Steuee sowie den

‚von der Angestellten CD z:sschriebenen Entwurf.

Gleichzeitig erklärte er, daß er den Stenogrammblock der Angestellten MW nicht habe finden können; bei einer Hausdurchsuchung vom 29,6.51 gab er dann auch

"diesen Stenogreumblock hersus.

Der Untersuchungsbericht des Dr. Fri ging dakin, daß gegen den Angeklagten mit Ausnahme des Punktes der Protokolländerung ans ehuldigungepunkte nicht gegeben seien. .

Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im „ut an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 1 Monat zu einer Geldstrafe von 250.- DM verurteilt. =. ”

Hiergegen richten sich die verkoiondh a des Angeklagten ünd der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des materi-

“ellen Rechts rügen. Sie führen zur äAufhebung des Urteils.

Die Strafkammer erblicä#t eine Beiseitcschaffung. von Urkunden in dem Verhalten des ängeklagten gegenüber _ Dr, FrB bei der Vernehmung vom 27.4.51, und zwar insoweit, als er hierbei nicht die Stenogrammhefte. von StB uni LEE herausgegeven habe. Bezüglich des Stenogrammhefts der Angestellten JB sicht die. Strafkammer als nicht widerlegt an, da? der Angeklagte geglaubt habe, er habe dieses Heft verlegt. In dem Verhalten deg Angeklagten gegenüber dem Bürgermeister A» Anfang Dezember 1950 sieht Cie Strafkammer deshalb nooh kein Beiseiteschaffen, weil es möglich sci, daß der Angeklagte damals noch geglaubt hube, maßgebend sci allein das genehmigte Protokall vom 22.9,50, und sich deshalb für befugt gehalten habe, als Stadtdirsktor allein Über die Unterlagen zn verfüren,

degen die \usführungen des Urteils bistchen rechtliche Bedenken.

I,

Die Strafkamer ist nıt Keunt davon ausgegangen, daß die erwähnten Unterlagsı. zur Zeit der Unterredung zwischen dem Angeklagten und Dr. Fri@Urkunden im Sinne des § 348 Abs II StGB waren.

.4. Urkunden 1.8. dieser Vorschrift sind verkörperte Erklärungen, die vermöge ihres gedanklichen Inhalts dazu bestimmt sind, im Rechtslehben eine Tatsache zu beweisen und ihren Aussteller erkennen lessen (vgl RGSt 61, 161).

Den Entwürfen SC: CB und SW Lenite anfänglich nicht nur die Beweisbestimmung, sondern auch der

Erklärungscharakter. Eine Erklärung iiegt in einem

“ Schriftstück nur dann, wenn es zur Kenntnisnahme durch

einen Dritten bestinmt ist. Diese Bestimmung zur Kenntnisnahme durch einer. Dritten kann bei rein privat hergestellten Schriftstücken nur der Hersteller treffen. Eine Notiz, die sich ein Privatmanmn macht, kann nicht dadurch zur Urkunde werden, deß ein Dritter sie zum Beweise für irgendeine Tatsache bestimut. Vielmehr ist hierzu erforderlich, daß der Hersteller, selbst sich der Notizen durch Übergabe entäußert un! dadurch zum susdruck bringt, der Inhalt der Notizen sei wahr. Für Notizen, die sich ein Beamter oder Behördenangestellter in dienstlichen Angelegenheiten macht, gilt grunäsätzlich nichts anderes. Doch können derartige Notizen auch ohns einen besonderen Begebungsakt des Herstullers zu Urkunden wurden, wenn duroh Gesetz oder bindends amtliche Vorschrift von vornherein bestimmt ist, daß sie aufbewehrt und anderen Behördenangehörigen oder Dritten auf Verlangen zugängig gemacht werden müssen. Denn wer Yotizen anfertigt, für . die eine derartige Vorschrift besteht, fertigt sie mit dem Bewußtsein an, daß sie anderer. zur Verfügung stehen müssen, darin liegt der ärcärungawriile. Auch derartige Notizen werden aber erst darn zu Urkunden, wenn sie als solche ihre endgültig? Gestellt erluyrt heben. Hätte eine

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Vorschrift bestanden, wonach die Notizen von 0) und LMEEEEB und das diktierte Stenogramm der iängestellten Bo 7) aufgehoben werden müßten, so hätten alle drei Sohriftstücke in dem Augenblick die Urkundeneigenschaft erlangt, in dem das Stenogrammdiktat des Ip an die Angestellte IB beendet war. Von diesem Augenblick an nätte keine Befugnis mehr für die Hersteller bestanden, an den Schriftstücken etwas zu ändern. Das Landgericht hat "aber festgestellt, . daß eine Dienstvorschrift zur Aufbewahztung der Schriftstücke nioht bestand. Reohtsirrig ist die Annahme der staatsanwaltsökaftlichen Revisich; eihe solche Aufbewahrungspflicht hätte kraft Ge=- setzes bestanden. § 33 Abs II DGO bezieht sich nicht auf derärtige Notizen. Die Aufbewahrungspflight stenogräfi- ‚scher oder handschriftlicher Notizen, die der Vorbereitunig amtlicher Urkunden dienen, ist sd ungewöhnlich; daß die DGO es hätte besonders zum Ausdrück bringen müssen, wenn sie unter "Aufzeichnung" im Sinne des § 33 Abs II auch derartige Notizen verstehen wollte.

Bestand sonach zunächst keine Aufbewahrungspflicht für die Notizen, so wurden sie auch nicht dadurch zu Urkunden, daß die Hersteller sie tatsächlich aufdenahrten. Der Wille der Hersteller, aus den zunächst nur für sie selbst bestimmten Notizen für Dritte bestimmte Erklärungen zu machen, hätte vielmehr, um Notizet zu Urkunden zu machen, nach außen hin erkennbar in Erscheinung ‘treten müssen, Das geschieht nicht durch bloße Aufdewahring, sondern erst durch Zugängikmachung an Dritte .- 0b eine derartige Willensäußerung der Hersteller schoh dadurch ersetzt werden könnte, daß die Schriftstücke nachträglich durch behördliche Anordnung zur Aufbewahrung bestimmt wurden, kann dahingestellt bleiben. Nach den Feststellungen des Urteils hat Bürgermeister Se erstmals Anfang Dezember 1950 die drei Zeugen befragt, ob sie die Unterlagen noch im Besitz hätten. Der außer dem Angeklagten allein hierfür zuständige Bürgermeister

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I] könnte also frühestens bei dieser Unterredung die Notizen für aufbewahrungspflichtig erklärt haben. zu dieser Zeit hatten aber die Zeugen die Notizen bereits dem Angeklagten übergeben,

Dürch die Übergabe der Notizen an den Angeklagten sind diese zu Urkunden geworden. In dieser Übergabe lag die Erklärung der Zeugen, der Angeklagte möge die Notizen verwahren und sie. den anderen Ratsmitgliedern dann zugängig machen, wenn hierzu eine Verpflichtung: ‚bestände ' oder der Angeklagte es für angemessen hielt, Damit hatten sich.äie Hersteller selbst der Bestimmungsfreiheit darüber entäußert, was mit den Notizen geschehen solle und sich damit einverstanden erklärt, daß sie als ihre Erklärungen anderen zugängi& gemacht würden. Hierin Iiegt ein ausreichend kundgemachter Erklärungswille.

2. Daß die Notizen nachträglich zum Beweis bestimmt worden sind, hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt, Die umstrittene Frage, ob die Tatsache, welche die Urkunden beweisen sollten, rechtserheblich sein müßte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Notizen waren auch zum Beweise einer rechtserheblichen Tatsache bestimnt. Darin, daß der Angeklagte, der an der. Sitzung vom 22.9.1950 nicht teilgenommen hatte und dessen Person Verhandlungsgegenstand dieser Sitzung gewesen war, auf die Fassung der Niederschriften Einfluß genommen hatte, konnte jedenfalls ein Dienstvergehen gesehen werden. Die Notizen sollten aber nach der durch den Bürgermeister und andere Ratsmitglieder vorgenommenen Beweisbestimmung zum Beweise dieser Tatsache dienen,

3. Die Strafkammer hat auch rechtsirrtumsfrei dargelegt, daß die Notizen unter Heranziehung der den Nächstbeteiligten bekannten Begleitumstände aus sich heraus ihre Aussteller erkennen ließen. Die Strafkammer stellt zwar nur ausdrücklich fest, daß die Notizen von Le und StB sich ohne weiteres dadurch voneinander unterschieden, daß die einen in Langschrift, die anderen in

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Kurzschrift gefertigt waren. zur !rage der Unterscheidungsmöglichkeit desstenogsarıs 4_r Argestellten > von dem des St -rthilt 2as ürteil keine ausdrückliche Feststellung. sus deu Zusäimenhang der Urteilsgründe läßt sich aber die Unterscheiäbarkeit auch insoweit entnehmen, weil Gas IE Stenogrann, das in Vahrheit ja IWWWB::5 Yitticerenden zum Urheber hatte, sich naturgemäß von Cen Notizen dcs Ste schon dadurch üuhaltlich unterscheidan muß5e, daß es den endgültigen Entwurf einer Sitzungsniederschrift darstellte,

während die Notizen des St nur der Vorbereitung hierzu dienten.

Da das Urteil aber ohnehir aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, zird die Straefkammer zweckmäßig in

dieser Beziehung auf Grun@ der neuen Verhandlung klare Feststellungen zu treffen kaben,.

II»

Die Strafkammer har auch snre Kschtsirrtum festgestellt, daß die Urkunden den ıngeklagten dadurch antlich anvertraut warer, dab die Hersteller sie ihm in seiner Eigenschaft als ihrem Dienstvorgesetzten übergeben haben,

III.

Hingesen sind die Jusführungen der strafremmer, der > 8 ’

Angeklagte habe ädie Notizen von Ip una St -

beiseitegeschafft, richt frei vor. Kschtsirrtum. Die Strafkammer stellt hierzu tatsächlich fest:

"In der Vernekmung von 27.4.1951 fragte der Zeuge Dr. Fri den !ngeklagten, ob er bereit sei, lage Stenrerem der Sitzung vom 22.9.1950 unä den ursprüngiichen Intwurf

due Protoksils herauszugcben. Der Angeklagte srwideric, jede Unterhaltung über Wotizen, Stichvorti us. zus Protokoll vom 22.9.1950 sci für ibn rıckt opyartın. Die Notizen

seien nicht aufbewahrun:spflichtig. Da das Protokoll au 1.11.1950 rechtsverbindlich von der Ratsmehrheit genehmigt sei, verbiete ikm diese Sachlage jegliche Einmischung. „uf äie erneute Frage des Zeugen Dr. Fr ob er ie Unterlagen über die Sitzung vom 22.9.1959 nacch in seinem Besitz habe und herausgeben wolie, bemerkte der Angeklagte, er habe keine Erklärung abzugeben. Er wolle weder erklären, ob er die Unterlagen vernicktet oder noch in seinen Besitz habe, Trotz eindringlichen Zuredens und trotz des susdrücizlichen Hinweises,

daß er sich der Urkundenbeseitigung schuldig mache, beharrte äer ‚ngeklagte dem Zeugen Dr. FrBB segenüber auf seinem Standpunkt und gab weiterhin ausweichende Antwort."

Bei der rechtlichen Würdigung führt dann das Urteil aus, der Angeklagte habe Dr. Trab zegenüber nicht nur den Besitz der Urkunden verhelmlicht, sondern durch seine verschwonmenen, ausweichsrden uud unklaren Antworten auf die direkte Frage des Dr. FriWind dessen ausdrückliches Herausverlangen den Besitz der Urkunden abgeleugnet und vertuscht. Damit habe er die Gehrauchsbcereitscheft der Unterlagen durch seinen ;illen, sie vorerst noch zu behalten, vorübergehend beeinträchtigt und erschwert.

1. Beide Revisionen weisen mit Recht darauf hin, daß diese Ausführungen in sich widerspruchsvoll sind. Nach den tatsächlichen Feststellurgen hat der Angeklagte deutlich zu erkennen gegeoen, daß er über die Frage, ob er die Urkunden kabe oder ob er siu vernichtet habe, keine Erklärung abgsben wolle. Hierin liegt weder ein Ableugnen noch cin Vertus:ken dcs Besitzes der Urkunden.

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2, Für die Frag, cb der Angeklaste durch sein Verhalten gegenüber Dr. Tr lie kunden objektiv beigeitegeschafft hat, kann es vor Wıcoıtigksit sein, ob er .: ihren Besitz abzeleugret het. Deshalb mu? das Urteil -. schon wegen der insoweit unFlaren Feststellungen aufgehoben. werden. Zwer liegt in einem ASsieugsnen keine räumliche Veränderung der Tage der Vrkunie, die das Wesen.des Beiseiteschaffens ausmacht, miskir Lin Beisciteschaffen äurch positives Tun. Syätzs+ens vor Augenblick seiner Beurlaubung an befanden sich cher is Urkunden im Hause des Angeklagten nicht mehr in s;inen vorschriftsmäßigen Besitz. Er war von diesen „ugenblick an auf zuständige Anordnung dienstlich verpflichtet, die vorschriftsmäßige amtliche Verwahrung durch Verbrinzung in die Amtsräume wiederherzustellen. Die Nichterfüllung äleser dienstlichen Verpflichtung wurde zu einem strafrechtlichen Beiseiteschaffen durch Unterlsszen, wenn der Angeklagte auf Verlangen eines zuständigen Buamten die Urkunden nicht binnen angemessener Frist hersusgab oder eindeutig zu - erkennen gab, daß er die Ternusgebe endgültig ablehne.

Dr. FraBewar schon feehalb zustärdig,die Urkunden von dem Angeklagten herauszuverlangen, weil er mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten des Angsklagten, des Bürgermeisters A, Handeite. Dice aufbenchrung bei Dr. Tregpwäre also nunmehr die amtlich vorgeschriebene gewesen. Die Strafkamner wird daher zu prifen haben, ob der „ngeklagte die Herausgabe gegenüber Dr, Fran :u 27.4.1951 eindeutig und endgültig abgelehnt hat, verneinszüenfalls ob die Herausgabe am 30,4. zcsch binnen angemessener Frist erfolgt ist.

Rechtsirrig ist öie J\uffsssung Ges \ingeklugten, er wäre zur Herausgebe der Urkunlen ai Dr. Trgisi.shalb nicht verrflichtet gewesen, weil Cieser sie für ein gegen ihn schwebendes dienstsirsfrochktliches Untersuchungsver-Tahren verlangt habe. Es tz°ffi schon nicht zu, daß auch ein Beamter im Dienstsir.tverfcnr.n sbunso wie sin .ingeklagter iz gewöhnliches Syr.iverfokreun des Rucht hat,

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Erklärungen zu verweigern. 23 6er Suchtsstellung les Beamten ergibt sich visinahr suize besondere Verpflichtung, Fragen seines dienstlichen Vorgesetzten und des im Dienststrafverfehren einzesstztern Unsersuchungsführers jederzeit wahrheitsgeräß zu b. antworten. Noch viel weniger aber gibt der Umsteni, das zeitliche Urkunden für ein Dienststrafver?lahr.n gegen einen Deamten benötigt werden, diesem das Recht, 3ie surüchzubehriten.

3. In subjektiiver Hineicat gilt foigendes:

a) Soweit es sich derun hundelt, ob der Angeklagte gewußt hat, daß die von ihn zurückgehülteren Notizen Urkunden waren, genügs die Neststellung, daß der Angeklagte diejenigen Monente zekannt hat, die rach dem oben Dargelegten dis Notizen zu Urkuncen macher, Diese Momente hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen gekannt. Er hat auch die Unstände gekannt, welche die

. Reohtserheb!ichkeit der mı beweinsnden Tatsachen begrün-

den. Wenn er gezlmutt kat, laß die Notizen trotzdem ver-

- nichtet werden dürften, so het sr sich nicht über den

Begriff der Urkunds geirrt. Zw:r gehört die Beweisbestimmung zur Basriif [_\r Irinnts. und sie kann ebenso nachträglion wezfallen, wis sie nachträglich begründet werden karin. Deshelb lis5; cin Irrtuu Jderüber, 'ob ein Schriftstück cine Urkunde ist, dann vor, wenn der Irrende glaubt, die Urkunde sei zur Vernichtung bestimmt, weil sie ihre Beweissstimruz verlören habao, In vorliegenden Fall wußte der angeklogte «ber, das die Kovizen ihm übergeben waren und daß cie, obs..eich norünlerweise derartige Notizen nicht aufbewskrisiesvflichtig sind, zum Beweise für sein vorengegangisnes Verhzlten bestinnt worden waren. Er konnte sich hier .1sc richt Über die Beweilsbestimmung der Notizen irrun, sondern nur glauben, daß sie trotz dieser Beweisbestinmung "“eruichtst wurden dürften. Ein solcher Glaube is“; k#in Ir»tur. ürer lan Urkundenbegriff.

b) Der irrige Gianbe des Ing.klegten, ded cr zur Herausgeb.a der llotizen wicht verstfiichtst sei, wäre kein

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Verbots- sondern ein Tatbestandsirrtum, würde also den Vorsatz ausschließen, auch wenn er verschuldet wäre, Denn bei den unechten Unterlassungsdelikten gehört die besondere Rechtspflicht zum Handeln zum Tatbestand und nicht zur Rechtswidrigkeit. (Vgl Welzel: Deutsches Strafrecht 93; Gallas JZ 1952, 375.) Besteht keine Pflicht dea Beamten, die Urkunde von einen bestimmungswidrigen an einen bestimmungsgemäßen Ort zu verbringen, so ‚schafft er sie nicht reohtmäßig beiseite, sondern überhaupt ‚..nicht; glaubt er also, zur Herausgabe nicht verpflichtet .:zu sein, so schafft er nicht vorsätzlich beiseite. Die Strafkamer stellt nun zwar fest, der .ngeklagte habe bei der Vernehmung durch Dr. Fri nicht nur die Urkundeneigenschaft der Unterlagen gekannt, sondern auch den. Willen gehabt, die amtliche Aufbewahrung der Urkunden und ihre Gebrauchsbereitschaft durch Unzugängiguauhung auszuschließen. Selbst wenn man hierin die Feststellung sehen wollte, der Angeklagte habe gewußt, daß er verpflichtet sei, Dr. Fri über den Besitz der Urkunden Auskunft zu geben und sie an ihn herauszugeben, so könnte jedenfalls diese Feststellung durch die obigen Wider- ‚sprüche beeinflußt sein, die das Landgericht zu der Annahme geführt haben, der Angeklagte habe den Besitz der N Urkunden abgeleugnet und vertuscht.

Im übrigen sprechen, wie die Verteidigung mit Recht hervorhebt, auch die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung gegen die Annahme, der Angeklagte sei sich in | Augenblick seiner Weigerung gegenüber Dr. Fri bewußt

gewesen, daß er die Urkunden herausgeben müsse. Denn das Urtei] führt hierzu aus, der Angeklagte sei dem Verlangen des Dr. FraB gegenüber deshalb unzugänglich geblieben, weil er sich in sein vermeintliches Recht verrannt habe.

IV.

Die Ausführungen der staatsanwaltschaftlichen Revision, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, daß ! der Angeklagte sich bei den Verhandlungen mit: Amp

- 15.

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'klagten nicht, glaubte er aber hicran, so hätte er nioht

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möglicherweise seiner Herausgabepflicht nicht bewußt gewesen sei und daß er das Stenogrammheft der Ange-

. stellten IB verlegt habe, richten sich gegen die

tatsächlichen Feststellungen und sind daher unbeachtlich, Daß diese Feststellungen, soweit sie das Verhalten des Angeklagten gegenüber A vetreffen, nicht auf unrichtiger Auslegung der Gemeindeordnung oder unzutreffender Abgrenzung zwischen Verbots- und Tatbestandsirrtum beruhen, ergeben die obigen Darlegungen.

..

v.

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge der Staatsanwaltschaft gebotene materielle Nachprüfung muß aber

aus einem anderen Grunde zur Aufhebung des Urteils auch

zu Ungunsten des Angeklagten führen.

Naoh den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Urkunden in seine Johnung verbracht. Zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist, ergibt das Urteil nicht. Die Strafkarmer wird zu prüfen haben, ob etwa in dieser Verbringung ein Beiseiteschaffen zu sehen ist. Hierfür wird es in objektiver Hinsicht darauf ankomnen, ob der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Urkunden mit nach Hause nahn, nach den dienstlichen Vorschriften hierzu befugt war.

Dabei wird zu prüfen sein, ob diese Befugnis, auch wenn sie unter gewöhnlichen Umständen nicht bestanden hätte, sich bei der besonderen Sachlage aus der Gefahr ergab, daß sich Ratsmitglieder euf nicht ordnungsmäßigenm Wege in den Besitz der Urkunden setzten.

Bestand objektiv eine solche Befugnis des Ange-

vorsätzlich beiseitegeschafft, ohne daß es darauf ankäme, ob ihn bei seinem Irrtum ein Verschulden trifft, Bei-

seitesohaffen ist Aufheben der ordnungsmäßigen amtlichen: Aufbewahrung. Wer glaubt, daß sich eine Urkunde in seiner

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Wohnung in oränungsmäßiger amtlicher Aufbewahrung befindet, schafft sie deshalb nicht vorsätzlich beiseite, wenn er sie in diese ‚iohnung verbringt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oderbundesanwalts.

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow

Dr. Koffka Siemer